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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 576/00

Datum:
14.12.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 576/00
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:1214.21K576.00.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. September 1999 verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 1.852,00 DM nachzuzahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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