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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4344/96

Datum:
27.07.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 4344/96
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:0727.21K4344.96.00
 
Tenor:

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Februar 1996 wird aufgehoben, so weit darin die Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von 127.560,00 DM widerrufen und mehr als ein Betrag von 24.840,00 DM zurückgefordert wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 
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