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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3096/01

Datum:
13.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 3096/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:1113.18L3096.01.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2001 wird hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Anordnung der Schließung der Gaststätte wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung und Anwendung des unmittelbaren Zwanges angeordnet.

Die Aufhebung der Vollziehung durch Entfernung der Versiegelung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligen vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

 
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