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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3059/01

Datum:
29.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3059/01
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:1129.18K3059.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2000 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 verpflichtet, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter xxxxxxx der Kläger zum xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Schuljahr 1999/2000 zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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