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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6945/99

Datum:
20.09.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 6945/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:0920.16K6945.99.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1999 werden aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 30,87 DM festgesetzt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 
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