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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1882/99

Datum:
12.12.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1882/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2001:1212.16K1882.99.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der von der Straße I nach Nordwesten abzweigende, teilweise über das Grundstück I 00 in X, G1 verlaufende Weg kein öffentlicher Weg ist

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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