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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
2Der nicht kirchensteuerpflichtige Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Ihm wurde rückwirkend zum 1. September 1998 gemäß § 72 b BBG Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx setzte hierauf die Altersteilzeitbezüge des Klägers fest und berücksichtigte hierbei einen Zuschlag nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV), der sich aus der Differenz zwischen den Nettodienstbezügen aus der Halbtagsbeschäftigung und 83 vom Hundert der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, errechnet. Hierbei wurde zur Ermittlung der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, pauschal ein Abzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer vorgenommen.
3Gegen diesen Abzug wandte sich der Kläger mit der Begründung, auf diesem Wege werde Kirchensteuer in Höhe von 8 vom Hundert in Ansatz gebracht, obwohl er nicht kirchensteuerpflichtig sei. Diesen Abzug könne er - anders als ein Kirchensteuerpflichtiger - im Lohnsteuerjahresausgleich nicht als Sonderausgaben geltend machen. Die gewählte Berechnungsart verstoße gegen Verfassungsrecht. Mit Bescheid vom 31. März 1999 lehnte es die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ab, den Abzug außer Ansatz zu lassen. Den Widerspruch des Klägers wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1999 - zugestellt am 8. Juni 1999 - als unbegründet zurück.
4Am 7. Juli 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und beantragt,
5die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 31. März 1999 und 4. Juni 1999 zu verpflichten, bei der Festsetzung seines Altersteilzeitzuschlages die Nettodienstbezüge ohne einen Abzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu ermitteln und den Zuschlag entsprechend höher festzusetzen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen
8und tritt dem Begehren entgegen.
9Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Altersteilzeitzuschlages. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12Gemäß § 2 Abs. 1 ATZV wird der Altersteilzeitzuschlag aus der Differenz zwischen den Nettodienstbezügen aus der Halbtagsbeschäftigung und 83 vom Hundert der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, errechnet. Hierbei wird zur Ermittlung der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, pauschal ein Abzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer vorgenommen. Diesen Vorgaben hat die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx entsprochen.
13Der Abzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder 3 GG vor. Von dem Abzug werden alle Altersteilzeitzuschlagsberechtigten betroffen, ob sie kirchensteuerpflichtig sind oder nicht. Auch können Kirchensteuerpflichtige ebenso wie der Kläger diesen Abzug nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ESTG kann nur gezahlte Kirchensteuer in Ansatz gebracht werden. Gezahlt hat der Kläger den Abzug jedoch nicht, da die Beklagte diesen nicht an eine kirchensteuerberechtigte Einrichtung abführt. Der Abzug ist lediglich ein wertneutraler Bestandteil der Zuschlagsberechnung, der im übrigen auch von seiner Höhe her mit dem Kirchensteuersatz, der 9 vom Hundert der Einkommenssteuer beträgt, nicht übereinstimmt. Angesichts der Wertneutralität des Abzugs ist ebenfalls der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht ansatzweise berührt. Entsprechendes gilt für den vom Kläger reklamierten Art. 33 Abs. 5 GG.
14Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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