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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2281/00.A

Datum:
04.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2281/00.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0804.8L2281.00A.00
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.1999 meldete sich der Antragsteller erneut als Asylbewerber. Er trug vor: Er sei weiterhin aktives Mitglied im PALU und nehme an dessen Versammlungen und Veranstaltungen teil, so zuletzt am 06.02.1999. Er berief sich auf die Übergriffe gegen den PALU- Vorsitzenden Gizenga und andere Parteimitglieder in der DR Kongo, verwies auf scharfe Angriffe, die die Partei brieflich gegen Kabila gerichtet habe, legte eine Bescheinigung des Exil-PALU zur Gefährdung von Rückkehrern sowie Einladungen der Partei zu Veranstaltungen vor. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Im Klageverfahren legte der Antragsteller eine Liste der in der DR Kongo festgehaltenen Parteimitglieder (Stand: 11.10.1999) sowie eine Einladung des PALU zu den Veranstaltungen in Deutschland im Jahre 2000 vor. Er berief sich darauf, dass er in Deutschland einer Gruppe angehöre, die politisch auf den Sturz Kabilas hinarbeite; die gegenwärtige Situation im Kongo sei mit der unter Mobutu identisch. Der Aussetzungsantrag blieb erfolglos; die Klage wurde abgewiesen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1999 - 23 L 3587/99.A -; Urteil vom 09.03.2000 - 23 K 2424/99.A -).

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II.

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