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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 10377/95

Datum:
16.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 10377/95
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0816.5K10377.95.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Grundbesitzabgabenbescheid 1995 des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 27. Januar 1995 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Abwasserbeseitigungsgebühr für das Regenwasser in Höhe von 679,25 DM festgesetzt worden ist; der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 wird insoweit ebenfalls aufgehoben.

Von den bis zur teilweise Rücknahme entstandenen Kosten tragen der Kläger 87%, der Beklagte 13%; die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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