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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8550/98

Datum:
23.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 8550/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:1123.4K8550.98.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996, bekannt gegeben mit Schreiben vom 18. November 1997, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. August 1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 2.544,20 DM festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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