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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6084/98.A

Datum:
23.05.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 6084/98.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0523.3K6084.98A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Juni 1998 verpflichtet festzustellen, daß in der Person der Klägerin für Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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