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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Auf den Tatbestand des am 23. Juni 2000 ergangenen Gerichtsbescheides, gegen den der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, wird Bezug genommen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist nicht begründet. Insoweit wird auf die Gründe des Gerichtsbescheides verwiesen.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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