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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 8665/98

Datum:
29.06.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 8665/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0629.24K8665.98.00
 
Tenor:

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. September 1998 wird insoweit aufgehoben, als damit der Beitragsbescheid vom 4. September 1997 für die Zeit ab dem 1. August 1997 aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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