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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 4115/99

Datum:
14.02.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 4115/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0214.22L4115.99.00
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxx beigeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 21. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000 weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines Betrages von insgesamt 539,26 DM zu gewähren; im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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