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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3572/99

Datum:
04.02.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 3572/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0204.18L3572.99.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Oktober 1999 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 1999 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner der Antragstellerin ab sofort untersagt hat, in ihrem Bäckereibetrieb als Geschäft des Lebensmittelhandwerks im Hause xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx weiterhin Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen und dazu Sitzgelegenheiten bereitzustellen und zugleich aufgegeben hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ordnungsverfügung die Sitzgelegenheiten zu entfernen.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, soweit der Antragsgegner ferner für den Fall der Nichtbeachtung der Untersagung bzw. Nichtvornahme der verlangten Handlung unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine Ersatzzwangshaft anordnen zu lassen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- DM angedroht hat.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

 
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