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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2958/00

Datum:
06.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 2958/00
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:1206.14K2958.00.00
 
Tenor:

Von den Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Klägerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Gerichtskosten; die Beklagte trägt 53/100 der außergerichtlichen Kosten des Klägers, 53/2oo ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 53/200 der Gerichtskosten; der Kläger trägt 47/200 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, 47/100 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 47/200 der Gerichtskosten.

Der Streitwert wird bis zur Erledigung der Hauptsache auf 6372,- DM, für die Hauptsachenerledigung auf einen Betrag bis zu 2400.- DM festgesetzt.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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