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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8678/98

Datum:
31.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8678/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0331.13K8678.98.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx (neben xxxxxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx erbauten Kletterturm mit Röhrenrutsche zu beseitigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte zu 2) tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in voller Höhe, die der Beklagten zu 2) zu 1/3 und die eigenen zu 1/2. Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/2 und ihre eigenen zu 2/3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Kläger ohne Sicherheitsleistung und gegen die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 
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