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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 11279/98

Datum:
31.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 11279/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0331.13K11279.98.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur xxx, Flurstücke xx und xx (xxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx erbaute Röhrenrutsche mit Kletterturm und Hängebrücke zu beseitigen sowie sicherzustellen, daß der auf dem Grundstück Gemarkung xxxxx xxxx, Flur xxx, Flurstück xx (xxxxxxxxxxxxx) in xxxxxx xxx gelegene Bolzplatz in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und in den übrigen Zeiten nicht von Kindern über 14 Jahren, Jugendlichen und Erwachsenen benutzt wird.

Die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens, der Kläger ¼ der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen den Kläger ohne Sicherheitsleistung und gegen die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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