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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 6340/98

Datum:
20.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6340/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2000:0320.10K6340.98.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 1998 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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