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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 4585/97

Datum:
07.10.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4585/97
ECLI:
ECLI:DE:VGD:1999:1007.4K4585.97.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 26. Mai 1997 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sichereit in derselben Höhe leisten.

 
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