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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2280/97

Datum:
20.05.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2280/97
ECLI:
ECLI:DE:VGD:1999:0520.4K2280.97.00
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksre-gierung E vom 13. Februar 1997 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 50,- DM ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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