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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 1888/99

Datum:
16.11.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1888/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:1999:1116.3K1888.99.00
 
Tenor:

Die Beitragsbescheide vom 24. November 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Februar 1999 gegen die Kläger zu 1., 5., 7. und 9. werden aufgehoben.

Der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen die Kläger zu 2. und 3. werden insoweit aufgehoben, als Beiträge für 1997 in einer 1.117,72 DM übersteigenden Höhe und für 1998 in einer 1.054,64 DM übersteigenden Höhe festgesetzt werden.

Der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen den Kläger zu 4. wird insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Jahre 1996, 1997 und 1998 festgesetzt werden.

Der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen den Kläger zu 6. wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag für das Jahre 1998 festgesetzt wird.

Der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen den Kläger zu 10. wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag für das Jahre 1998 festgesetzt wird.

Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger zu 2. und 3. tragen 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten und als Gesamtschuldner 2/5 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Der Kläger zu 4. trägt 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten.

Der Kläger zu 6. trägt 3/4 seiner außergerichtlichen Kosten und 1/8 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Die Klägerin zu 8. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Kläger zu 10. trägt die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten.

Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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