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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1124/98

Datum:
17.08.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1124/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:1999:0817.26K1124.98.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. September 1997 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx vom 15. Januar 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28. August 1997 hin weitere Beihilfe in Höhe von 5.683,57 DM zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54% und das beklagte Land zu 46%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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