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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3532/99

Datum:
02.12.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 3532/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:1999:1202.19L3532.99.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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