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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 9627/96

Datum:
20.12.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 9627/96
ECLI:
ECLI:DE:VGD:1999:1220.19K9627.96.00
 
Tenor:

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. August 1996 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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