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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2402/98

Datum:
14.10.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 2402/98
ECLI:
ECLI:DE:VGD:1999:1014.18K2402.98.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Beteiligten wird gestattet, die jeweilige Sicherheit auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.

 
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