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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3806/99

Datum:
05.10.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3806/99
ECLI:
ECLI:DE:VGD:1999:1005.17K3806.99.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Februar 1999 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 29. April 1999 verpflichtet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen für zulässig zu erklären.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils beizutreibenden Betrages durch Sicherheitsleistung abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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