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Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides seines Landrats vom 18. November 2024 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. Juli 2024 hin eine Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der am 00 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L.
3Dem Kläger wurde am 4. März 2020 eine Fahrerlaubnis der Klasse B nebst dazugehörigen Unterklassen erteilt.
4Unter dem 22. April 2022 teilte das Polizeipräsidium H. der seinerzeit zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der Städteregion W. mit, über den Kläger lägen Informationen über Tatsachen vor, die auf nicht nur vorübergehende Mängel an der Kraftfahreignung schließen ließen. Zur Begründung nahm das Polizeipräsidium H. auf eine auszugsweise übersandte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 24. September 2021 Bezug. Nach dem Inhalt des Auszugs aus der Anzeige kontrollierten die eingesetzten Beamten den Kläger am 24. September 2021 um 0:25 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Beim Öffnen der Fenster hätten die Beamten einen süßlichen Geruch wahrgenommen. Der Kläger habe den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln verneint. Er habe auf die Beamten einen extrem nervösen Eindruck gemacht und an den Beinen und Händen gezittert. Sie hätten den Romberg-Test, einen Finger-Finger-Test, einen Finger-Nase-Test und einen Pupillen-Reaktionstest durchgeführt. Der Kläger habe Schwierigkeiten gehabt, ihren Anweisungen Folge zu leisten. Er habe oft nachgefragt, wie die Anweisungen gemeint seien. Während der Tests habe sich das Zittern verstärkt, die Pupillen seien auffällig groß gewesen und hätten sich trotz Lichteinfalls durch die polizeiliche Taschenlampe nur wenig und nur langsam verändert. Der freiwillig durchgeführte Urintest verlief in Bezug auf THC positiv. Hierzu habe der Kläger bekundet, vor ca. 36 Stunden mit seinen Freunden, die gekifft hätten, in einem sehr kleinen Raum gesessen zu haben. Er selbst habe zuletzt vor einem Jahr Cannabis konsumiert.
5Ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums G. vom 19. November 2021 wurden in der untersuchten Blutprobe 13 ng/ml THC, 7,1 ng/ml 11-OH-THC und 128 ng/ml THC-COOH nachgewiesen. In dem Bericht wird u.a. festgestellt, dass die Analysen den Konsum von Cannabisprodukten nachgewiesen hätten. Die in der Serumprobe aufgefundenen Konzentrationen sprächen für einen stärkeren, vermutlich regelmäßigen Konsum und dafür, dass der Kläger „stärkergradig“ unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe. Die Befunde könnten durch einen Passivkonsum allein nicht erklärt werden. Die von den Polizeibeamten festgestellten Auffälligkeiten ließen sich durch die Folgen des nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsums erklären und wiesen auf eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit hin. Unabhängig hiervon könne festgestellt werden, dass der Kläger unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe, als er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe.
6Nachdem der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen war, übermittelte das Straßenverkehrsamt der Städteregion W. am 13. Januar 2023 der Führerscheinstelle des Beklagten die klägerische Fahrerlaubnisakte.
7Ein Führungszeugnis vom 1. Februar 2023 wies keine Eintragungen für den Kläger auf.
8Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (nachfolgend: FeV a.F.) die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nachfolgend: MPU-Gutachten) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu folgender Fragestellung an: „Kann Herr K. trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass Herr K. künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ Zur Begründung gab er im Wesentlichen den Inhalt der Ordnungswidrigenkeiten-Anzeige vom 24. September 2021 und das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens wieder. Für die Vorlage des Gutachtens setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 22. April 2023.
9Der Kläger übersandte dem Beklagten ein ärztliches Attest vom 25. Januar 2022 sowie einen laborärztlichen Befund vom 25. April 2023, wonach in der jeweils analysierten Urinprobe keine Nachweise von Cannabinoiden vorlagen.
10Nachdem der Kläger das geforderte MPU-Gutachten nicht innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist vorgelegt hatte, entzog der Beklagte ihm mit Bescheid vom 5. Juni 2023 die Fahrerlaubnis. Die hiergegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen 6 K 2361/23 bearbeitet wurde, nahm der Kläger (auf Hinweis des Gerichts) zurück.
11Unter dem 30. Juli 2024 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L. Seinem Antrag fügte er ein Lichtbild bei. Ein Führungszeugnis ging am 9. Juli 2024 beim Beklagten ein und enthielt keine Eintragungen.
12Unter dem 13. August 2024 ordnete der Beklagte die Vorlage eines MPU-Gutachtens gemäß „§ 13a Nr. 2 lit. d) FeV“ in der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung (nachfolgend: FeV) zur Klärung der folgenden Fragestellung an: „Liegt kein Cannabismissbrauch im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung mehr vor? Kann das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges von Herrn K. zukünftig hinreichend sicher getrennt werden?“ Zur Begründung führte er unter näherer Darlegung aus, die aus dem Vorfall vom 24. September 2021 resultierenden Zweifel an der Kraftfahreignung seien nunmehr - nachdem der Kläger das unter dem 22. Februar 2023 geforderte MPU-Gutachten nicht vorgelegt habe - auszuräumen. Im Fahreignungsregister seien zwei Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften eingetragen, die insgesamt einen Punktestand von 3 Punkten ergäben.
13Hierauf trug der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. September 2024 vor, dass die MPU-Anordnung nach neuer Rechtslage rechtswidrig sei. Dem trat der Beklagte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Inhalt der MPU-Anordnung vom 13. August 2024 entgegen.
14Der Landrat des Beklagten lehnte mit Bescheid vom 18. November 2024, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. November 2024 zugestellt wurde, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Dem Kläger sei durch Verfügung vom 5. Juni 2023 die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden. Deshalb hätten erhebliche berechtigte Bedenken bestanden, ob er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Aufgrund dieser Bedenken sei unter dem 13. August 2024 die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet worden. Der Kläger habe weder das Gutachten vorgelegt noch mitgeteilt, welche Stelle mit der Untersuchung beauftragt worden sei. Nach § 11 Abs. 8 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht beibringe. Aufgrund der Weigerung, sich der notwendigen Begutachtung zu unterziehen, seien die Eignungsbedenken nicht entkräftet worden. Er sehe aus diesem Grund keine Möglichkeit, dem Kläger die angestrebte Fahrerlaubnis zu erteilen.
15Der Kläger hat am 20. Dezember 2024 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Beklagte verweigere die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu Unrecht. Da er am 30. Juli 2024 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragt habe, sei die geänderte Rechtslage maßgeblich. Diese zu Grunde gelegt, lägen die Voraussetzungen für die Anordnung eines MPU-Gutachtens nicht vor. Es seien im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) FeV noch die des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV einschlägig. Es liege bereits kein Cannabismissbrauch vor. Zwar sei richtig, dass nach dem Hinweis in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ein Missbrauch dann zu vermuten sei, wenn das Führen des Fahrzeugs und der Cannabiskonsum nicht getrennt werden können. Ob die Fähigkeit zur Trennung gegeben sei, stelle eine Tatsachenfrage dar, die anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse beantwortet werden müsse. Nach den bisherigen wissenschaftlichen Leitlinien zur alten Fassung sei von einer fehlenden Trennung dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Cannabiskonsum betrieben werde. Das sei hier nicht der Fall. Wie bereits aus der Entziehungsverfügung des Beklagten hervorgehe, sei ihm lediglich ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen worden. Ein gelegentlicher Konsum sei indes kein regelmäßiger Konsum, der hier für einen Cannabismissbrauch oder eine fehlende Trennschärfe sprechen würde. Darüber hinaus seien bislang keine Kriterien für die Trennschärfe des neuen § 13a FeV entwickelt worden. Dafür sei ein entsprechender medizinischer und psychologischer Sachverstand notwendig, weshalb die Behörden und Gerichte als Schrittmacher hier nicht in Frage kämen und insoweit ohnehin noch nicht tätig geworden seien.
16Ferner hat der Kläger dem Gericht die Ablichtung einer Sehtest-Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 FeV vom 30. Juli 2026 vorgelegt.
17Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,
18den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides seines Landrats vom 18. November 2024 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30. Juli 2024 hin eine Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L zu erteilen.
19Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich und sinngemäß -,
20die Klage abzuweisen.
21Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen in dem Versagungsbescheid vom 18. November 2024. Ergänzend führt er aus, dass dem Kläger im Jahr 2023 wegen des Konsums von Cannabis die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Aufgrund der sehr hohen Konzentration von THC in seinem Blut bei der Fahrt unter Cannabiseinfluss im Jahr 2021 bestünden Bedenken, ob der damalige Cannabismissbrauch inzwischen überwunden sei. Diese Bedenken sollten durch ein MPU-Gutachten geklärt werden, das jedoch nicht vorgelegt worden sei.
22Die Berichterstatterin hat am 22. Mai 2025 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Rahmen dieses Termins haben die Beteiligten zu Protokoll erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
26Der Versagungsbescheid des Landrats des Beklagten vom 18. November 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
27Maßgeblich für die Beurteilung des Neuerteilungsbegehrens ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 12.
29Ausgehend hiervon folgt der Anspruch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 2 StVG, §§ 7 ff. FeV). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV findet § 15 FeV vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung.
30Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV).
31Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung bei Missbrauch von Cannabis ausgeschlossen. Dieser liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Von der Eignung kann gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nach Beendigung des Missbrauchs ausgegangen werden, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.
32Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht. Eignungszweifel sind aufzuklären (§ 2 Abs. 7 und 8 StVG) und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers.
33Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 40 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, juris, Rn. 34; Dauer, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 41.
34Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beim Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor.
35Der Beklagte war zunächst nicht berechtigt, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des mit Schreiben vom 13. August 2024 geforderten MPU-Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen (hierzu nachfolgend unter 1.). Ferner bestehen derzeit auch in Ansehung des (zurückliegenden) Konsums von Cannabis durch den Kläger keine aufklärungsbedürftigen sonstigen Eignungszweifel, die den Erlass einer (erneuten) Begutachtungsanordnung rechtfertigen könnten (hierzu unter 2.). Der Antrag des Klägers erfüllt überdies alle erforderlichen Vorgaben des § 21 FeV für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis (hierzu unter 3.).
361. Die Voraussetzungen für den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV liegen nicht vor. Diesen darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der vorgenannten Vorschrift nur dann ziehen, wenn die betroffene Person sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ferner muss die Anforderung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, gewesen sein und eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften darf die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 19 und 29, und vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 31, und Beschluss vom 25. August 2021 - 16 B 1059/21 -, juris, Rn. 3.
38Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte der betroffenen Person eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an sie strenge Anforderungen zu stellen.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 17 ff., vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 -, juris, Rn. 8, und vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 - 16 B 955/14 -, juris, Rn. 6 f., und vom 10. September 2014 - 16 B 912/14 -, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 S 2000/17 -, juris, Rn. 4.
40Ob die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu Recht erfolgt ist, ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 14, und vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 14 und 25; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 33.
42Ausgehend hiervon erweist sich die Gutachtenanforderung vom 13. August 2024 als rechtswidrig, weil sie nicht auf die darin angeführte Ermächtigungsgrundlage des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV gestützt werden konnte. Nach dieser Vorschrift ist ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
43Diese Norm ist - zusammen mit § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV - den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) und e) FeV betreffend die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“ nachgebildet. Letztere Regelungen setzen für die Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e) FeV). Dabei erfordert die Anwendung von Buchstabe e), dass bei dem Betroffenen Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit früher einmal festgestellt worden ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 74; Dauer, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13 FeV, Rn. 27.
45Im Falle der Klärung, ob Cannabis- bzw. Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht, bedarf es also einer (positiven) Feststellung des Missbrauchs. Gemeint sind somit Fälle, in denen ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit feststand und eine zwischenzeitliche Überwindung stattgefunden haben könnte.
46Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 17. März 2025 - M 19 K 24.4224 -, juris, Rn. 43; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV, Rn. 20.
47Dies ist hier nicht der Fall. Beim Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt ein Missbrauch i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV positiv festgestellt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 5. Juni 2023 ist nicht wegen „Cannabismissbrauchs“ im Sinne der vorgenannten Regelung erfolgt. Hierzu gab es auch keinen Anlass, da der Tatbestand des Cannabismissbrauchs erst im Zuge der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1. April 2024 Niederschlag im Verordnungstext gefunden hat.
48Vgl. dazu: VG Arnsberg, Urteil vom 21. November 2024 - 6 K 3718/22 -, S. 28 f. des Urteilsabdrucks, nicht veröffentlicht.
49Die Entziehungsverfügung vom 5. Juni 2023 beruhte vielmehr auf § 11 Abs. 8 FeV, weil der Kläger ein nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. angeordnetes MPU-Gutachten nicht vorgelegt hatte, und enthält keine Ausführungen zu einem (fehlenden) Trennvermögen des Klägers. Auch die zugrunde liegende Gutachtenanordnung vom 22. Februar 2023 beinhaltete nicht die erst nach neuem Recht maßgebliche Frage, ob Cannabismissbrauch nicht (mehr) besteht, sondern betraf allein das nach der damaligen Rechtslage relevante Trennungsvermögen bei gelegentlichem Konsum von Cannabis. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. ist vom Gesetzgeber im Zuge der Neufassung der FeV allerdings - bewusst - ersatzlos gestrichen worden. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 21. Februar 2024 (BT-Drucks. 10426/29, S. 150 f.) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beibringung eines MPU-Gutachtens damit nicht mehr darauf gestützt werden könne, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten.
50Es ist fernliegend in dieser Begründung lediglich einen Hinweis darauf zu sehen, dass sich die Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr in § 14 FeV, sondern künftig in § 13a (Satz 1) Nr. 2 a) Alt. 2 FeV findet. Hätte die Beschlussempfehlung damit nur zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die Rechtsgrundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer Cannabisproblematik zwar in § 13a (Satz 1) Nr. 2 a) Alt. 2 FeV verlagert, an den tatbestandlichen und durch die Rechtsprechung inhaltlich konkretisierten Voraussetzungen für eine solche Anforderung aber festgehalten werden sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass dies sowohl in der Begründung der Beschlussempfehlung als auch durch die Aufnahme einer der Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. (weitestgehend) entsprechenden Regelung seinen Niederschlag gefunden hätte.
51Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 21. November 2024 - 6 K 3718/22 -, S. 22 f. des Urteilsabdrucks, nicht veröffent-licht, unter Bezugnahme auf: VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris, Rn. 75 ff.
522. Des Weiteren bestehen keine sonstigen aufklärungsbedürftigen Zweifel an der Fahreignung des Klägers, die den Erlass einer (erneuten) Begutachtungsanordnung rechtfertigen würden.
53Der Kläger hat weder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen noch ist ihm die Fahrerlaubnis am 5. Juni 2023 aus einem der Gründe der zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierenden Regelungen in § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) oder lit. b) FeV entzogen worden. Daher scheiden aufklärungsbedürftige Eignungszweifel im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV von vornherein aus.
54Solche Zweifel folgen auch nicht aus § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) FeV. Mangels Vorliegens eines ärztlichen Gutachtens im Sinne der 1. Alternative dieser Vorschrift käme hier allenfalls deren 2. Alternative als Ermächtigungsgrundlage für eine MPU-Anordnung in Betracht. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.
55Eine im Sinne der Missbrauchsdefinition in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.
56Vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 23, und vom 7. April 2025 - 16 B 1058/24 -, juris, Rn. 3 ff.; VGH BW, Beschluss vom 30. September 2025 - 13 S 419/25 -, juris, Rn. 10; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris, Rn. 17.
57Dies war beim Kläger der Fall. Die THC-Konzentration, die in der am 24. September 2021 entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, betrug 13 ng/ml.
58Gleichwohl liegen keine hinreichenden Tatsachen vor, auf die die Annahme von Cannabismissbrauch gestützt werden könnte. Denn allein das einmalige Überschreiten des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC genügt nicht für die Annahme eines Cannabismissbrauchs i.S.v. § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV. Vielmehr setzt bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss die Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 26 ff., m.w.N.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2026 - 10 B 62/26 -, juris, Rn. 20, und vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 20. Mai 2026 - 11 CS 26.664 -, juris, Rn. 15; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 10. März 2026 - 6 B 212/25 -, juris, Rn. 6; VG G., Beschluss vom 3. Juni 2026 - 6 L 1280/26 -, juris, Rn. 43.
60Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV, wonach ein MPU-Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 - 11 CS 26.664 -, juris, Rn. 15.
62Für diese Auslegung von § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV spricht auch die Absicht des Verordnungsgebers, „die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend anzugleichen“ und dementsprechend „die Regelungen über die Anordnung der Beibringung von Fahreignungsgutachten (ärztliches Gutachten bzw. MPU-Gutachten) bei Verdacht einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik anzupassen“.
63Vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 29.
64Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff „Alkoholmissbrauch“ i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV darf eine Gutachtenanforderung nur dann auf diese Vorschrift gestützt werden, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Die Frage, ob ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu befürchten ist, ist auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Dabei ist zu klären, ob ein in der Vergangenheit begangener Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehende Begleitumstände durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Gebotes rechtfertigen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen. § 13 FeV zielt auf Gefahrenabwehr und soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschalten. Die dafür relevante Wiederholungsgefahr ist entscheidend dafür, was als sonstige Tatsache i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV gewertet werden kann.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 31, unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 17 ff., m.w.N.
66Entsprechendes gilt für § 13a FeV, der ebenfalls eine Regelung des Gefahrenabwehrrechts darstellt. Ein MPU-Gutachten wird daher nach § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV anzuordnen sein, wenn zu klären ist, ob ein in der Vergangenheit erfolgter Cannabiskonsum und dessen Begleitumstände durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des Trennungsgebots rechtfertigen. Wie beim Missbrauch von Alkohol müssen auch bei demjenigen, der einmal mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat, weitere Zusatztatsachen vorliegen, die es nahelegen, dass der Betroffene erneut den fahrsicherheitsrelevanten Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht trennen wird (Wiederholungsgefahr).
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 31; VG G., Beschluss vom 3. Juni 2026 - 6 L 1280/26 -, juris, Rn. 49.
68Zusatztatsachen, die zusammen mit einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auf eine Wiederholungsgefahr hinweisen und damit die Annahme von Cannabismissbrauch i.S.v. § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV begründen, können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben.
69Vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024, Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/09/DGVP_Positionspapier-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_130924.pdf (nachfolgend: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12); OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 43, m.w.N.
70Dies zu Grunde gelegt, liegen hier keine hinreichend aussagekräftigen Zusatztatsachen vor, die mit Blick auf den Kläger eine Wiederholungsgefahr begründen könnten.
71Besondere Umstände der Verkehrsvorgeschichte sind beim Kläger nicht ersichtlich. Auch liegen keine Anhaltspunkte für besondere Bedingungen der Verkehrsteilnahme vor, wie etwa die Tätigkeit als Berufskraftfahrer o.ä., die Zweifel an der Umsetzung eines verlässlichen Trennverhaltens bei hochfrequentem Cannabiskonsum begründen können.
72Die Kammer kann beim Kläger nach Aktenlage auch kein mangelndes „Trennvermögen", also die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Beeinträchtigung, oder eine fehlende „Trennbereitschaft", d.h. die Einstellung und Motivation, das gebotene Trennverhalten auch tatsächlich auszuführen,
73vgl. dazu: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, Seite 4 ff.; VG G., Beschluss vom 3. Juni 2026 - 6 L 1280/26 -, juris, Rn. 53,
74feststellen.
75Anknüpfungspunkte für mangelndes Trennvermögen können aus besonderen Umständen des Tatgeschehens abgeleitet werden, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen. Das ist etwa dann der Fall, wenn trotz einer THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml im Blutserum bei der Fahrt und im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann. Anknüpfungspunkt kann auch sein, wenn im Blutserum gleichzeitig eine THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml als Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen vorliegen.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 45; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 - 11 CS 26.664 -, juris, Rn. 23; VGH BW, Beschluss vom 20. Februar 2026 - 13 S 2020/25 -, juris, Rn. 18 f.; VG G., Beschlüsse vom 3. Juni 2026 - 6 L 1280/26 -, juris, Rn. 55, und vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris, Rn. 48 f.; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, S. 6; zurückhaltender in Bezug auf die Aussagekraft von hohen THC-COOH-Werten: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Infoblatt zu Cannabis vom 20. Januar 2025, S. 2, abrufbar unter https://www.bast.de/DE/Themen/Sicherheit/U1-BLL/Infoblatt-Canabis.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
77Dem schließt sich die Kammer an.
78Solche Umstände sind hier allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere begründet das Ergebnis der Blutprobe vom 24. September 2021, in der ein THC-Wert von weniger als 15 ng/ml THC und ein THC-COOH-Wert von weniger als 150 ng/ml festgestellt wurden, keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen mit Blick auf sein Trennvermögen riskanten Cannabiskonsum des Klägers.
79Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Trennbereitschaft des Klägers. Solche können durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen.
80Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 47, m.w.N.; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, S. 6.
81Hierauf können etwa der Cannabiskonsum im Vorfeld wichtiger Verpflichtungen, die Mitnahme Schutzbefohlener im Fahrzeug im Zusammenhang mit einem Cannabiskonsum oder die Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome hindeuten. Auch die Verkehrsteilnahme unmittelbar oder sehr kurz nach Konsumende ohne Berücksichtigung der erforderlichen Wartezeit kann ein entsprechendes Indiz sein.
82Vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, S. 6 f.
83Bei einem Verstoß gegen die Wartezeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass allein aus einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, die denknotwendig eine nicht ausreichende Wartezeit voraussetzt, nicht ohne Weiteres auf eine künftig fehlende Trennungsbereitschaft geschlossen werden kann, weil sonst dem Erfordernis von Zusatztatsachen keine eigenständige Bedeutung zukäme.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 49.
85Eine ausreichende Zusatztatsache liegt hingegen vor, wenn die Wartezeit in gröblicher Weise missachtet worden ist und hinzukommt, dass - trotz einer recht hohen Konzentration von THC im Blutserum - keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 62 f. (in diesem Fall betrug der THC-Wert 11 ng/ml).
87Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Kläger zeigte bei der Polizeikontrolle am 24. September 2021 deutliche Ausfallerscheinungen in Gestalt von extremer Nervosität, Zittern an Händen und Beinen, Schwierigkeiten bei der Befolgung der Anweisungen der Polizeibeamten, geröteten Bindehäuten und auffallend großen Pupillen, die auf Lichteinfall wenig reagierten.
88Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob aus dem in der Blutprobe des Klägers festgestellten THC-Wert von 13 ng/ml und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sog. Maastricht-Studien hinreichend verlässlich hergeleitet werden kann, dass er kurze Zeit vor seiner Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert und damit die erforderliche Wartezeit in gröblicher Weise missachtet hatte.
89Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 62 f.; VG G., Beschluss vom 3. Juni 2026 - 6 L 1280/26 -, juris, Rn. 67 ff.; Tönnes, Blutalkohol 2026, 150.
903. Die weiteren Voraussetzungen für die Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger hat insbesondere eine Bescheinigung über das Sehvermögen vorgelegt, die nicht älter als zwei Jahre ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 21 Abs. 3 Nr. 3, 12 Abs. 3 FeV).
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
93Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben.
94Rechtsmittelbelehrung
95Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
96Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
97Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
98A. T. P.
99Ferner ergeht der
100Beschluss
101Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1025.000,- Euro
103festgesetzt.
104Gründe
105Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei legt die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde. Dieser ist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis maßgeblich, wenn - wie hier - nicht von deren beabsichtigter beruflicher Nutzung im Sinne eines Berufskraftfahrers auszugehen ist.
106Rechtsmittelbelehrung
107Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
108A. T. P.