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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
2Der am 00. Juli 1998 in Sialkot geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Am 00. Juli 2021 verließ er eigenen Angaben zufolge Pakistan und reiste am 0. März 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 0. Februar 2023 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 00. März 2023 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte er u.a. folgende Angaben: Vom 00. Juli 2021 bis 0. März 2022 habe er in der Ukraine gelebt. In Pakistan sei seine Schwester zum College in L. gegangen. Eines Tages habe sie gesagt, sie werde am College von einem Jungen namens Muhammad Z. und dessen Freund belästigt. Daraufhin habe er - der Kläger - diese Leute angesprochen, die allerdings Streit angefangen und anschließend sogar auf ihn geschossen hätten. Nach diesem Vorfall habe er sich auf Anraten seines Vaters versteckt. Drei oder vier Tage später sei die Polizei erschienen und habe ihn - den Kläger - gesucht. Man habe seinen herzkranken Vater geschlagen, bedroht und beschimpft. Sie hätten daraufhin einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser habe herausgefunden, dass die beiden Täter ihn - den Kläger - beschuldigt hätten, sie mit einer Pistole beraubt zu haben. Außerdem solle er versucht haben, die Personen zu töten. Sein Vater habe versucht, das gegenüber der Polizei richtigzustellen. Allerdings hätten die beiden anderen Personen die Polizei bestochen. Diese hätten Kontakt zu einflussreichen Kreisen. Er habe wegen des aufgrund des Vorfalls ausgestellten First Information Reports (FIR) auch seinen Job verloren. Ein Freund habe ihm dann geholfen, ein Visum für die Ukraine zu bekommen. Sein Vater und seine Schwester seien von Islamabad später nach Peshawar gegangen.
4Auf Befragen erklärte er ferner: Die Polizei sei immer wieder bei ihnen zu Hause gewesen. An dem Verhalten der Polizisten habe er erkennen können, dass diese bestochen gewesen sein. Die Polizisten hätten seinem Vater nicht zuhören wollen. Es sei verlangt worden, dass er zur Polizeistation gehe. Das habe er aber abgelehnt, weil er inhaftiert worden wäre. Die Polizei habe ihn für den Schuldigen gehalten. Sein Vater habe erst nach drei oder vier Tagen nach dem Vorfall zur Polizei gehen wollen, weil sie nicht gewusst hätten, dass schon ein FIR ausgestellt worden sei. Er wisse, dass der Z. auch schon andere Mädchen belästigt habe.
5Mit Bescheid vom 00. Juli 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, für den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.
6Am 0. August 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er u.a. geltend: Er sei ein Bürger der Ukraine und nur dorthin könne seine Abschiebung erfolgen. Auch ihm stehe ein Schutz vor dem Krieg dort zu. Pakistan hingegen sei keine Demokratie und ein korrupter Staat.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juli 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen,
9hilfsweise
10ihn als subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen,
11und weiter hilfsweise
12festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
13Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise angehört.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf die über die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2026 gefertigte Niederschrift - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (hier insbesondere den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Anhörungsniederschrift) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er hat ferner keinen Anspruch - wie hilfsweise begehrt - auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. - wie weiter hilfsweise begehrt - auf Feststellung, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Der Kläger hat die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht, so dass diese Entscheidung inzwischen in Bestandskraft erwachsen ist.
20Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2a), Abs. 4 AsylG. Hiernach wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
21Als Verfolgungshandlungen gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen - einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte - bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2).
22Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
23Zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
24Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 133, 55; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - und vom 19. November 2020 - 14 A 627/18.A - (juris).
25Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
27Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
29Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Es besteht mithin eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
31Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.
33Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG (Buchholz) 402.25 § 1 AsylG Nr. 113.
35Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Gericht auch unter Berücksichtigung der Beweisnot von Asylsuchenden und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise aus seiner Heimat
36vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, a.a.O.
37nicht die Überzeugung gewonnen, dass er in Pakistan politische Verfolgung erlitten hat oder - unmittelbar drohend - zu befürchten hatte. Das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal ist unglaubhaft. Der darauf bezogene Tatsachenvortrag ist in wesentlichen Teilen oberflächlich und detailarm und im Übrigen teilweise widersprüchlich.
38Das Bundesamt hat in seinem Bescheid, auf den das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug nimmt, bereits zutreffend herausgearbeitet, dass der Vortrag des Klägers dort im Kern pauschal und oberflächlich ist. Es hat ferner zutreffend festgestellt, dass sein Vorbringen insoweit nicht schlüssig ist, warum er zum Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei überhaupt wissen konnte, dass er Subjekt von polizeilichen Ermittlungen und Maßnahmen wäre. Es erschließt sich außerdem nicht, warum er allein aufgrund einer Strafanzeige vom 00. Mai 2021 (um eine solche handelt es sich bei dem von ihm zu den Akten des Bundesamtes gereichen FIR) sofort seine berufliche Anstellung verloren haben will. Dies ist auch deswegen unplausibel, weil der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt eingangs vorgetragen hat, nach Erstattung der Anzeige sofort nach Lahore und Islamabad gegangen zu sein. Zudem ist nicht ersichtlich, dass in Pakistan Strafanzeigen regelmäßig dem Arbeitgeber zur Kenntnis übermittelt werden.
39Im Übrigen hat der Kläger nicht plausibel machen können, warum er in dem Zeitraum von Mai 2021 bis zu seiner Ausreise Mitte Juli 2021 trotz der Strafanzeige nicht mit Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen worden ist. Spätestens bei seiner legalen Ausreise über einen Flughafen hätte auffallen müssen, dass er als Straftäter gesucht wird.
40Die Glaubhaftigkeit des Klägers wird darüber hinaus insgesamt durch sein erheblich gesteigertes Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung infrage gestellt. Hier hat er erstmals dargetan, er habe in Deutschland homosexuelle Neigungen entdeckt und könne deswegen nicht zurück nach Pakistan gehen. Dieses Aussageverhalten als solches drängt bereits den Schluss auf, dass der Kläger erkannt hat, dass seine Angaben beim Bundesamt für eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht ausreichend sind. Daher sind seine Weiterungen als asyltaktisch motiviert einzustufen. Insoweit ist ergänzend zu berücksichtigen, dass er es im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet hat, diese Umstände schriftsätzlich darzutun. Seine gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärung, er habe sich vor dem Bundesamt und gegenüber seinem Rechtsanwalt dessen geschämt, scheint schon deswegen wenig nachvollziehbar, weil er diese Umstände nunmehr vorbehaltlos in der öffentlichen Verhandlung vorgebracht hat, bei der neben dem Gericht die Dolmetscherin, Protokollführerin und eine Zuschauerin anwesend waren. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen, er sei homosexuell, als solches auch nicht glaubhaft. Insbesondere seine Erklärung, er sei seinem Sexualpartner in einen Zug nach Dortmund begegnet und habe sich sofort und ohne Zögern auf einen gleichgeschlechtlichen Sexualakt eingelassen, ist mit Blick darauf, dass er zuvor keinerlei homosexuellen Neigungen verspürt haben will, äußerst lebensfremd und nicht ansatzweise nachvollziehbar.
41Sämtliche Oberflächlichkeiten, Widersprüche und Ungereimtheiten sowie Steigerungen im Vortrag des Klägers lassen sich nicht mit seinem Bildungsstand erklären. Unabhängig hiervon hätte es ihm möglich sein müssen, einfache Lebenssachverhalte mit eigenen Worten anschaulich, detailreich und im Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorzutragen. Das ist ihm jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen.
42Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert ferner auch daran, dass der angebliche Urheber der geltend gemachten Verfolgung - der als Mitglied der „Landmafia“ bezeichnete Z. -, ein gewöhnlicher Krimineller, kein Verfolger i.S.d. § 3c AsylG sein kann. Kriminelle sind grundsätzlich weder der Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch eine Partei oder Organisation, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht (§ 3c Nr. 2 AsylG), so dass allenfalls eine Qualifizierung als nichtstaatlicher Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht kommt. § 3c Nr. 3 AsylG setzt aber voraus, dass der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht für die Annahme des Gegenteils nicht aus. Kein Staat - auch nicht der deutsche Staat - vermag einen lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens ausbleiben. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit im Normsinne des § 3c Nr. 3 AsylG entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - und Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2014 - 6a K 2888/11.A -; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2017 - 11 A 88/17.A -; Verwaltungsgericht (VG) Trier, Urteil vom 22. Juni 2018 - 1 K 1063/18.TR - (alle Fundstellen bei juris).
44Eine derartige Schutzversagung kann für Pakistan grundsätzlich nicht als erwiesen angenommen werden. Zwar ist Pakistan mitnichten ein Rechtsstaat. Gleichwohl treten die staatlichen Sicherheitsorgane für die Durchsetzung von Rechten und Pflichten ihrer Bürger grundsätzlich ein und sind willens und in der Lage, auch Einzelnen bei ungerechtfertigten Übergriffen Schutz zu gewähren. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis ist grundsätzlich nicht festzustellen.
45Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juli 2024) vom 21. Oktober 2024.
46Vor diesem Hintergrund ist der Kläger darauf zu verweisen, im Rahmen des staatlichen Strafverfahrens unberechtigten Vorwürfen des Z. entgegen zu treten und für seine eigene Entlastung einzustehen, zumal er lediglich geltend gemacht hat, er gehe davon aus, die Polizeibeamten seien von dem Z. bestochen gewesen. Besondere persönliche Anknüpfungsmerkmale, die auf eine Gefahr der darauf bezogenen Diskriminierung durch die Sicherheitskräfte hindeuten würde, hat der Kläger nicht vorgetragen.
47Internationaler Schutz ist schließlich auch nicht aus Gründen zu gewähren, die nach der Ausreise des Klägers aus der Islamischen Republik Pakistan entstanden sind. Das gilt selbst dann, wenn man die behauptete Homosexualität als wahr unterstellen wollte und der Kläger diese Ausrichtung auch nach einer Rückkehr nach Pakistan weiterhin ausleben würde. Denn es spricht nach der Erkenntnislage nichts für eine unmittelbar drohende Verfolgung des Klägers durch den pakistanischen Staat bei dessen Rückkehr in sein Heimatland. Zwar ist Homosexualität als „gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ strafgesetzlich verboten. Für eine Verurteilung ist jedoch der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Strafverfahren gegen männliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden nur selten durchgeführt. In den Großstädten leben Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft ihre Sexualität weitgehend diskret im Privaten aus, weil diese in der Öffentlichkeit verpönt ist.
48Vgl. AA, Lagebericht Pakistan vom 21. Oktober 2024.
49Herausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die als Nachfluchtgrund in Betracht kommen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
50Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu.
51Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
52Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), ergeben sich nicht aus seinen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal und sind auch sonst nicht ersichtlich.
53Da in Pakistan kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, folgt für den Kläger ein Anspruch auf subsidiären Schutz auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
54Der Kläger hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen.
55Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der vorliegend allein ernsthaft in den Blick zunehmenden Vorschrift des Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Diese Vorgabe schließt die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine Behandlung im vorgenannten Sinne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht und zwar im Grundsatz auch dann, wenn diese Behandlung nicht von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht.
56Vgl. zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 1 B 2.19 - (juris); zur Irrelevanz der Verantwortlichkeit eines Akteurs im Sinne des § 3c AsylG: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - (juris); zum Erfordernis einer landesweit drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung: OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - (juris).
57Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers bezogen auf Pakistan indes nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine ihm - landesweit - drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sind nicht ersichtlich und auch eine ihm im Rückkehrfalle drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist nicht erkennbar. Der Kläger kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf das Vorliegen schlechter humanitärer Verhältnisse berufen. Auch derartige Verhältnisse können zwar eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellen. In Fällen, in denen es - wie in Bezug auf die Verhältnisse in Pakistan - an einem hierfür maßgeblich Verantwortlichen fehlt, kann dies jedoch nur ausnahmsweise bejaht werden. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -(juris).
59Die dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür - ohne dass insoweit der Grad einer die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigenden Extremgefahr gegeben sein muss -,
60vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 - (juris). 13; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - (juris),
61ein Mindestmaß an Schwere erreichen, das etwa dann anzunehmen sein kann, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht zu sichern vermag, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - (juris).
63Er muss sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und hierdurch in seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt werden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
64Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - (juris).
65Allein der Umstand, dass der Ausländer im Abschiebezielstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzminimums führen wird, genügt hingegen nicht.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - (juris).
67Ausgehend hiervon droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der dort vorherrschenden humanitären Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid. Es liegen insbesondere keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Wirtschaft und die Versorgungslage in Pakistan aktuell derart verschlechtert hätten, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt dort sicherzustellen.
68Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid, auf die insoweit erneut gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, haben weiterhin Gültigkeit. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist,
69vgl. zur Einstufung von Krankheiten als allgemeiner Gefahr: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - (juris),
70können bei der Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer im Zielstaat eine der Abschiebung entgegenstehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Derartigen allgemeinen Gefahren kann gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG regelmäßig vielmehr nur durch Abschiebesstopp-Anordnungen der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden. Die vorbeschriebene Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt ist, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.
71Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - (juris) (noch zu § 53 Abs. 6 AuslG), vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, Rn. 12, und vom 29. September 2011 - 10 C 24. - (juris); OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A - (juris).
72Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - (juris); Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - (juris).
74Eine derartige Extremgefahr kann für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht angenommen werden. Im Hinblick auf die humanitären Verhältnisse, die der Kläger dort im Rückkehrfalle vorfinden wird, folgt dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. N03 AufenthG.
75Für Erkrankungen des Klägers, die zu einer relevanten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
76Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 AsylG i.V.m § 59 AufenthG. Der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung.
77Die durch das Bundesamt getroffene Befristungsentscheidung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
78Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
79Rechtsmittelbelehrung
80Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
81Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
82S.