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Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3981/23

Datum:
19.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 3981/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2025:0319.9K3981.23.00
 
Schlagworte:
Beweisbeschluss; Prozessfähigkeit; Sachverständiger
Leitsätze:

Beweisbeschluss für ein ärztliches Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit.

 
Tenor:

Es soll gemäß § 87 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung Beweis über folgende Fragen erhoben werden:

Das Gericht ernennt

Herrn Dr. B

K-Krankenhaus

12345 S

Fachgebiet: Psychiatrie

zum Sachverständigen.

Der Sachverständige wird gebeten, dem Gericht Mitteilung zu machen, falls Zusatzgutachten erforderlich sind.

Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird zur Abgabe des Gutachtens eine Frist gesetzt bis zum: 30. April 2025.

Dem Kläger wird aufgegeben, sich auf Anordnung der Sachverständigen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weigerung aus dem Verhalten des Klägers unter Umständen ungünstige Schlüsse gezogen werden können.

 
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