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Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2024 über den Widerruf der Weiterbildungsermächtigung wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist approbierter Zahnarzt und seit 2016 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Er ist als zahnärztlicher Leiter im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) (K., A.) der Kopfzentrum U. MVZ GmbH angestellt. Als zahnärztlicher Leiter ist er der fachliche und disziplinarische Vorgesetzte des im MVZ beschäftigten zahnärztlichen und nicht-zahnärztlichen medizinischen Personals, darf in zahnärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nicht(zahn)ärzten entgegennehmen und trägt die Gesamtverantwortung für die medizinischen Betriebsabläufe. In einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Kopfzentrum U. MVZ GmbH sind die besonderen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Weiterbildung im Fachgebiet Oralchirurgie geregelt. Unter anderem ist geregelt, dass der Kläger hinsichtlich seiner zahnärztlichen und organisatorischen Entscheidungen im Hinblick auf die Konzeptionierung und inhaltliche Ausfüllung der Weiterbildung von Zahnärzten im MVZ keinen Weisungen von Nicht-Zahnärzten unterworfen ist. Außerdem ist geregelt, dass im Hinblick auf die Weiterbildung im Fachgebiet Oralchirurgie die fachliche Weisungsbefugnis des Klägers gegenüber dem/der Weiterzubildenden in dem Umfang, den das Berufsrecht vorsieht, besteht; diesbezüglich dürfen Personen der Geschäftsleitung und Gesellschafter der Praxisinhaberin, die nicht Fachzahnärzte für Oralchirurgie sind, keinen Einfluss nehmen und insbesondere keine den weiterbildungsbezogenen Weisungen des Zahnarztes widersprechende Weisungen erteilen.
3Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 befristet auf acht Jahre die Ermächtigung zur zweijährigen Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Oralchirurgie an dieser Weiterbildungsstätte.
4Nach Anhörung des Klägers widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2024 die dem Kläger erteilte Weiterbildungsermächtigung mit Wirkung zum 1. Mai 2024. Zur Begründung führte sie aus: Die Weiterbildungsermächtigung sei nach § 37 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) zu widerrufen, da die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht gegeben seien. Nach den Vorgaben ihrer Weiterbildungsordnung (WBO) könne die Ermächtigung außerhalb von fachspezifischen Abteilungen an Hochschulen oder Kliniken nur niedergelassenen Zahnärzten erteilt werden. Der Kläger sei aber angestellter Zahnarzt. Als solcher habe er keine hinreichende Möglichkeit einer Einflussnahme/Mitbestimmung in Aspekten der Praxisführung. Er könne beispielsweise nicht bestimmen, welche Apparate angeschafft würden und welche Patienten von wem behandelt würden. Auch sei ein Arbeitsverhältnis oft nicht verfestigt. Wenn ein Angestellter die Praxis verlasse, würde die Weiterbildung eines dort noch beschäftigten Weiterbildungsassistenten unterbrochen. Etwas anderes gelte auch nicht deswegen, weil der Kläger zahnärztlicher Leiter des MZV sei, da der zahnärztlicher Leiter zwar in medizinischen Fragen Weisungsfreiheit genieße, nicht aber in wirtschaftlichen oder unternehmerischen Fragen. Der Widerruf sei geeignet und erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Verhältnisse wiederherzustellen. Die Ermächtigung sei widerrufen und nicht zurückgenommen worden, um die ordnungsgemäße Weiterbildung des bis zum 31. März 2024 beschäftigten Weiterbildungsassistenten nicht zu gefährden.
5Daraufhin hat der Kläger am 30. April 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
6Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Weiterbildungsermächtigung gemäß § 9 Abs. 1 WBO, § 37 Abs. 4 HeilBerG und § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) lägen nicht vor. Im Gegensatz zur Rücknahme setze der Widerruf eines Verwaltungsakts grundsätzlich dessen ursprüngliche Rechtmäßigkeit voraus. Nach Auffassung der Beklagten sei die Ermächtigung seinerzeit aber zu Unrecht erteilt worden. Da keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, komme ein Widerruf nicht in Betracht. Auch die Formulierung in § 9 Abs. 1 WBO, dass ein Widerruf einer Weiterbildungsermächtigung möglich sei, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien, setze eine Änderung der Verhältnisse voraus. Seit der Erteilung der Weiterbildungsermächtigung habe sich die Sach- und Rechtslage jedoch nicht geändert. Im Gegensatz zu den meisten anderen Zahnärztekammern im Bundesgebiet bewerte die Beklagte aktuell lediglich die Weiterbildung durch angestellte Zahnärzte in ambulanten Praxen wieder kritisch.
7Zudem stehe einem Widerruf Vertrauensschutz entgegen. Über § 9 Abs. 3 WBO, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW sei § 48 Abs. 4 VwVfG NRW anwendbar, sodass ein Widerruf oder eine Rücknahme der Weiterbildungsermächtigung nur innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Beklagten von den die Rücknahme/den Widerruf tragenden Tatsachen möglich sei. Diese Jahresfrist sei abgelaufen, da die Beklagte von Anfang an gewusst habe, dass der Kläger angestellter Zahnarzt im MVZ sei.
8Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Weiterbildungsermächtigung sei zudem nicht möglich, weil die erteilte Weiterbildungsermächtigung weiterhin rechtmäßig sei. Er, der Kläger, habe einen Anspruch auf die Weiterbildungsermächtigung. § 37 HeilBerG differenziere nicht zwischen angestellter und selbstständiger Tätigkeit, sondern knüpfe ausschließlich an die fachliche und persönliche Eignung des Weiterbildungsermächtigten an. Wenn diese gegeben sei, bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsermächtigung. Der Beklagten stehe insoweit kein Ermessen zu.
9Die Weiterbildungsordnung dürfe keine von § 37 Abs. 2 HeilBerG abweichenden, weiteren Anspruchsvoraussetzungen und damit Zugangserschwernisse regeln, die im Heilberufsgesetz nicht konkret angelegt seien. Die Weiterbildungsordnung solle gemäß § 36 Abs. 8 HeilBerG das Nähere zu Inhalt und Dauer der Weiterbildung regeln, dürfe aber den in § 37 Abs. 2 HeilBerG geregelten Anspruch nicht weiter beschränken.
10Bei den Regelungen zur Weiterbildungsermächtigung handele es sich um Berufsausübungsregelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), die nur zulässig seien, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen ließen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderliefen. Die untergesetzlichen Weiterbildungsregelungen der Kammern seien nur insoweit anwendbar und nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig, als diese Voraussetzungen erfüllt seien.
11Seine (des Klägers) persönliche und fachliche Eignung werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Er sei in Vollzeit im MVZ tätig und führe die Weiterbildung fachlich weisungsbefugt und verantwortlich als zahnärztlicher Leiter durch. Dies ergebe sich aus den vorgelegten satzungsrechtlichen und anstellungsvertraglichen Regelungen. Anders als bei Krankenhausärzten, die den Geschäftsführungen von Krankenhausträgergesellschaften unterstellt seien, sei im vorliegenden Fall ein fachfremder Einfluss nicht zu befürchten, denn Alleingesellschafter der MVZ GmbH sei Herr F., der selbst Fachzahnarzt und Weiterbildungsermächtigter im Bereich Oralchirurgie sei. Gleichwohl werde angestellten Zahnärzten in Krankenhäusern eine Weiterbildungsbefugnis erteilt.
12Eine enge Auslegung des Begriffes „niedergelassener Zahnarzt“ in § 7 Abs. 2 WBO sei mit der Ermächtigung des § 36 Abs. 8 HeilBerG und den vorgehenden Regelungen des § 37 Abs. 1 und 2 HeilBerG nicht vereinbar und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es sei weder durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt noch verhältnismäßig, bei der ambulanten Weiterbildung allein nach dem Beschäftigungsstatus zu differenzieren, während angestellte Zahnärzte in einer Klinik unproblematisch weiterbilden könnten. Die Funktionen von angestelltem ärztlichen Leiter und niedergelassenem Zahnarzt seien im Weiterbildungskontext identisch. In Anlehnung an die Berufsordnung der Beklagten sei der Begriff „niedergelassener Zahnarzt“ so zu verstehen, dass lediglich ein fester Praxissitz („Niederlassung“) Voraussetzung einer Weiterbildung im ambulanten Bereich sei.
13Die Begründung der Beklagten, Angestellte hätten keinen hinreichenden Einfluss bzw. Mitbestimmung in Aspekten der Praxisführung, lasse nicht erkennen, wieso dies für die Bewertung der persönlichen und fachlichen Eignung zur Weiterbildung im ambulanten Bereich relevant sein solle, im stationären Bereich indes nicht. Zudem könne er, der Kläger, aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem MVZ die Weiterbildung fachlich verantwortlich und persönlich leitend durchführen. Er gestalte die Weiterbildung selbstverantwortlich. Seine Vorstellungen und Wünsche als zahnärztlicher Leiter des MVZ hinsichtlich der für die Weiterbildung erforderlichen Praxisausstattung usw. würden selbstverständlich umgesetzt. Als zahnärztlicher Leiter entscheide er unter Beachtung der freien Zahnarztwahl der Patienten auch, welcher Behandler welche Maßnahmen an Patienten im MVZ durchführe. Die für die Weiterbildungsermächtigung erforderliche fachliche und persönliche Eignung setze eine wirtschaftliche Praxisführungs- oder unternehmerische Entscheidungskompetenz durch den Weiterbilder nicht voraus. Im vorliegenden Fall sei sein Einfluss auf die Praxisführung vertraglich weit überobligatorisch über die fachliche Weisungsbefugnis hinaus abgesichert und größer als im regulären Krankenhauschefarzt- bzw. Krankenhausoberarztdienstverhältnis.
14Soweit die Beklagte vortrage, dass ein Arbeitsverhältnis oft nicht verfestigt sei und bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auch das Ende der Weiterbildung drohe, sei er, der Kläger, seit 2015 für Herrn F. tätig und seine Tätigkeit im MVZ damit hinreichend verfestigt. Änderungen seien nicht absehbar, wobei eine Beendigung der selbstständigen Niederlassung eines Fachzahnarztes genauso wie die Beendigung der Anstellung eines Fachzahnarztes dem Kernbereich seiner persönlichen Lebensführung unterfielen und als Entscheidungskriterium erkennbar untauglich seien. Wiederum sei nicht klar, wieso eine Anstellung nur im ambulanten Bereich problematisch sein solle und gegen die Weiterbildungsermächtigung entspreche, nicht aber bei angestellten Klinikärzten.
15Zu berücksichtigen sei, dass in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung die Zahl der größeren Praxen, die (auch) mit angestellten Zahnärzten arbeiteten, stetig zunehme. Das Bundessozialgericht habe in Bezug auf die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem medizinischen Versorgungszentrum ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, dass dort ein Vertragszahnarzt tätig sei; ein angestellter Zahnarzt sei nicht weniger geeignet, einen Vorbereitungsassistenten anzuleiten und zu beaufsichtigen, als ein dort tätiger Vertragszahnarzt.
16Der Kläger beantragt,
17den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2024 über den Widerruf der Weiterbildungsermächtigung aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung trägt sie vor:
21Der Kläger sei zur zweijährigen Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie ermächtigt worden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Mit dem Widerruf der Ermächtigung würden rechtmäßige Verhältnisse wiederhergestellt.
22§ 49 VwVfG NRW regele den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte, gelte aber erst Recht für rechtswidrige Verwaltungsakte. Hiernach sei ein Widerruf möglich, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift - wie hier durch § 37 Abs. 4 HeilBerG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 WBO - zugelassen sei. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW berufen, weil die Weiterbildungsermächtigung mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sich rechtswidrige Verhältnisse verstetigten. Allerdings erfasse der Wortlaut des § 37 Abs. 4 HeilBerG vordergründig nur solche Ermächtigungen, bei denen durch ein nachträgliches Ereignis die Voraussetzungen für eine Erteilung entfallen seien. Die Vorschrift diene aber erkennbar dem Zweck der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und müsse deswegen auch solche Ermächtigungen erfassen, bei denen die Voraussetzungen der Ermächtigung von Anfang an nicht erfüllt gewesen seien.
23Ein solcher Fall liege hier vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung seien nicht gegeben. Nach § 36 Abs. 8 HeilBerG i. V. m. § 7 Abs. 2 WBO könne die Ermächtigung zur Weiterbildung niedergelassenen Zahnärzten und fachspezifischen Abteilungen an Hochschuleinrichtungen oder Kliniken erteilt werden. In den letzten beiden Fällen werde allerdings nicht die Einrichtung selbst, sondern jeweils der verantwortliche Leiter der Abteilung bzw. Klinik ermächtigt. Das MVZ sei keine fachspezifische Abteilung einer Hochschuleinrichtung oder einer Klinik. Der Kläger sei auch kein niedergelassener Zahnarzt, sondern als Angestellter in der Funktion des zahnärztlichen Leiters bei der Kopfzentrum U. MVZ GmbH beschäftigt und damit weisungsgebunden. Diese Funktion sei mit der eines niedergelassenen Zahnarztes nicht vergleichbar. Die verhältnismäßig neue Betätigungsform in Gestalt des MVZ lasse eine grundlegende Abkehr von den bisherigen Grundsätzen der fachzahnärztlichen Weiterbildung nicht zu, wonach die Weiterbildungsermächtigung im ambulanten Bereich nur niedergelassenen Zahnärzten erteilt werde.
24Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht geeignet, diese Grundsätze zu durchbrechen. Zum einen beziehe sich das Urteil auf einen vertragszahnärztlichen Vorbereitungsassistenten, dessen Assistenzzeit schon aufgrund des Umfangs nicht mit der fachzahnärztlichen Weiterbildung vergleichbar sei. Zum anderen gebe es - anders als für die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten - im Bereich der zahnärztlichen Weiterbildung eine gesetzliche Grundlage dafür, wer zur Weiterbildung zu ermächtigen sei. Der Gesetzgeber habe in § 36 Abs. 8 HeilBerG bewusst die Möglichkeit geschaffen, die näheren Bedingungen der zahnärztlichen Weiterbildung in einer Weiterbildungsordnung zu regeln.
25Vor diesem Hintergrund könne (nur) eine Tätigkeit „als Vertragsarzt“ im Einzelfall mit der Tätigkeit in einer (eigenen) Praxisniederlassung gleichgesetzt werden. Erforderlich sei dafür eine Tätigkeit „in freier Praxis“, was insbesondere tatsächliche und hinreichende gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten auf das MVZ erfordere. Hierfür reiche es nicht aus, dass ein ärztlicher Leiter in medizinischen Fragen weisungsfrei sei. Vielmehr gehe es um unternehmerische Mitwirkung und Mitbestimmung beispielsweise in Fragen der personellen und apparativen Ausstattung oder einer eventuellen Spezialisierung. Der Kläger verfüge nicht über entsprechende unternehmerische Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und sei mithin kein „Vertragsarzt“.
26Das Grundrecht der Berufsfreiheit unterliege einem gesetzlichen Schrankenvorbehalt, in dessen Anwendung das Heilberufsgesetz erlassen worden sei. Den in § 37 Abs. 1 HeilBerG vorgegebenen Rahmen habe sie, die Beklagte, in § 8 Abs. 1 WBO in zulässiger Weise konkretisiert. Hiernach sei der weiterbildungsermächtigte Zahnarzt für die Leitung und Gestaltung der Weiterbildung persönlich verantwortlich. Dies setze insbesondere fachliche, räumliche, zeitliche aber auch rechtliche Gestaltungsspielräume voraus, über die ein angestellter Zahnarzt in der Regel nicht verfüge. Auch wenn einem zahnärztlichen Leiter eines medizinischen Versorgungszentrums weitgehende Freiräume in medizinischen Fragen und beim Personaleinsatz eingeräumt würden, lägen das wirtschaftliche Risiko der Niederlassung und die damit verbundenen finanziellen Einflussmöglichkeiten letztlich ausschließlich in den Händen des Arbeitgebers. Damit läge das Schicksal der Weiterbildung nicht mehr in den Händen des Ermächtigten, sondern in den Händen des Arbeitgebers. Nur dieser stelle den Weiterzubildenden ein und entscheide über die apparative Ausstattung sowie das medizinische Hilfspersonal.
27Hinzu komme, dass die Bindung an eine eigene Praxis um ein Vielfaches höher sei als die Bindung eines Angestellten an seinen Arbeitgeber. Es komme weitaus häufiger vor, dass Angestellte den Arbeitgeber wechselten, als dass ein Praxisinhaber seine Praxis aufgebe.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Das Gericht entscheidet über die Klage im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
31Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 10. April 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Der Widerruf der dem Kläger erteilten Weiterbildungsermächtigung vom 20. Dezember 2021 findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 37 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG, der allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift ist eine Weiterbildungsermächtigung zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
33Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, findet sie nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine ursprünglich rechtmäßig erteilte Weiterbildungsermächtigung nachträglich weggefallen sind. Hierauf lässt zum einen die Verwendung des Begriffs „widerrufen“ schließen, der nach dem juristischen Sprachgebrauch in der Regel die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes meint (vgl. § 49 VwVfG). Zum anderen lassen die Worte „nicht mehr“ erkennen, dass die ursprünglich vorliegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung nachträglich weggefallen sein müssen.
34Gleichwohl kann § 37 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG auch im vorliegenden Fall als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen, obwohl - folgt man der Auffassung der Beklagten - die Weiterbildungsermächtigung von Anfang an rechtswidrig war. Dies entspricht der Rechtslage im allgemeinen Verwaltungsrecht, nach der auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen. Denn einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann kein höherer Bestandsschutz zugemessen werden als einem rechtmäßigen.
35Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 10. November 2016 - 4 A 466/14 -, juris, Rn. 26; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, Rn. 6 zu § 49 VwVfG.
36Hiervon ausgehend ist ein Widerruf nach § 37 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG unabhängig davon möglich, ob eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt. Anders als in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG enthält § 37 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG nicht die Voraussetzung einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage. Allein die Verwendung der Worte „nicht mehr“ lässt nicht darauf schließen, dass eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliegen muss. Die Verwendung dieser Worte passt nur, wenn es um den Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes geht. Wenn es um einen ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt geht, lagen die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes naturgemäß von Anfang an nicht vor. In einem solchen Fall haben die Worte „nicht mehr“ keinen Belang.
37Vgl. OVG NRW Urteil vom 10. November 2016 - 4 A 466/14 -, juris, Rn. 46 zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW.
38Gleichwohl ist der Widerrufsbescheid rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung an den Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten (weiterhin) vorliegen.
39Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung sind §§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 HeilBerG i. V. m. §§ 6, 7 WBO.
40§ 37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG regelt zunächst lediglich, dass die Ermächtigung nur erteilt werden kann, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist.
41Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HeilBerG sind in der Weiterbildungsordnung die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 und 4 zu regeln. Diese Satzungsermächtigung (und nicht die Ermächtigung in § 36 Abs. 8 Satz 1 HeilBerG) befugt die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen die Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung des jeweiligen Antragstellers zu konkretisieren. Darüber hinaus dürfen die Kammern aber nur solche weiteren Anforderungen an die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung aufstellen, die im Heilberufsgesetz angelegt sind. Denn solche Anforderungen stellen Berufsausübungsregelungen dar, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
42Hiervon ausgehend ist § 7 Abs. 2 Satz 1 WBO nichtig, soweit dort geregelt ist, dass eine Weiterbildungsermächtigung im ambulanten Bereich nur niedergelassenen Zahnärzten erteilt werden kann. Der damit erfolgte grundsätzliche Ausschluss von Zahnärzten, die in der Praxis eines niedergelassenen Zahnarztes oder in einem zahnmedizinischen Versorgungszentrum angestellt sind, findet im Heilberufsgesetz keine Grundlage. § 37 Abs. 1 HeilBerG bestimmt vielmehr allgemein, dass die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt wird. Das Gesetz trifft keinerlei Regelung dazu, welchen arbeitsrechtlichen Status ein zur Weiterbildung ermächtigter Kammerangehöriger haben muss. Das Gesetz enthält auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch Satzung bestimmte Kammerangehörige von vorne herein von der Weiterbildungsermächtigung ausgeschlossen werden dürfen, wenn dieser Ausschluss nicht in der persönlichen oder fachlichen Eignung der Kammerangehörigen seinen Grund findet oder wenn bestimmte Kammerangehörige generell nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Weiterbildung bieten.
43Unabhängig davon würde es eine mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Berufsausübungsregelung darstellen, wenn im ambulanten Bereich nur niedergelassenen Zahnärzten eine Weiterbildungsermächtigung erteilt werden könnte, während angestellte Zahnärzte von vorne herein hiervon ausgeschlossen wären. Bei den Regeln über die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die nur zulässig ist, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft.
44Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 -, juris, Rn. 14 m. w. N.
45Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls fehlen aber für den grundsätzlichen Ausschluss von angestellten Zahnärzten als Weiterbildungermächtigte im ambulanten Bereich.
46Die fachliche und persönliche Eignung zur Weiterbildung hängt nicht davon ab, ob ein Zahnarzt angestellt oder selbstständig tätig ist.
47Auch ein angestellter Zahnarzt kann eine Weiterbildung verantwortlich leiten und sie entsprechend den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchführen, wie dies in §§ 37 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 HeilBerG verlangt wird. Hiervon geht sowohl das Heilberufsgesetz als auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten aus. Denn diese Normen sehen vor, dass Weiterbildungen (auch) in Einrichtungen der Hochschulen und beispielsweise in Fachabteilungen von Krankenhäusern stattfinden können. Für diese Weiterbildungsstätten können aber in aller Regel nur angestellte oder beamtete Weiterbildungsermächtigte berufen werden. Im stationären Bereich hat die Beklagte dementsprechend keine Bedenken, angestellte Zahnärzte mit der Leitung und Durchführung von Weiterbildungen zu betrauen. Es fehlen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dafür, dies im ambulanten Bereich grundsätzlich anders zu handhaben.
48Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung an einen Kammerangehörigen setzt allerdings voraus, dass er dem Weiterbildungsassistenten dienstliche und fachliche Weisungen erteilen und diese gegebenenfalls auch erzwingen kann.
49Vgl. Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, Rn. 7 zu § 5 der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer unter Bezug auf: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 12. April 1984 - 9 S 2366/82 -, MedR 1985, 130, 131 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 14. März 2007 - 8 LA 177/06 -, juris, Rn. 11.
50Eine solche Weisungsbefugnis gegenüber den Weiterbildungsassistenten kann jedoch auch einem angestellten Zahnarzt im ambulanten Bereich vertraglich eingeräumt werden. Ebenso kann ihm die Kompetenz eingeräumt werden, den Ablauf der Behandlungen und den Einsatz des Personals so zu gestalten, dass eine ordnungsgemäße Weiterbildung stattfinden kann.
51Des Weiteren kann ein angestellter Zahnarzt auch im ambulanten Bereich ohne Einschränkungen ein Weiterbildungszeugnis ausstellen und ggf. die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung bestätigen, wie dies § 37 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG vorsieht.
52Die ordnungsgemäße Durchführung einer Weiterbildung hängt nicht davon ab, ob der ermächtigte Zahnarzt in Fragen der personellen, räumlichen und apparativen Ausstattung der Weiterbildungsstätte mitbestimmen kann. Die personelle, räumliche und apparativ-technische Ausstattung einer Weiterbildungsstätte ist im Rahmen der Zulassung der Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 3 HeilBerG zu prüfen (vgl. auch § 5 Abs. 2 a) WBO). Wenn sie unzureichend ist oder wird, ist die Zulassung der Weiterbildungsstätte zu versagen oder zu widerrufen.
53Ebenso wenig ist es für die Durchführung einer Weiterbildung von Belang, ob der ermächtigte Zahnarzt das unternehmerische und finanzielle Risiko für die Weiterbildungsstätte trägt. Es könnte umgekehrt für eine erfolgreiche und gründliche Weiterbildung sogar von Vorteil sein, wenn der Weiterbildungsermächtigte kein eigenes finanzielles Interesse an dem Unternehmen hat und deswegen nicht versucht ist, wirtschaftliche Interessen über das Interesse an einer guten Weiterbildung zu stellen.
54Soweit die Beklagte zu bedenken gibt, dass das Schicksal der Weiterzubildenden nicht in der Hand des Weiterbildungsermächtigten, sondern in der Hand des Arbeitgebers liegen würde, wenn ein in einem MVZ beschäftigter angestellter Zahnarzt die Weiterbildungsermächtigung erhalten würde, rechtfertigt auch dies nicht die Entscheidung der Beklagten. Es mag zwar vorkommen, dass der Träger eines MVZ einem Weiterbildungsassistenten - soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist - kündigt, obwohl dieser nach Auffassung des Weiterbildungsermächtigten die Weiterbildung erfolgreich durchläuft. In einem solchen Fall würde die Weiterbildung zwar vorzeitig abgebrochen. Dies kann aber auch passieren, wenn ein niedergelassener Zahnarzt - etwa aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen - einem Weiterbildungsassistenten kündigt, obwohl er ihn für fachlich geeignet hält. Ebenso kann dies in Hochschuleinrichtungen oder im stationären Bereich passieren. Das Risiko, dass sein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig gekündigt wird, trägt ein Weiterbildungsassistent also in jedem Fall.
55Soweit die Beklagte ihre Entscheidung damit rechtfertigt, dass ein Angestelltenverhältnis weniger verfestigt ist als eine Niederlassung in eigener Praxis, mag das zwar zutreffen. Es besteht - wie im stationären Bereich - das Risiko, dass die Beschäftigung eines angestellten Weiterbildungsermächtigten während einer laufenden Weiterbildung endet. In einem solchen Fall kann aber gleichwohl die Weiterbildung an derselben Weiterbildungsstätte fortgesetzt werden, wenn einem Nachfolger die Weiterbildungsermächtigung erteilt wird. Wenn dies nicht geschieht, wäre allerdings die Weiterbildung vorzeitig beendet. Auch dies ist ein Risiko, dass ein Weiterbildungsassistent eingehen muss, wenn er sich für eine Weiterbildung bei einem angestellten Weiterbildungsermächtigten entscheidet.
56Ein angestellter Zahnarzt ist - zusammengefasst - im Grundsatz nicht weniger geeignet, einen Weiterbildungsassistenten anzuleiten und zu beaufsichtigen, als ein niedergelassener Zahnarzt oder ein in einem MVZ tätiger Vertragszahnarzt.
57Vgl. auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Februar 2020 - B 6 KA 1/19 R -, juris, Rn. 33 zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten in einem MVZ.
58Hiervon ausgehend erweist sich die dem Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 erteilte Weiterbildungsermächtigung (weiterhin) als rechtmäßig.
59Die fachliche und persönliche Eignung des Klägers wird von der Beklagten nicht infrage gestellt.
60Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WBO ist weitere Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung, dass der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet. Auf der Grundlage dieser Norm und in Anlehnung an die Vorgaben des Heilberufsgesetzes darf und muss die Beklagte im Einzelfall prüfen, ob gewährleistet ist, dass der ermächtigte Arzt die Weiterbildung verantwortlich leiten kann. Hierzu gehört bei angestellten Zahnärzten auch die Prüfung, ob der jeweilige Zahnarzt arbeitsrechtlich befugt ist, dem Weiterbildungsassistenten dienstliche und fachliche Weisungen zu erteilen und diese nötigenfalls durchzusetzen, und ob er befugt ist, den Ablauf der Behandlungen und den Einsatz des Personals so zu gestalten, dass eine ordnungsgemäße Weiterbildung stattfinden kann.
61Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben. Der Kläger ist zahnärztlicher Leiter des MVZ. Aufgrund dieser Stellung und seines Arbeitsvertrages, insbesondere der Zusatzvereinbarung zur Weiterbildung, ist gesichert, dass er die Weiterbildung verantwortlich leitet, den Einsatz des Weiterbildungsassistenten bestimmt und diesen schließlich beurteilt. Konkrete Zweifel daran, dass eine verantwortliche Leitung der Weiterbildung im Hinblick auf diese konkrete Situation im vorliegenden Fall gewährleistet ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat lediglich ausgeführt, dass generell im ambulanten Bereich keine Weiterbildungsermächtigung an einen angestellten Zahnarzt, der nicht Vertragszahnarzt ist, erteilt werden kann.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
64Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
65Rechtsmittelbelehrung
66Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
68Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
69H.
70Beschluss
71Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Auffangstreitwertes auf 5.000 € festgesetzt, da Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwertes fehlen.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
74H.