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Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3777/23

Datum:
08.07.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3777/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2025:0708.11K3777.23.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten über Grundbesitzabgaben 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2022 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 268,80 EUR erhoben wird.

Es wird festgestellt, dass die Erhebung einer Vorausleistung in Höhe einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 268,80 EUR für das Jahr 2023 im Bescheid der Beklagten über Grundbesitzabgaben 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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