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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner am 20. Juni 2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 1966/24 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2024 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Verwaltungsbehörde – wie hier der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Mai 2024 betreffend die Bestimmung eines Aufstellungsortes für Abfallbehälter, Abfallsäcke und Sperrgut für die Abfallentsorgung des Grundstücks „K.-straße “ in O. – die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
6Der Antrag ist jedoch unbegründet.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie mit einer formell ausreichenden Begründung versehen ist. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat die Anordnung damit begründet, dass beim Rückwärtsfahren und Rangieren von Abfallsammelfahrzeugen unter anderem Personen erfasst, überrollt oder zwischen dem Fahrzeug und Hindernissen eingequetscht werden könnten, was zu schweren und tödlichen Verletzungen führen könne. Gefährdet seien neben Beschäftigen der Antragsgegnerin vor allem Radfahrer, Kinder sowie ältere und behinderte Personen. Zum Schutz dieser sei es notwendig, dass Abfallsammelfahrzeuge dort keine Rückwärtsfahrten mehr durchführten, wo aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt habe werden können, dass diese eine Gefahrenquelle darstellten. Um den sofortigen Schutz vor Unfällen zu gewährleisten, sei der Sofortvollzug anzuordnen gewesen und das Abwarten einer Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache sei nicht zumutbar. Hieran ist rechtlich nichts zu beanstanden.
8Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Belang des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung fällt hier zugunsten der Antragsgegnerin aus. Denn die Ordnungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung.
9Die Bestimmung eines Aufstellungsortes für die Abfallbehälter, Abfallsäcke und Sperrgut unterliegt bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
10Die Antragsgegnerin betreibt nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt O. vom 19. Dezember 1996, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2015 (AbfEntsS) die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung und war danach für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sachlich und örtlich zuständig. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zudem im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einrichtung des Aufstellungsortes gegeben und damit die erforderliche Anhörung (vgl. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –) gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt.
11Die Verfügung ist ferner materiell rechtmäßig.
12Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 2 Satz 4 AbfEntsS. Danach kann die Antragsgegnerin, wenn das Sammelfahrzeug das Grundstück nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichen kann bzw. tatsächlich nicht bis zum Grundstück vorfahren kann, den Aufstellungsort bestimmen.
13Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 der AbfEntsS sind vorliegend erfüllt.
14Die vorgenannte Satzungsregelung knüpft an § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an, wonach abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet sind, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AbfEntsS, dass jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstückes verpflichtet ist, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der städtischen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich gemäß § 6 Abs. 4 AbfEntsS auch auf die Wertstoffe nach § 10 mit Ausnahme des sogenannten Blauen Altpapierbehälters (s. auch § 10 Abs. 1 Satz 2 AbfEntsS). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AbfEntsS bestimmt die Antragsgegnerin die Art der eingesetzten Abfallbehälter. Die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 80 l, 120 l und 240 l, die Abfallsäcke sowie die Wertstoffbehältnisse sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AbfEntsS am jeweiligen Abfuhrtag zur Entleerung vom Anschlusspflichtigen so auf dem Gehweg aufzustellen, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht gefährdet wird und Behinderungen nicht eintreten. Ist vor dem Grundstück kein Gehweg vorhanden, sind die Abfallbehälter, -säcke sowie die Wertstoffbehältnisse am äußersten Rand der Fahrbahn aufzustellen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AbfEntsS). Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich wieder vom Gehweg oder Fahrbahnrand zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 AbfEntsS).
15Das Grundstück „K.-straße 130“ kann vorliegend aufgrund seiner Lage in einer schmalen Sackgasse/Stichstraße ohne ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeit nicht von den eingesetzten Sammelfahrzeugen angefahren werden, ohne dass diese dabei auch Rückwärtsfahren müssten, weshalb die Abfuhr der Abfallbehälter, Abfallsäcke und von Sperrgut an diesem Grundstück nicht zulässig ist. Somit kann das Sammelfahrzeug tatsächlich nicht bis zum Grundstück des Antragstellers vorfahren.
16Es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt, dass rechtliche Hindernisse, die der Anfahrt eines Sammelfahrzeugs an ein Grundstück entgegenstehen, insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgen können.
17Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris, Rn. 9.; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 – 15 A 3232/17 –, juris, Rn. 10 und vom 6. August 2015 – 15 B 803/15 –, juris, Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, juris, Rn. 17; VG Arnsberg, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 8 L 466/20 –, n.V.
18Ein rechtliches Hindernis für die unmittelbare Anfahrt des Grundstücks des Antragstellers durch Abfallfahrzeuge ergibt sich vorliegend zunächst aus arbeitsschutzrechtlichen Unfallverhütungsvorschriften, konkret aus den Vorschriften 43 und 44 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) – Müllbeseitigung.
19Vgl. zu diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bzw. den Vorgängerregelungen BGV C27 bereits explizit: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 15 A 3232/17 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, juris, Rn. 19.
20Die DGUV-Vorschriften 43 und 44 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassen worden und schreiben zu diesem Zweck den Beschäftigten bestimmte Verhaltensweisen vor. § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 normiert für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen ein grundsätzlich ausnahmslos geltendes Rückwärtsfahrverbot. Hiernach darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen, z.B. bei Absetzkippern, von dem Verbot ausgenommen ist. Ergänzend und konkretisierend hierzu bestimmt die DGUV-Vorschrift 44 zu § 16 Nr. 1, dass in einer Sackgasse die Möglichkeit bestehen muss, am Ende der Straße zu wenden. Den Vorschriften liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen – gerade auch in eng bebauten Wohngebieten – in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind.
21Vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 – 15 A 3232/17 –, juris, Rn. 12 und vom 6. August 2015 – 15 B 803/15 –, juris, Rn. 15.
22Der Anwendbarkeit des § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 steht nicht die in § 32 DGUV-Vorschrift 43 enthaltene Übergangsbestimmung entgegen. Danach gilt § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 nur für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Oktober 1979 (vgl. § 33 DGUV-Vorschrift 43) errichtet oder beschafft worden sind. Denn die Antragsgegnerin setzt ausweislich der am Ortstermin am 23. Juli 2024 zu Protokoll genommenen Anlage ausschließlich Sammelfahrzeuge ein, die nach dem 1. Oktober 1979 beschafft worden sind.
23Darauf, ob die Stichstraße zum Haus des Antragstellers bereits vor Oktober 1979 errichtet war, kommt es indes nicht an. Denn die Straße, an der sich das anzufahrende Grundstück befindet, ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine Einrichtung im Sinne des § 32 DGUV-Vorschriften 43.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2024 – 15 B 105/24 –, n.V.; andere Ansicht ohne Angabe von Gründen: VG Magdeburg, Urteil vom 23. August 2023 – 9 A 115/21 MD –, juris, Rn. 35; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 5 MB 42/21 – juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 17 L 2581/19 –, juris, Rn. 35.
25Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 9. August 2024 zum Aktenzeichen 15 B 105/24 hierzu Folgendes ausgeführt:
26„Die DGUV 43 gilt nach ihrem § 1 für die Beseitigung von Müll sowie die hierfür erforderlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen. Ausgehend davon fallen unter den Einrichtungsbegriff ausschließlich Betriebseinrichtungen zur Müllbeseitigung. Eine (öffentliche oder private) Straße gehört nicht zu diesen Betriebsbestandteilen. Lediglich im Sinne der für die Beseitigung von Müll erforderlichen Betriebseinrichtungen wird der Begriff auch in den übrigen Regelungen der DGUV 43 verwendet, nämlich für Belade- und Fördereinrichtungen (§ 2 Nr. 5, § 2, § 8, § 10 und § 12 Abs. 2), Verdichtungseinrichtungen (Durchführungsanweisungen zu § 2), Wascheinrichtungen (§ 6 Abs. 1) Bodenabzugseinrichtungen (§ 19) und Rettungseinrichtungen an Müllbunkern (§ 22) sowie Sicherheitseinrichtungen an Müllzerkleinerungslagen (§ 26). Bestimmungen zu sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Abfallsammlung an öffentliche und private Straßen zu stellen sind, enthält dagegen die DGUV-Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen". Straßen im Sinne dieser Regelungen sind nach der Begriffsbestimmung in § 1 alle mit dem Abfallsammelfahrzeug zu befahrenden Straßen, Wege, Plätze sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Gelände.“
27Dieser, an Wortlaut und Systematik orientierten, Auslegung schließt sich der Einzelrichter nach eigener Prüfung nunmehr an.
28Soweit der Antragsteller hiergegen vorträgt, dass es nicht richtig sei, dass sich der Geltungsbereich der DGUV-Vorschriften 43 und 44 „ausschließlich auf Betriebseinrichtungen“ beschränke, so sei dazu anzumerken, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lediglich ausgeführt hat, dass unter den Einrichtungsbegriff „ausschließlich Betriebseinrichtungen“ zu fassen seien und nicht öffentliche Straßen.
29Diesem Auslegungsergebnis sprechen im Ergebnis die vom Antragsteller eingeholten Auskünfte von Herrn Wegner (Leiter Sachgebiet Abfallwirtschaft, Fachbereich Verkehr und Landschaft der DGUV e.V.) vom 4. September 2024 nicht entgegen. Aus diesen geht zwar hervor, dass Herr Wegner davon ausgeht, dass § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 gemäß § 32 DGUV-Vorschrift 43 nur Anwendung findet, wenn „bauliche“ Einrichtungen, worunter er sodann auch Sackgassen und damit öffentliche Straßen zu fassen scheint, nach 1979 errichtet wurden. Unabhängig davon, dass der von Herr Wegner verwendete Zusatz „bauliche“ Anlagen aber selbst keinen Anklang in der DGUV-Vorschrift findet, lässt sich anhand einer (heutigen) Interpretation eines heutigen Angestellten der DGUV kein Schluss auf den Willen des historischen Normgebers ableiten. Hierfür wären stattdessen insbesondere die Gesetzes- bzw. Entstehungsmaterialien relevant oder die Vorgeschichte der Regelung.
30Vgl. zur historischen Auslegung: Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Auflage 2024, GG, Art. 20, Rn. 63, beck-online.
31Diesem folgend kann auch Ziffer 4.6 der DGUV-Information 214-033 aus September 2021 das oben gefundene Auslegungsergebnis ebenso nicht durchgreifend in Frage stellen.
32Hiervon ausgehend ist ein Befahren des streitgegenständlichen Abschnittes der Straße „K.-straße“ bis zum Haus des Antragstellers nach Maßgabe des § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 rechtlich nicht zulässig, da ein Wenden ohne Rückwärtsfahrvorgänge für die hier eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge im vorliegenden Fall nicht möglich ist, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht streitig ist und den Eindrücken entspricht, die der Einzelrichter im Ortstermin am 23. Juli 2024 in dem hiesigen Verfahren gewinnen konnte. Der Stichweg ist vorliegend nicht ausreichend dimensioniert, um den eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen, die nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin eine Fahrzeugbreite von 2,55 m aufweisen ein Wenden ohne Rückwärtsfahrvorgänge zu ermöglichen.
33Ausnahmen von diesem Rückwärtsfahrverbot folgen nicht aus Ziffer 4.6 oder anderen Ziffern der DGUV-Information 214-033. Dieser Information fehlt es mangels Rechtsnormqualität an der grundsätzlichen Eignung, verbindliche Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 bestimmen zu können. Inhaltliche Ausführungen in einer DGUV-Information sind schon von ihrer Rechtsnatur her nicht geeignet, verbindliche Vorgaben einer Unfallverhütungsvorschrift (hier: § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43) zu dispensieren bzw. inhaltlich zu modifizieren. Bei derartigen Informationen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers handelt es sich rechtstechnisch lediglich um nicht rechtsverbindliche Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt erleichtern sollen. Entsprechende Angaben in diesen sind aufgrund der fehlenden Rechtsnormqualität von DGUV-Informationen von vornherein ungeeignet, verbindliche Ausnahmen von dem in § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 enthaltenen normativen Rückwärtsfahrverbot vorzugeben. Sofern daher – wie hier – in einer DGUV-Information Vorgaben gemacht werden, die vom eindeutigen Wortlaut der betreffenden Unfallverhütungsvorschrift abweichen bzw. zu diesem in Widerspruch stehen, sind diese rechtlich unbeachtlich.
34Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 – 17 K 3631/15 –, juris, Rn. 26-32.
35Unabhängig davon stünde der unmittelbaren Anfahrt des Grundstücks des Antragstellers durch Abfallfahrzeuge jedenfalls § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) entgegen, wonach derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich unter anderem beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und er sich erforderlichenfalls einweisen lassen muss.
36Aufgrund der besonderen Unübersichtlichkeit eines Abfallsammelfahrzeugs würde dessen Rückwärtsfahrt in der vorliegenden, beengten und ihrerseits ebenfalls unübersichtlichen Örtlichkeit eine Gefahr sowohl für Passanten als auch für den fließenden Verkehr sowohl bei Befahren des Stichwegs „K.-straße“ als auch bei Abbiegen auf die Zielstraße „K.-straße“ bedeuten. Mit einer drohenden Kollision gehen ferner Gefahren auch für Leib und Leben des Fahrers einher. Dies würde vorliegend jedenfalls ein Einweisen erforderlich machen.
37Auch der Einsatz eines gemäß § 9 Abs. 5 StVO erforderlichenfalls notwendigen Einweisers schließt es aber nicht aus, dass der mit dem Kraftfahrzeug rückwärtsfahrende Fahrzeugführer nicht die nach § 1 Absätze 1 und 2 StVO erforderliche äußerste Sorgfalt nicht zu erbringen vermag, wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an und um eine Erschließungsstraße dem entgegenstehen. Ist ein Einweiser erforderlich, ist auch dessen Einsatz nur bedingt geeignet, die Gefahren zu mindern. Denn der Einweiser muss sich zwingend seitlich vom Fahrzeug aufhalten, damit der Fahrzeugführer seine Signale erkennen kann. Der Aufenthalt des Einweisers im Bereich der Fahrspuren ist nicht zulässig, da insofern die Gefahr besteht, vom Fahrzeug erfasst zu werden. Zwar könnte der Einweiser insoweit einen gebührenden Abstand halten. In diesem Fall sind seine Signale jedoch nur bedingt verwertbar; gleiches gilt bei schlechten Sichtverhältnissen.
38Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 23. August 2023 – 9 A 115/21 MD –, juris, Rn. 26, 33.
39Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung, dass Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer auch bei Einsatz eines Einweisers nicht auszuschließen sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der streitgegenständliche Stichweg „K.-straße“ wenig frequentiert ist und keine relevanten Unfälle in der Vergangenheit bekannt sind. Ein seitliches Aufhalten des Einweisers würde aufgrund der beengten Situation in der Örtlichkeit dazu führen, dass der Einweiser jedenfalls nicht seine volle Aufmerksamkeit seiner eigentlichen Tätigkeit widmen könnte. Vielmehr hätte er ständig auch Sorge um seine eigene Unversehrtheit zu tragen. Denn ausweislich der im Ortstermin am 23. Juli 2024 gewonnenen Eindrücke sind die in der Örtlichkeit vorzufindenden Seitenstreifen schmal. Im Ortstermin wurden an einer Stelle Breiten von etwa 43 und 45 cm gemessen. Selbst nach Angaben des Antragstellers verfügen die Seitenstreifen beidseitig über lediglich 53 cm Breite. Aus Sicht des Einzelrichters besteht auch mit Blick auf die Steigung bzw. das Gefälle des streitgegenständlichen Teils der Straße „K.-straße“ die nicht unerhebliche Gefahr eines Stolperns. Dieses Risiko wird nochmals dadurch erhöht, dass die schmalen Seitenstreifen ihrerseits teilweise stark bewachsen und durch Laternen an einigen Stellen zusätzlich verengt sind.
40Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Ziffer 5.2 der DGUV-Information 214-033, wonach für die einweisende Person beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückwärtsfahrstrecke zu gewährleisten ist, der Abholung der Abfallgefäße am Grundstück des Antragstellers entgegensteht, wie auch die für das streitgegenständliche Grundstück von dem Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH (INFA) durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nahelegt. Die DGUV-Information 214-033 enthält keine Definition einer „ortsfesten Einrichtung“, verwendet aber beispielsweise in Ziffer 4.2 den Begriff der „festen baulichen Einrichtungen“ und nennt in diesem Zusammenhang Hindernisse wie Elektroverteilerschränke, Lichtmasten, Verkehrsschilder und Bäume. Im Anhang 2 werden zudem Bäume, Äste, Strauchwerk als ortsfeste Einrichtungen genannt. Vorliegend verengen – wie bereits dargestellt – zum Teil Laternen und Bewuchs die Randstreifen. Ob diese aber selbst eine „ortsfeste Einrichtung“ darstellen erscheint angesichts des Wortlauts jedenfalls zweifelhaft.
41Hiervon ausgehend wären die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 AbfEntsS nach einem Erst-Recht-Schluss selbst für den Fall, dass man annehmen wollte, dass das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich nicht bis zum Grundstück vorfahren kann“ keine rechtlichen Hindernisse umfassen sollte, gleichwohl mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Schwierigkeiten“ erfüllt. Denn wenn schon erhebliche Schwierigkeiten zur Bestimmung eines Sammelplatzes genügen, dann muss dies erst recht für rechtliche Hindernisse gelten.
42Dass der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bestimmung des Aufstellungsortes eingeräumte Ermessen war aufgrund der vorgenannten Vorschriften auf Null reduziert mit der Folge vor, dass eine weitere Anfahrt des Grundstücks des Antragstellers durch Entsorgungsfahrzeuge nicht hätte gestattet werden dürfen.
43Vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null in dieser Konstellation: VG Arnsberg, Beschluss vom 2. Juli 2020, 8 L 466/20 – n.V.
44Die Bestimmung des Aufstellungsortes für Abfallbehälter und Abfallsäcke ist auch verhältnismäßig. Sie dient einem legitimen Zweck, nämlich zeitnah und zu jeder Zeit eine geordnete Beseitigung und Verwertung überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen und Gefährdungen durch das Rückwärtsfahren zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die konkrete Bestimmung des Aufstellungsortes auch geeignet und erforderlich, da mildere gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich sind.
45Dass es in der Vergangenheit offenbar zu keinem Personen- oder Sachschaden gekommen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser Umstand beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
46Vgl. so auch: VG Arnsberg, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 8 L 466/20 – , n.V.
47Gegen das Rückwärtsfahren mithilfe der Einweisung des Fahrers sprechen oben ausgeführte Bedenken. Unabhängig davon würde die Einweisung durch einen weiteren Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens oder die Verwendung von technischen Assistenzsystemen kein gleichermaßen geeignetes Mittel darstellen, die arbeitsschutzrechtlichen Unfallverhütungsvorschriften umzusetzen. Zwar schreibt § 7 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 vor, dass mit Müllfahrzeugen nur rückwärtsgefahren werden darf, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 ist aber für das Anfahren der Behälterstandorte die speziellere Norm und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich § 7, der sich auf den gesamten Vorgang des Mülleinsammelns bezieht. Auf das Vorhandensein eines Einweisers stellt § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 beim Anfahren der Behälterstandorte gerade nicht ab. Eine Rückwärtsfahrt für das Anfahren von Behälterstandorte mit einem Einweiser zu erlauben, würde dem Schutzzweck der Unfallverhütungsvorschriften widersprechen, die auch die an dem Abholvorgang beteiligten Müllwerker schützen sollen, wie aus den Regelungen in § 7 Abs. 2 und § 13 DGUV-Vorschrift 43 hervorgeht.
48Vgl. so auch: VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, juris, Rn. 34-35, juris.
49Der Antragsteller kann auch mit Blick auf Ziffer 2.3 der DGUV-Information 214-033, wonach nur Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die für die gegebenen Straßenverhältnisse geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind, auch nicht beanspruchen, dass für die Abfuhr seiner Abfallbehälter und Abfallsäcke andere – unter Umständen kleinere – Fahrzeuge eingesetzt werden. Auch dies stellt kein gleich geeignetes Mittel dar. Das von der Antragsgegnerin beschaffte Engstellenfahrzeug hat eine Breite von 2,30 m. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin und mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, dass dieses die Abfallentsorgung in der Örtlichkeit entsprechend der DGUV-Vorschrift 43 ohne Rückwärtsfahren bewältigen könnte.
50Vgl. zu dem Umstand, dass der Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge nicht verlangt werden kann auch: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 15 B 64/24 –, n.v.
51Die Verfügung ist auch angemessen. Es ist dem Antragsteller zumutbar, ggf. unter Zuhilfenahme Dritter, seine Abfallbehälter und Abfallsäcke von seinem Grundstück aus zu dem von der Antragsgegnerin festgelegten Aufstellungsplatz zu verbringen. Der Einzelrichter verkennt dabei nicht, dass insbesondere der Transport der gefüllten Abfallgefäße auf der abschüssigen Straße zur festgelegten Sammelstelle mit Schwierigkeiten und Unfallgefahren für den Antragsteller einhergeht. Private Schwierigkeiten müssen aber von dem Antragsteller selbst überwunden werden, anstatt diese der Allgemeinheit aufzubürden. In diesem Fall wäre es dem Antragsteller daher auch zumutbar, private Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller müsste dann ggf. auf bezahlte Hilfe Dritter zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller auch nicht die händische Abholung der Abfallgefäße durch Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens verlangen. Ferner besteht ausweislich der Abfallentsorgungssatzung kein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Papiermülltonne. Zudem würde nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2024 für einen zwei Personen Haushalt ein 60 Liter Restabfallgefäß genügen. Es bestünde somit für den Antragsteller die Möglichkeit, selbst durch Nutzung kleinerer und damit wohl leichterer Abfallgefäße Unfallgefahren und Transportschwierigkeiten zu reduzieren. Dieser im Ortstermin vom 23. Juli 2024 angesprochenen Möglichkeit ist der Antragsteller nicht nähergetreten. Das Rückwärtsfahrverbot ist nicht disponibel und kann nicht ausnahmsweise ausgesetzt werden, wenn aus individuellen Gründen Schwierigkeiten bestehen, die Abfallbehälter an einem im Übrigen rechtlich zulässig ausgewählten Ort zu verbringen.
52Vgl. hierzu: VG Arnsberg, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 8 L 466/20 –, n.V.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 20 ZB 18.957 –, juris, Rn. 2; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 14 L 1955/21 –, juris, Rn. 44.
53Auch ihr Auswahlermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist eine generalisierende Bestimmung der dem Abfallüberlassungspflichtigen zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist besonders die Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort sowie die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
54Vgl. unter anderem: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 15 B 64/24 –, n.v.
55Die Bestimmung des Aufstellungsorts ist hiervon ausgehend verhältnismäßig. Ein näherer oder einfacher zu erreichender Aufstellungsort an der Einmündung des Stichweges „K.-straße“ ist nicht ersichtlich. Schließlich führt auch die Distanz zum Grundstück des Antragstellers (nach Angaben des Antragstellers 84 m) nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Verfügung. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass dort keine abgesenkten Bordsteine existieren und die schweren Papiertonnen von ihnen unmöglich über die Bordsteine gehoben werden könnten, wird auf die obigen Ausführungen zu privaten Schwierigkeiten verwiesen.
56Angemessen ist schließlich die Anordnung, die Behälter am Abfuhrtag bis spätestens 06.00 Uhr bereitzustellen und unverzüglich, jedoch bis spätestens 20:00 Uhr nach der Leerung wieder auf das Grundstück zurück zu stellen.
57Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und des mit ihr verfolgten Zwecks einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung und der Vermeidung von Gefährdungen durch das Rückwärtsfahren liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vor.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen, wenn – wie hier – der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser Betrag ist entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Katalogs).
60Rechtsmittelbelehrung:
61Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
62Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.
63Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
64Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
65Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.
66T.