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Der Bescheid der H. P. vom 30. September 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2021 wird aufgehoben, soweit die H. für die Personen N. Q., O. Q., W. Q. und C. Q. (lfd. Nrn. 40 bis 43 der Prüfliste) Pauschalen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz für den Monat Januar 2018 in Höhe von insgesamt 3.464 EUR zurückgefordert hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung von durch die H. P. (im Folgenden: H.) an die Klägerin gezahlten Pauschalen nach dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) für den der Klägerin nachdem FlüAG zugewiesenen Familienverbund Q. (N., O., W. und C.; im Folgenden als Familie Q. bezeichnet) für den Monat Januar 2018.
3Bei der Familie Q. handelt es sich um afghanische Staatsangehörige. Auf ihre am 1. August 2016 gestellten Asylanträge stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit am 6. Dezember 2017 zugestelltem Bescheid vom 29. November 2017 zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot für Afghanistan gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest und lehnte ihre Asylanträge im Übrigen als unbegründet ab. Die teilweise Ablehnung erwuchs am 21. Dezember 2017 in Bestandskraft. Am 11. Januar 2018 wurden den Mitgliedern der Familie Q. Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt.
4Auf entsprechende Meldung der Klägerin gewährte die H. der Klägerin mit Zahlungsmitteilung für den Meldemonat Januar 2018 u.a. vier Monatspauschalen für die Familie Q. in Höhe von insgesamt 3.646 EUR.
5Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 teilte die H. der Klägerin unter Zusendung von durch IT.NRW erstellten monatlichen Überzahlungslisten mit, dass er beabsichtige, die in den Monatslisten aufgeführten Pauschalen – hierzu zählten auch die für die Familie Q. für Januar 2018 gezahlten vier Pauschalen in Höhe von 3.646 EUR – zurückzufordern. Grund für die Rückforderung der für die Familie Q. geleisteten Pauschalen sei, dass – so wörtlich – ein Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG bestehe.
6Dieser Auffassung trat die Klägerin in Stellungnahmen vom 30. Juli 2021 und 29. September 2021 entgegen. Die vollziehbare Ausreisepflicht trete trotz der Feststellung von Abschiebverboten und unabhängig von dem Bestehen oder der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung ein. Personen, denen mit bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens Abschiebeverbote zuerkannt würden, seien demnach zunächst vollziehbar ausreisepflichtig. Deswegen bleibe dieser Personenkreis auch bis zur tatsächlichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Gleichstellung dieser Fälle mit Fällen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sei nicht begründbar. Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, sei eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihr Aufenthalt gelte in (entsprechender) Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als erlaubt. Letzteres sei bei Ausländern, denen ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden sei, nicht der Fall. In § 25 Abs. 3 AufenthG heiße es zudem lediglich, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „solle“.
7Hiergegen berief sich die H. P. auf die geltende Erlasslage.
8Mit Bescheid vom 30. September 2021 nahm die H. u.a. die betreffend die Familie Q. ergangene Zahlungsmitteilung über vier FlüAG-Pauschalen für den Monat Januar 2018 zurück (Ziffer 1) und forderte die Klägerin zur Erstattung des anhand der Rückforderungstabellen festgestellten Überzahlungsbetrages in Höhe von 35.506 EUR – hierin enthalten waren auch die auf die Familie Q. entfallenden vier Pauschalen für Januar 2018 in Höhe von 3.464 EUR – auf. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass die für Januar 2018 für die Familie Q. ausgezahlten Pauschalen ohne Rechtsgrund und damit zu Unrecht an die Klägerin ausgezahlt worden seien. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rückforderungstabelle begründete der die H. die Rückforderung der vier Pauschalen für Familie Q. damit, dass die Ablehnung eines Asylantrags mit der Feststellung eines Abschiebeverbots wie eine Anerkennung zu behandeln und eine mögliche Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in diesen Fällen nach derzeitiger Erlasslage unbeachtlich sei. Sie, die H. habe daher im Rahmen ihres nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich bestehenden Ermessens unter Beachtung der Vorgaben des § 48 Absatz 2 VwVfG NRW entschieden, die rechtswidrige Zahlungsmitteilung zurückzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sowohl § 4 Abs. 7 FlüAG als auch der Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) vom 26. Juni 2018 die Verpflichtung zur Rückzahlung bei zu Unrecht gewährten Leistungen ausdrücklich vorsähen.
9Mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2021 reduzierte die H. die mit Bescheid vom 30. September 2021 zurückgeforderte Summe von 35.506 EUR auf 29.444 EUR. An der Rückforderung der vier für die Familie Q. für Januar 2018 gezahlten Pauschalen hielt sie fest.
10Die Klägerin hat am Klage gegen den Bescheid der H. vom 30. September 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2021 erhoben, soweit die H. darin für die Familie Q. vier FlüAG-Pauschalen für den Monat Januar 2018 in Höhe von insgesamt 3.464 EUR zurückgefordert hat. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor: Vorliegend sei nicht – wie der Beklagte meine – die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1a FlüAG, sondern § 4 Abs. 5 Nr. 1b FlüAG in seiner zum Erlasszeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. Familie Q. sei nach der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages ab dem 21. Dezember 2017 bis zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen am 11. Januar 2018 gemäß §§ 50 Abs. 1 AufenthG und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Anders als im Falle der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung internationalen Schutzes habe der Aufenthalt – mangels einer dem § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vergleichbaren Regelung – nicht als erlaubt gegolten. Im Fall der Feststellung eines Abschiebungsverbots löse der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht die Fiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung stehe einem Ausländer nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahren für die Dauer eines auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens kein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zu. Familie Q. sei damit wegen § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geblieben. Der Aufenthalt der Familie sei demnach in der Zeit zwischen unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig gewesen. Es bleibe eine zeitliche Lücke, in der die Familie lediglich einen Anspruch auf Duldung gehabt habe. Deren Erteilung begründe keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Sie beseitige wegen § 60a Abs. 3 AufenthG weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit; sie setze nur den Vollzug der Abschiebung zeitweilig aus.
11Im Übrigen liege die abschließende Entscheidungskompetenz über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Falle des § 25 Abs. 3 AufenthG bei der Ausländerbehörde. Die Entscheidung werde auch nicht durch die Entscheidung des Bundesamtes, dass Abschiebeverbote vorlägen, vorweggenommen. Dies zeige sich etwa bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten oder im Falle des Vorliegens von Erteilungshindernissen. Schon daher bestehe bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde sachlogisch eine vollziehbare Ausreisepflicht.
12Das MKFFI NRW habe zudem in einer ihr – der Klägerin – zugegangenen E-Mail vom 26. November 2021 ausdrücklich festgestellt, dass sich die Wirksamkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG – anders als im Falle des § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG, in dem der Aufenthalt wegen der gesetzlichen Fiktion des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits mit der Schutzanerkenntnis durch das Bundesamt als erlaubt gelte – nach den allgemeinen Vorschriften richte. Danach werde die Aufenthaltserlaubnis – wie jeder andere Verwaltungsakt auch – mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Dies sei in einer E-Mail der H. vom 29. November 2021 und 28. Januar 2022 nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Der Beklagte widerspreche sich selbst, wenn er seine im Verfahren vertretene Auffassung aufrecht erhalte.
13Abgesehen davon sei für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 1a FlüAG kein Raum. Dies gelte schon deswegen, weil ein substanzieller Unterschied zwischen der Anerkennung als Asylbewerber und der Zuerkennung internationalen Schutzes einerseits und der Feststellung von Abschiebungsverboten andererseits bestehe. So entfalte die Feststellung eines Abschiebungsverbotes mangels Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG keine Fiktionswirkung; außerdem enthalte § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur eine „soll“-Regelung. Es spreche daher alles dafür, dass der Landesgesetzgeber erkannt habe, dass der Bundesgesetzgeber die unterschiedlichen Fallgestaltungen bewusst unterschiedlich habe behandeln wollen und daher im FlüAG differenziert geregelt habe. Es fehle damit schon an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Dass der Gesetzgeber „vergessen“ habe, auch die Abschiebeverbote in die Regelung aus § 4 Abs. 5 Ziffer 1a FlüAG aufzunehmen, sei ausgeschlossen; für eine Analogie sei kein Raum. Gegen eine Analogie spreche schließlich auch die Gesetzessystematik des FlüAG. Während im Falle der Anerkennung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes der Leistungsanspruch nach dem AsylbLG entfalle, bestehe er bei der Feststellung von Abschiebungsverboten wegen § 1 Abs. 1 Ziffer 5 AsylbLG fort. Es sei daher sachlogisch, die Erstattung in ersteren Fällen mit dem Monat der Anerkennung der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung internationalen Schutzes wegfallen zu lassen, während in letzterem Fall – bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – noch Leistungen nach dem AsylbLG gezahlt würden und daher eine Erstattung sinnvoll bleibe. Die Zahlungsverpflichtung des Landes habe damit nach damaliger Rechtslage drei Monate nach dem Eintritt der am 21. Dezember 2017 eingetretenen vollziehbaren Ausreisepflicht geendet. Der Monat Januar 2018 sei mithin noch von der Zahlungspflicht umfasst gewesen.
14Die Klägerin beantragt – sinngemäß –,
15den Bescheid der H. P. vom 30. September 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2021 aufzuheben, soweit die H. für die Personen N. Q., O. Q., W. Q. und C. Q. (lfd. Nrn. 40 bis 43 der Prüfliste) Pauschalen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz für den Monat Januar 2018 in Höhe von insgesamt 3.464 EUR zurückgefordert hat.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus: Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der gewährten Pauschalen sei unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW berufen. Bei den zurückgenommenen Zahlungsmitteilungen handele es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte. Zu der Abrechnungsfähigkeit der Personengruppe des § 25 Abs. 3 AufenthG habe das MKFFI in seinem Erlass u.a. ausgeführt, dass es sich bei der Feststellung eines Abschiebungsverbotes um eine abtrennbare eigene Entscheidung handele und dass die Meldefähigkeit gemäß FlüAG, sofern gegen den Bescheid des Bundesamtes keine Rechtsmittel eingelegt würden, in dem Monat der Bekanntgabe des BAMF-Bescheides ende. Da die Bestandskraft des gegenüber der Familie Q. erlassenen Bescheides am 21. Dezember 2017 eingetreten sei, habe die Zahlungsverpflichtung des Beklagten mit Ablauf des Monats Dezember 2017 geendet. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) FlüAG sei hier analog anzuwenden, mit der Folge, dass die Zahlung der gewährten pauschalierten Landeszuweisung für Januar 2018 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b) FlüAG sei hier nicht einschlägig, da zugunsten der Familie Q. ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt worden sei. Der Familienverbund Q. sei daher mit Bestandskraft des Bescheides am 21. Dezember 2021 nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Abgesehen davon ergebe sich aus § 42 des Asylgesetzes (AsylG), dass die die Ausländerbehörden an die Entscheidungen des Bundesamtes bzw. des Verwaltungsgerichts über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden seien. Diese Bindungswirkung beginne mit der Bekanntgabe des Bescheides und ende erst mit dessen Aufhebung. Dies habe zur Folge, dass die Ausländerbehörde gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zwingend eine Duldung zu erteilen habe bzw. gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen solle. Die Durchführung der Abschiebung sei ihr verbindlich untersagt. Im Fall der Feststellung eines Abschiebungsverbotes löse der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG die Fiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus.
19Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht entscheidet über die Klage im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
24Der Bescheid des der H. ist in dem hier streitgegenständlichen Umfang – also soweit die H. für die Familie Q. vier Monatspauschalen für Januar 2018 in Höhe von insgesamt 3.464 EUR von der Klägerin zurückgefordert hat – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Die o.g. Pauschalen wurden der Klägerin zu Recht bewilligt und ausgezahlt; ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Beklagten besteht nicht.
26Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des formell rechtmäßig ergangenen Bescheides der H. vom 30. September 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2021 ist § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1), wobei ein begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf.
27Die hier in Streit stehende Rücknahme der Bewilligung von vier Monatspauschalen für die Familie Q. ist rechtswidrig, weil schon die die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht vorliegen. Es fehlt bereits an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt. Die Gewährung der vier Monatspauschalen für die Familie Q. für Januar 2018 an die Klägerin ist nicht rechtswidrig erfolgt.
28Rechtsgrundlage für die Gewährung der Monatspauschalen ist § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG in seiner Fassung, die er durch das Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016, erfahren hat. Danach stellt das Land den Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 FlüAG sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG monatlich für jede Person im Sinne des § 2 FlüAG eine Kostenpauschale zur Verfügung. Nach § 2 Nr. 1 FlüAG umfasst der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Der Höhe der monatlichen Kostenpauschale beläuft sich nach § 4 Abs. 2 FlüAG auf 866 EUR pro Person.
29Dies zugrunde gelegt, ist die Gewährung von vier Pauschalen für die Familie Q. für Januar 2018 in Höhe von insgesamt 3.464 EUR nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
30Die Verpflichtung des Landes zur Zahlung der o.g. Pauschalen ist dem Grunde nach entstanden. Die Mitglieder der Familie Q. stellten am 1. August 2016 einen Asylantrag und waren jedenfalls im Januar 2018 nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen.
31Die Zahlungsverpflichtung bestand auch noch für den hier in Rede stehenden Monat Januar 2018; sie endete nicht – wie der Beklagte meint – schon im Dezember 2017.
32Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG endet die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung für alle ausländischen Personen nach § 2 Nrn. 1 und 1a FlüAG in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist, (Buchst. a)) oder – nach der damals geltenden Fassung der Vorschrift – drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht (Buchst. b)).
33Dies zugrunde gelegt, bestand auch noch im (hier allein streitbefangenen) Januar 2018 eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten in Höhe von vier Monatspauschalen für die Familie Q. gegenüber der Klägerin.
34Das Ende der Zahlungsverpflichtung des Landes bemisst sich vorliegend – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) FlüAG. Diese Vorschrift ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach abschließend auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen zugunsten einer ausländischen Personen die Anerkennung der Asylberechtigung i.S.d. § 16a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG durch das Bundesamt erfolgt. Die – hier einschlägige – Fallgruppe der Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zugunsten einer ausländischen Person durch das Bundesamt ist von dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) FlüAG eindeutig nicht umfasst.
35Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) FlüAG kann auch nicht analog auf diejenigen Fälle angewendet werden, in denen zugunsten einer ausländischen Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist. Hier fehlt es schon an einer planwidrigen, also vom Landesgesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke. Denn zum einen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Fallgruppe eines festgestellten Abschiebungsverbotes nur versehentlich nicht in die Aufzählung der Vorschrift aufgenommen worden ist. Zum anderen existiert auch bei Nichtanwendung der Vorschrift in diesen Fällen keine Regelungslücke in dem Sinne, dass das Ende der Zahlungsverpflichtung des Landes nicht eindeutig bestimmt werden könnte. Vielmehr kommt in diesen Fällen die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b) FlüAG zum Tragen.
36Bei Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift bestand auch noch im Januar 2018 eine Zahlungsverpflichtung des Landes für die Familie Q.. Deren Mitglieder waren, nachdem das Bundesamt mit am 6. Dezember 2017 zugestelltem Bescheid vom 29. November 2017 ein Abschiebungsverbot zu ihren Gunsten festgestellt und ihren Asylantrag im Übrigen (also im Hinblick auf die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung internationalen Schutzes) als unbegründet abgelehnt hatte, in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft der (teilweisen) Ablehnung am 21. Dezember 2017 und dem Zeitpunkt der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durch die Ausländerbehörde am 11. Januar 2018 vollziehbar ausreisepflichtig.
37Die Ausreisepflicht während des o.g. Zeitraums ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG, weil die Familienmitglieder einen erforderlichen Aufenthaltstitel in dieser Zeit nicht besaßen.
38Die Vollziehbarkeit dieser Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 AufenthG. Danach ist die Ausreisepflicht u.a. dann vollziehbar, wenn trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt [der ausländischen Person] nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt gilt. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
39Dies zugrunde gelegt, waren die Mitglieder der Familie Q. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2017 und dem 11. Januar 2018 vollziehbar ausreisepflichtig, weil ihr Aufenthalt trotz (unstreitig) erfolgter Antragstellung nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt galt. Die in § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelte Fiktionswirkung trat schon deswegen nicht ein, weil sich die Familie in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die zu ihren Gunsten erfolgte Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründete für sich genommen noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Sie bewirkte vielmehr lediglich, dass die Familie nicht nach Afghanistan abgeschoben werden durfte; die Abschiebung in einen anderen (aufnahmebereiten oder -verpflichteten) Staat wäre hingegen weiterhin möglich gewesen.
40Vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Frage der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. April 2023 – L 9 AY 19/23 B ER –, juris, Rn. 33; siehe auch: Dollinger, in Bergmann/Dienelt, 14. Auflage 2022, § 60 AufenthG, Rn. 7
41Es war damit lediglich der Vollzug der Abschiebung der Familienmitglieder (nach Afghanistan) ausgesetzt, während sowohl die Ausreisepflicht (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG) als auch deren Vollziehbarkeit weiter fortbestanden.
42Vgl. hierzu: Dollinger, in Bergmann/Dienelt, 14. Auflage 2022, § 60a AufenthG, Rn. 19; siehe auch: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 29. Juli 2022 – 3 B 186/22 –, juris, Rn. 13 und 28. März 2023 – 3 B 234/22 –, juris, Rn. 26.
43Der Aufenthalt der Familie blieb folglich zunächst unerlaubt und war nur geduldet (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG). Durch die – dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechend jedenfalls fingierte – Duldung wurde dem Aufenthalt der Familie lediglich der Charakter des Strafbaren genommen, ohne dass er legalisiert worden wäre. Dies ermöglichte der Familie, als noch immer unrechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältige – wenngleich mit Einschränkungen – am Gesellschaftsleben teilzunehmen.
44Vgl. hierzu: Bruns/Hocks, in NK-AuslR, 3. Auflage 2023, § 60a AufenthG, Rn. 3; Kluth/Breidenbach, in BeckOK AuslR, 40. Ed. 1.1.2024, AufenthG § 60a Rn. 45.
45Entsprechendes ergibt sich auch aus § 25 Abs. 3 AufenthG. Denn während der Aufenthalt eines Ausländers in den Fällen der Anerkennung der Asylberechtigung und der Zuerkennung internationalen Schutzes bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis qua Gesetz – nämlich nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bzw. § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG – als erlaubt gilt, enthält die Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG, der den Aufenthalt ausländischer Personen im Falle der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG regelt, eine dem § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entsprechende (Fiktions-)Regelung gerade nicht.
46Die einen erlaubten Aufenthalt fingierende Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann auch nicht analog auf die Fälle der Feststellung von Abschiebungsverboten angewendet werden. Denn abgesehen davon, dass es schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, besteht auch keine vergleichbare Interessenlage. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes über den Aufenthalt von Personen, die als Asylberechtigte anerkannt oder zu deren Gunsten internationaler Schutz zuerkannt worden ist, unterscheiden sich erheblich von den Regelungen über den Aufenthalt derjenigen ausländischen Personen, zu deren Gunsten ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Während in der zuerst genannten Fallgruppe eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen „ist“, also eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde ergeht, steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der zuletzt genannten Fallgruppe gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im (intendierten) Ermessen der Ausländerbehörde („soll“). Die Fiktionswirkung des § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist damit in den Fällen der Anerkennung der Asylberechtigung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes gerade auch deswegen gerechtfertigt, weil die begünstigte ausländische Person hier einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, ohne dass der Ausländerbehörde noch ein (Entschließungs-)Ermessen eingeräumt wäre. Demgegenüber steht einer Person, zu deren Gunsten (nur) ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, ein solcher Anspruch nach der Wertung des § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gerade nicht zu, sondern ist von der Ausländerbehörde noch eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die endgültige Entscheidung, ob eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt und (erst) hierdurch der Aufenthalt der Person rechtmäßig wird, liegt damit bei der Ausländerbehörde.
47Dass die Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt für sich genommen noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründet, wird im Übrigen auch in denjenigen Konstellationen deutlich, in denen eine ausländische Person mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und das Bundesamt (bei Ablehnung des Asylantrages im Übrigen) zwar ein Abschiebungsverbot für einen konkreten Zielstaat feststellt, zugleich aber die Abschiebung in einen anderen Zielstaat androht. In diesen Fällen scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 AufenthG ungeachtet des festgestellten Abschiebungsverbotes aus. Die Person ist bzw. bleibt – wie oben dargestellt – vollziehbar ausreisepflichtig; ihr wird allenfalls eine Duldung erteilt.
48Schließlich steht auch die Vorschrift des § 42 Satz 1 AsylG, wonach die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG gebunden ist, den vorstehenden Erwägungen nicht entgegen. Diese Vorschrift bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Ausländerbehörde sich nicht über die getroffene Feststellung des Bundesamtes über das (Nicht-)Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinwegsetzen kann. Auswirkungen auf die vorliegend in Streit stehende Frage der vollziehbaren Ausreisepflicht ausländischer Personen, zu deren Gunsten ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, hat die Regelung indes nicht.
49Die Zahlungsverpflichtung des Landes für die Familie Q. endete damit nicht – wie der Beklagte meint – schon mit Ablauf des Dezember 2017, sondern erst mit Ablauf des Januar 2018, nachdem den Mitgliedern der Familie am 11. Januar 2018 Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
52Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
53Rechtsmittelbelehrung:
54Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
55Die Berufung ist nur zuzulassen,
561. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
572. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
583. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
594. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
605. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
61Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
62Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
63Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
64I.
65Ferner ergeht folgender
66B e s c h l u s s:
67Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 3.464 EUR festgesetzt.
68Rechtsmittelbelehrung:
69Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
70Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
71I.