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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.
3Der am 00. Dezember 0000 geborene Kläger ist als Arzt approbiert und Facharzt für Urologie. Er war von Juli 1998 an als niedergelassener Facharzt in W. in eigener Praxis tätig. Im Sommer 2017 gab er die Praxis an einen Nachfolger ab und ist seitdem als angestellter Arzt in der Praxis tätig.
4Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wurden am 16. November 2016 die Räumlichkeiten der Praxis durchsucht.
5Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts W. (4 Ls-412 Js 126/16-18/21) vom 11. Januar 2022 wegen gewerbsmäßigen Betruges in elf Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag die Feststellung zu Grunde, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 19. September 2011 bis zum 16. Dezember 0000 bei seinen Patienten Stoßwellentherapien zur Entfernung von Nierensteinen (sog. extrakorporale Stoßwellenlithotripsien) vorgenommen hatte, obwohl er aufgrund der von den Patienten geschilderten Umstände und der selbst vorgenommenen Untersuchungen wusste, dass Nierensteine bei den Patienten nicht vorgelegen hatten oder die Behandlung durch Stoßwellentherapie sinnlos und medizinisch nicht indiziert war. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass die Patienten durch die Behandlung körperliche Schmerzen erleiden würden. Diese Behandlungen stellte er den privat krankenversicherten Patienten in Rechnung und verursachte dadurch einen Schaden von insgesamt 10.667,77 €.
6Unter dem 23. Mai 2022 hörte die Bezirksregierung W. den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Approbation an.
7Der Kläger nahm daraufhin im Wesentlichen wie folgt Stellung:
8Es müsse berücksichtigt werden, dass die Anzahl der geschädigten Patienten niedriger sei als die Anzahl der abgeurteilten Taten. Die Taten seien zwar im strafrechtlichen Sinne als einzelne Tathandlungen anzusehen, bei der Beurteilung wegen des Widerrufs der Approbation jedoch teilweise als Teil eines einheitlichen Behandlungsvorganges. Zudem lägen die Taten bereits Jahre zurück. Ihm sei das Schmerzempfinden der Patienten zu keiner Zeit gleichgültig gewesen. Er habe stets versucht, Schmerzen der Patienten zu vermeiden. Zudem müsse zu seinen Gunsten beachtet werden, dass er sein Verhalten ohne Druck der Strafverfolgungsbehörden selbstständig eingestellt habe. Er habe die Taten nicht auf Grund eines Strebens nach einem höheren Verdienst für sich begangen. Vielmehr sei er aufgrund einer ernsthaften und lebensbedrohenden Erkrankung in eine existenzielle Belastungssituation geraten. Er habe Angst um die finanzielle Versorgung seiner Familie gehabt. Die Gefahr weiterer Taten bestehe nicht. Insbesondere sei er nicht mehr selbstständig in eigener Praxis tätig, sondern arbeite als angestellter Arzt. Hierbei beziehe er ein Festgehalt ohne zusätzliche Umsatzbeteiligung. Relevant sei ferner, dass er sich im Rahmen des Strafverfahrens vollständig kooperativ gezeigt habe. Das Vertrauen seiner Patienten und Arbeitskollegen habe er durch die Verurteilung nicht verloren.
9Der Widerruf der Approbation könne nicht auf seine Unwürdigkeit gestützt werden. Gegen das Merkmal der Unwürdigkeit bestünden insbesondere im Hinblick auf Art. 12 des Grundgesetzes (GG) bereits grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken. Unabhängig davon sei das Merkmal der Unwürdigkeit zur Vermeidung willkürlicher Entscheidungen anhand der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu konkretisieren. Mit Blick auf etwaige Körperverletzungsdelikte eines Arztes seien hiernach schwerwiegende reale Folgen für das gesundheitliche Wohl der Patienten erforderlich. Auch sei von Relevanz, ob die Haltung des Arztes durch Gleichgültigkeit gegenüber dem gesundheitlichen Wohl der Patienten geprägt gewesen sei. Zudem müssten auch ein etwaig kooperatives Verhalten des Arztes im Strafverfahren und die Beweggründe des Handelns Berücksichtigung finden. Im Hinblick auf von Ärzten begangene Betrugsstraftaten sei eine Schadenssumme von mindestens 100.000,00 € erforderlich. Für einen Approbationsentzug wegen Unwürdigkeit werde stets eine hohe Hürde betont und ein deutlich schwerwiegendes Verhalten gefordert. Mit Blick darauf unterscheide sich sein Verhalten von den ausgewerteten Fällen erheblich, weshalb er nicht als unwürdig anzusehen sei. Jedenfalls habe er einen Reifeprozess durchlaufen und somit eine eventuell verlorene Berufswürdigkeit zwischenzeitlich wiedererlangt. Für die Bewertung des Wohlverhaltens sei sein gesamtes Verhalten seit der Einstellung der verfahrensgegenständlichen Taten von Relevanz. Für die Wiedererlangung seiner Würdigkeit spreche, dass er sein Verhalten selbstständig eingestellt habe, sich stets kooperativ verhalten, die Auflagen des Bewährungsbeschlusses unverzüglich erfüllt und seit der letzten Tat sechseinhalb Jahre beanstandungsfrei als Arzt praktiziert habe. Zudem habe sich die extreme Ausnahmesituation, in der er die Straftaten begangen habe, erledigt.
10Zugleich stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gem. § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit der Begründung, aus der Formulierung des Aufforderungsschreibens der zuständigen Sachbearbeiterin sei zu besorgen, dass diese zum Zeitpunkt der Anhörung die Entscheidung zum Widerruf der Approbation bereits getroffen habe, obwohl maßgebliche Tatsachen noch nicht bekannt gewesen seien. Zudem sei die Entscheidung der Sachbearbeiterin durch den öffentlichen Druck beeinflusst worden.
11Mit Bescheid vom 8. August 2022 widerrief die Bezirksregierung W. gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) die Approbation des Klägers als Arzt. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Approbationsurkunde sowie alle hiervon vorhandenen beglaubigten Kopien und Abschriften innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu übersenden oder in anwaltliche Verwahrung zu geben. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus: Aus dem Verhalten des Klägers ergebe sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Der Kläger habe durch sein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, das der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liege, das Vertrauen der betroffenen Patienten in seine ärztliche Integrität nachhaltig zerstört. Dies sei wiederum geeignet, auch das Vertrauen aller billig und gerecht Denkenden nachhaltig zu zerstören. Der Kläger habe den Vertrauensvorschuss, der ihm seitens der Patienten entgegengebracht worden sei, missbraucht, als er beschwerdefreie Patienten im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung ohne Indikation einem intensiven Eingriff unterzogen habe. Dieser Vertrauensvorschuss sei als Grundlage für den Behandlungserfolg und für das Allgemeingut der Volksgesundheit zwingend erforderlich. Auch die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gehöre zu den Berufspflichten. Deren Verletzung stelle eine gravierende berufliche Verfehlung dar. Seine weitere Berufsausübung erscheine bei Würdigung aller Umstände als untragbar. Der Einwand, dass die letzte Tat bereits sechseinhalb Jahre zurückliege, werde zurückgewiesen. Aus bloßem Zeitablauf könne nicht auf die Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden. Der Umstand, dass die Patienten die Behandlung überwiegend nur als unangenehm empfunden hätten, sei bei der Beurteilung irrelevant, da der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich sieben vorsätzliche Körperverletzungen begangen habe. Ein Gesinnungswandel beim Kläger sei nicht deswegen anzunehmen, weil er sein strafbares Verhalten aufgegeben habe, bevor er von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangt habe. Denn zwischen den abgeurteilten Taten hätten stets längere Zeiträume gelegen. Eine etwaige damalige besondere Belastung des Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Auf eine Wiederholungsgefahr komme es bei der Bewertung der Berufsunwürdigkeit nicht an. Der Widerruf der Approbation sei verhältnismäßig und angemessen. Das persönliche Interesse des Klägers an einer weiteren Berufsausübung müsse angesichts der wiederholten und schwerwiegenden Rechtsverstöße hinter dem Allgemeininteresse zurückzutreten.
12Zugleich wies die Bezirksregierung W. den Befangenheitsantrag des Klägers wegen parteiischer Amtsausübung als unsachgemäß, unbegründet und unangebracht zurück.
13Der Kläger hat am 22. August 2022 gegen den Bescheid der Bezirksregierung W. vom 8. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Anhörungsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor:
14Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. August 2022 folge bereits aus der Mitwirkung der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirksregierung, da diese trotz der Besorgnis der Befangenheit die Entscheidung über den Widerruf der Approbation getroffen habe. Weiter habe die Bezirksregierung die Anhörungspflicht verletzt. Zwar sei der Form nach ein Anhörungsverfahren durchgeführt worden. Wesentliche Teile der Stellungnahme vom 27. Juli 2022 seien jedoch in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.
15Unabhängig davon sei er weder unwürdig noch unzuverlässig. Der Bescheid sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig, da die Bezirksregierung den Bescheid insbesondere damit begründe, dass es auf eine Prognoseentscheidung im Rahmen der Unwürdigkeit nicht ankomme. Auch gehe die Behörde rechtsfehlerhaft davon aus, dass sein Fehlverhalten im Rahmen der Beurteilung als separate Einzeltaten zu werten sei. Um die Schwere des Fehlverhaltens adäquat einordnen zu können, sei eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens erforderlich. Dies führe dazu, dass dem Gesamtkomplex ein geringeres Gewicht zukomme, als der Summe seiner Teile. Rechtsfehlerhaft sei zudem die Schlussfolgerung, dass aus dem Vertrauensverlust der betroffenen Patienten auch der erforderliche Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Ärzteschaft folge. Der Maßstab der Beurteilung sei nicht die Auffassung des einzelnen betroffenen Patienten. Es habe vielmehr eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu erfolgen. Zudem sei ein solcher Vertrauensverlust gerade nicht bei sämtlichen betroffenen Patienten eingetreten. Auch sei die notwendige Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung unterblieben, weshalb eine fehlerhafte Würdigung der Taten vorgenommen worden und der Bescheid auch unter diesem Gesichtspunkt rechtsfehlerhaft sei. Zudem stütze sich die Behörde auf eine falsche Tatsachengrundlage, indem sie die Behandlung als „intensiv“ beschreibe. Eine Würdigung der relevanten Tatsachen zur Wiedererlangung der Würdigkeit sei faktisch vollständig unterlassen worden. Insbesondere sei unsachgemäß auf den Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen im März 0000 abgestellt worden, obwohl es allein darauf ankomme, wann er, der Kläger, Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erhalten habe. Dies sei jedoch erst zum Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Praxisräume am 00. November 0000 gewesen. Zuletzt sei der Bescheid unverhältnismäßig. Insbesondere sei die Möglichkeit der Erteilung etwaiger Auflagen nicht erwogen worden.
16In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehen geändert, dass der Kläger nunmehr aufgefordert wird, die Approbationsurkunde und alle beglaubigten Kopien und Abschriften davon innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides vom 8. August 2022 zu übersenden oder diese in anwaltliche Verwahrung zu geben.
17Der Kläger beantragt,
18den Bescheid der Bezirksregierung W. vom 8. August 2022 in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage aufzuheben.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt:
22Die vorgetragene Besorgnis der Befangenheit sei nicht haltbar und führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Auch die Anhörung sei insgesamt fehlerfrei durchgeführt worden. Die vorgetragenen persönlichen Gründe des Klägers seien ausreichend bewertet worden. Die durch den Kläger angeführte Rechtsprechung sei bekannt. Dennoch sei das beklagte Land zu einer anderen Bewertung der Taten des Klägers gelangt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der Approbation lägen vor. Insbesondere seien die Taten nicht als ein einheitlicher Handlungskomplex zu würdigen. Der Kläger habe sich immer wieder neu, zum Teil nach langer Zeit, dazu entschlossen, das Vertrauen seiner Patienten durch die vollendeten Körperverletzungen zu missbrauchen und zu verletzen. Dies könne nicht nachvollziehbar als „eine Tat“ bewertet werden. Auch sei es untragbar, den Umstand, dass sich der Kläger bei den Körperverletzungen an die Schmerzgrenze herangetastet habe, als besonders rücksichtsvoll zu werten. Zudem müsse sich die Behörde an die geltende Gesetzeslage unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung halten. Die Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit bleibe abzuwarten. Die Gesinnung des Klägers, seine Patienten bewusst durch die medizinisch nicht indizierten Behandlungen zum eigenen finanziellen Vorteil zu schädigen, erscheine bei einer approbationsrechtlichen Betrachtung gewichtiger als der tatsächlich verursachte gesundheitliche Schaden bei den Patienten. Auch sei dem Kläger eine besondere Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen, indem er nicht nur einen Abrechnungsbetrug begangen, sondern zudem vorsätzlich die körperliche Unversehrtheit der Patienten verletzt habe. Gerade die Kombination der Körperverletzungs- und Betrugsdelikte bedeute eine besondere Schwere des Fehlverhaltens. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinheit weiterhin einem Arzt vertraue, der seine Patienten wegen eines eigenen Gewinnstrebens ohne medizinische Indikation verletze und finanziell schädige. Dies werde dadurch untermauert, dass zwischenzeitlich schriftliche und telefonische Beschwerden eingegangen seien, in denen die Empörung über das weitere Praktizieren des Klägers geäußert worden seien. Der Kläger habe die verlorene Würdigkeit vor dem Erlass des Bescheides nicht wiedererlangt. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Reifezeit von acht Jahren sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Reifezeit sei die Einstellung der Verfehlungen. Es werde bestritten, dass der Kläger den Entschluss zur Einstellung der strafbaren Handlungen eigenständig gefasst habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger erst mit der Durchsuchung der Praxis am 00. November 0000 die weiteren Taten aufgegeben habe. Darüber hinaus fehle es auch an einem besonderen Reifeprozess des Klägers. Insbesondere sei die Rückkehr zu einem rechtmäßigen Verhalten keine besondere Reifung oder Bewährung, sondern eine selbstverständliche ärztliche Pflicht. Der Widerruf der Approbation sei nicht unverhältnismäßig. Die Approbation als Arzt könne nicht unter Auflagen oder anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden. Auch könne der Kläger nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Wiedererteilung der Approbation beantragen oder die Erlaubnis zur erneuten Berufsausübung erhalten.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung W. einschließlich der in Kopie vorliegenden Auszüge aus den Strafakten der Staatsanwaltschaft W. 412 Js 126/16 Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung W. vom 8. August 2022 in der Gestalt der Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
26Der Widerruf der Approbation findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO.
27Die Widerrufsentscheidung ist formell rechtmäßig. Sie ist nicht bereits deswegen aufzuheben, weil – wie der Kläger meint –Verfahrensfehler vorliegen.
28Die Mitwirkung der Sachbearbeiterin bei der Bezirksregierung W. an der getroffenen Entscheidung verstößt nicht gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Es liegt nach den Gesamtumständen des Einzelfalls kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung der Sachbearbeiterin zu rechtfertigen. Es liegt ebenso wenig ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Dem Kläger wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sein Vorbringen wurde zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
29Selbst wenn ein Verfahrensfehler vorliegen würde, könnte deswegen gemäß § 46 VwVfG NRW die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht beansprucht werden. Es ist offensichtlich, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn bei der Entscheidung, ob eine Approbation als Arzt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO widerrufen wird, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.
30Die Widerrufsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
31Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation als Arzt zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation insbesondere, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
32Die genannten Normen stellen eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation als Arzt dar. Sie verstoßen nicht wegen des hierin verwendeten Begriffs der Unwürdigkeit gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Zwar handelt es sich bei dem Begriff der Unwürdigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkte lassen sich jedoch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere der dem Arzt zukommenden Aufgabe, der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu dienen (§ 1 Abs. 1 BÄO), sowie seinen berufsrechtlichen Pflichten entnehmen.
33Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris, Rn. 11.
34Die genannten Normen verstoßen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen Bedenken hinsichtlich des Merkmals der Unwürdigkeit geäußert hat, insbesondere was das Fehlen eines prognostischen Elements betrifft, kann dem hinreichend durch eine umfassende Prüfung und Abwägung im Einzelfall Rechnung getragen werden.
35Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017– 1 BvR 1657/17 –, juris, Rn. 13 f.
36Die Voraussetzungen der danach anwendbaren Ermächtigungsgrundlage, § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, sind erfüllt.
37Ein Arzt ist im Sinne dieser Vorschriften zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist. Dabei ist der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft ist. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen.
38Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Juli 2019– 3 B 7.18 –, juris, Rn. 9 m. w. N.
39Da der Widerruf der Approbation einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit darstellt, ist den hohen Anforderungen auf der Rechtfertigungsebene durch eine umfassende Prüfung des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die grundrechtlichen Belange des betroffenen Arztes sind abzuwägen gegen die Gemeinwohlbelange, die der Fortdauer der Approbation entgegenstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein bestehendes Vertrauen zwischen Arzt und Patient für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbar ist. Mit diesem Vertrauen untrennbar verbunden ist das besonders wichtige Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit, in dessen Interesse Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
40Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017– 1 BvR 1657/17 –, juris, Rn. 13.
41Das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ist nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufes entgegenbringen soll. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut „Gesundheitsversorgung“ und „Gesundheitsschutz“ über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist es gerade auch, dass die Ärzteschaft als Ganzes und der einzelne Arzt das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte Behandlung besitzt. Dementsprechend geht in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen eines Arztes die Erwartung der Bevölkerung dahin, dass dieser einer anderen Person jedenfalls nicht willentlich Schaden zufügt, weil dies dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe.
42Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. November 2002 – 13 A 683/00 –, juris, Rn. 12.
43Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheides am 8. August 2022.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 –, juris, Rn. 9m. w. N.
45Hiervon ausgehend ist die Bezirksregierung W. zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich unter Gesamtwürdigung aller Umstände seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, und dass er die Würdigkeit bis zum Erlass des Widerrufsbescheides nicht wiedererlangt hat.
46Unter Würdigung des Vortrags der Beteiligten, des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung W. sowie der vorliegenden Kopien aus den Strafakten ergibt sich die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes aus der Gesamtschau der Taten, die zu der im Tatbestand aufgeführten strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.
47Die Kammer legt ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts W. vom 11. Januar 2022 – Az.: 4 Ls-412 Js 126/16 -18/21 – sowie dessen Beweiswürdigung zugrunde. Gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
48Nach den Feststellungen in diesem Strafurteil hat der Kläger im Zeitraum vom 19. September 2011 bis zum 16. Dezember 0000 in sieben Fällen vorsätzliche Körperverletzungen begangen, indem er in der von ihm betriebenen urologischen Arztpraxis in W. sogenannte Stoßwellentherapien zur Behandlung von Nierensteinen (extrakorporale Stoßwellenlithotripsien) bei zwei Patienten vornahm, obwohl er aufgrund der von den Patienten geschilderten Umstände und der selbst vorgenommenen Voruntersuchung wusste, dass Nierensteine bei den Patienten nicht vorlagen oder die Behandlung durch Stoßwellentherapie sinnlos und nicht medizinisch indiziert war. Dabei nahm er nach den Feststellungen des Gerichts billigend in Kauf, dass die Patienten durch die Behandlung körperliche Schmerzen erleiden würden. Darüber hinaus hat sich der Kläger in dem vorgenannten Tatzeitraum des gewerbsmäßigen Betruges in elf Fällen strafbar gemacht, indem er vier privat krankenversicherten Patientinnen und Patienten die zuvor genannten medizinisch nicht indizierten Behandlungen in Rechnung stellte.
49In der Gesamtschau erweisen sich diese Taten als derart schwerwiegend, dass sie geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung zu zerstören, weshalb es den Kläger untragbar für die weitere Ausübung des ärztlichen Berufes macht.
50Bereits die durch den Kläger begangenen Körperverletzungsdelikte sind als erhebliche und besonders schwerwiegende Verfehlungen anzusehen, die seine Berufswürdigkeit in Frage stellen. Der Kläger hat wiederholt im unmittelbaren Arzt-Patienten-Verhältnis gegen ärztliche Pflichten verstoßen. Die verletzten Pflichten sind dem Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit zuzurechnen. Denn zu den wichtigsten und zentralen Pflichten eines Arztes gehört es, der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung insgesamt zu dienen, die Gesundheit der Patienten zu schützen und wiederherzustellen und Leiden zu lindern. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patienten auszurichten.
51Vgl. hierzu auch § 1 Abs. 1 BÄO und §§ 1 f. der Berufsordnung der Ärzte-kammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 27. November 2021.
52Damit gehört es zu den zentralen Pflichten eines Arztes, keine Behandlungen vorzunehmen, die nicht zur Heilung oder Linderung eines Leidens erforderlich oder zumindest sinnvoll sind.
53Diese vorderste Berufspflicht hat der Kläger in unmittelbarer Weise dadurch verletzt, dass er an mehreren seiner Patienten medizinisch nicht indizierte Stoßwellentherapien durchgeführt hat. Diese verursachten nach den Feststellungen des Strafurteils bei zwei Patienten in drei bzw. vier Fällen Schmerzen bzw. erhebliche Schmerzen, sodass das Amtsgericht insoweit den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung als erfüllt ansah. Diese Behandlungen nahm er vor, obwohl ihm bewusst war, dass bei den Patienten keine Nierensteine vorhanden waren oder eine solche Behandlung nicht zielführend war. Die Behandlungen waren daher medizinisch nicht indiziert und keinesfalls notwendig oder auch nur sinnvoll. Es fehlte damit auch an der erforderlichen Einwilligung der Patienten in die Behandlung. Denn die Bereitschaft, sich einer Stoßwellentherapie zu unterziehen, beruhte auf der falschen, vom Kläger hervorgerufenen Annahme, dass diese medizinisch indiziert und notwendig oder zumindest sinnvoll war. Der Kläger nahm hierbei zumindest billigend in Kauf, die Patienten in ihrer körperlichen Unversehrtheit zu verletzen. Ein solches Verhalten ist in keiner Weise am Wohl der Patienten orientiert oder dient zur Heilung ihrer Leiden. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Patienten bewusst falsche Diagnosen gestellt hat. Damit war zumindest die Gefahr verbunden, dass die Patienten aufgrund der diagnostizierten Erkrankung beunruhigt oder gar psychisch belastet wurden.
54Ein weiteres berufsbezogenes Fehlverhalten des Klägers liegt darin, dass der Kläger in insgesamt zwölf Fällen die nicht medizinisch indizierten Therapien den privat krankenversicherten Patientinnen und Patienten in Rechnung stellte, um sich dadurch zu bereichern.
55Ein Abrechnungsbetrug zulasten privat versicherter Patienten und/oder zum Nachteil der entsprechenden Versicherungsunternehmen oder staatlichen Beihilfestellen kann Anlass für den Widerruf der Approbation sein. Die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehört zu den Berufspflichten eines Arztes. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen im großem Umfang stellen eine gravierende berufliche Verfehlung dar. Nichts anderes kann für betrügerische Falschabrechnungen unmittelbar gegenüber Patienten gelten. Die berufliche Pflicht eines Arztes zur ordnungsgemäßen Abrechnung der ärztlichen Leistung besteht unabhängig davon, ob es sich um Kassenpatienten oder Privatpatienten handelt. Falschabrechnungen zum Nachteil von Privatpatienten verletzen nicht nur deren berechtigte Vermögensinteressen. Betrügereien im Bereich privatärztlicher Abrechnungen schädigen darüber hinaus das Gesundheitssystem, wenn die privaten Krankenversicherungen und staatlichen Beihilfestellen nach Vorlage der Rechnungen durch die Versicherten und Beihilfeberechtigten für Leistungen aufkommen, die nicht angefallen sind oder nicht so, wie abgerechnet, erbracht wurden oder notwendig waren.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 – 3 B 7.12 –, juris,Rn. 5 m. w. N.
57Das Fehlverhalten des Klägers ist bei Gesamtwürdigung aller Umstände geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, wenn es für den Fortbestand der Approbation folgenlos bliebe.
58Dabei ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die von ihm durchgeführten, medizinisch nicht indizierten Stoßwellentherapien nicht zu einer nachhaltigen oder schwerwiegenden Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit seiner Patientinnen und Patienten geführt haben. Auch ist der Vermögensschaden, den der Kläger herbeigeführt hat, mit 10.667,77 € nicht ausgesprochen hoch. Gleichwohl sind die Taten als besonders gravierend einzustufen, weil sie gerade unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient begangen worden sind. Der Kläger hat das Vertrauen seiner Patientinnen und Patienten missbraucht, dass ein Arzt nur die Behandlungen vorschlägt und durchführt, die aufgrund des jeweiligen Gesundheitszustandes indiziert sind, nicht aber solche Behandlung, die allein dem wirtschaftlichen Interesse des Arztes dienen. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist unabdingbar für eine erfolgreiche Behandlung des Einzelnen und notwendig zum Schutz der Volksgesundheit. Ein Patient muss sich dem fachkundigen Arzt anvertrauen und die Sicherheit haben, dass die Aussagen und die Vorschläge des Arztes für weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen und allein dem Wohl des Patienten dienen. Wenn hingegen die Befürchtung im Raum steht, dass der Arzt sein Verhalten nicht am Wohl des Patienten, sondern am eigenen wirtschaftlichen Interesse ausrichtet, schadet dies der Gesundheitsversorgung und dem Gesundheitsschutz insgesamt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall deutlich von Fällen, in denen einem Arzt beispielsweise ein reiner Abrechnungsbetrug oder eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird oder in denen ein Arzt auf Wunsch seines Patienten medizinisch nicht indizierte und die Gesundheit schädigende Medikamente verschreibt.
59Soweit der Kläger vorträgt, ihm seien die von den Patienten erlittenen Schmerzen nicht gleichgültig gewesen, sondern er habe stets versucht, Schmerzen der Patienten zu vermeiden, so ändert dies nichts daran, dass er es zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass seine Patienten Schmerzen erlitten.
60Als besonders schwerwiegend sind die Pflichtverletzungen des Klägers auch deswegen einzustufen, weil es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelte. Zwar standen die Taten in einem gewissen inneren Zusammenhang. Der Kläger nahm aber gleichwohl wiederholt und unabhängig voneinander medizinisch nicht indizierte Behandlungen vor und verletzte hierdurch mehrere Male die körperliche Unversehrtheit seiner Patienten. Auch im Rahmen der von ihm begangenen Betrugsstraftaten fasste der Kläger immer wieder den Entschluss, Patienten glauben zu machen, dass sie an Nierensteinen litten, nahm entsprechende Behandlungen vor und rechnete sie ab. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger die Taten über den langen Zeitraum von vier Jahren begangen hat. Er hat damit beharrlich gegen seine Pflichten als Arzt verstoßen und sich immer wieder um des eigenen Vorteils willen über die besonders schützenswerten Interessen seiner Patienten hinweggesetzt.
61Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Taten lediglich aufgrund einer extremen, lebensbedrohenden Belastungssituation und nicht aus reinem Gewinnstreben, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie begangen, entlastet dies ihn im Ergebnis nicht. Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, wie sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie im Tatzeitraum konkret darstellte. Allein die Aussage, seine beiden Söhne seien seinerzeit noch unterhaltsberechtigt gewesen und das Darlehen für das Haus der Familie habe bedient werden müssen, reicht hierfür nicht aus. Zum anderen muss auch ein Arzt, der sich um die wirtschaftliche Absicherung seiner Familie sorgt, das Wohl seiner Patienten höherstellen als seine eigenen Interessen und Ängste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei objektiver Betrachtung eine existenzielle wirtschaftliche Gefährdung der Familie des Klägers angesichts der bestehenden sozialen Sicherungssysteme nicht vorgelegen haben dürfte. Eine existenzielle Belastungssituation mag im Übrigen ein einzelnes punktuelles Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, nicht aber ein planmäßiges strafrechtlich relevantes Verhalten über mehrere Jahre.
62Soweit der Kläger darauf hinweist, dass trotz seiner Taten kein Vertrauensverlust für ihn als Arzt eingetreten sei, weil weiterhin Patienten zu ihm kämen und sich durch ihn behandeln ließen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Frage der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Beurteilungsmaßstäben und ist von zufälligen Umständen des Einzelfalls – wie zum Beispiel der Treue seines Patientenstammes – unabhängig. Entscheidend ist allein, dass das Verhalten des Arztes objektiv dazu geeignet ist, einen Ansehens- und Vertrauensverlust der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft zu begründen.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –, juris, Rn. 3.
64Der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides seine Würdigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auch nicht wiedererlangt.
65Die Wiederherstellung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert“ hat, nämlich, dass der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 B 36.12. –, juris, Rn. 7.
67Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel.
68Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 13. März 2012 – 4 A 18/11 –, juris, Rn. 31, 37; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Mai 2015 – 8 LC 123/14 –, juris, Rn. 57.
69Dabei kann allerdings aus bloßem Zeitablauf nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden.
70Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017– 1 BvR 1657/17 – juris, Rn. 15.
71In die gebotene Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzustellen, die regelmäßig mindestens fünf Jahre bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und regelmäßig mindestens acht Jahre bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis betragen muss. Die Dauer des Reifeprozesses ist zu gewichten. Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu. Darüber hinaus sind bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch zu berücksichtigen die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen.
72Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 8 ME 33/15 –, juris, Rn. 21, 25.
73Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist, an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist, ist nicht sachgerecht. Die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufswürdigkeit kann demnach bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der erforderliche Reifeprozess ein tatsächlicher Vorgang ist, der in der Regel bereits mit der Aufgabe der gravierenden Verfehlungen einsetzt und nicht eine behördliche oder gar gerichtliche Bestätigung der Verfehlung und einen damit verbundenen Appell zur Läuterung voraussetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Reifeprozess notwendigerweise nur außerhalb des bisherigen Berufes stattfinden könnte.
74Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 8 ME 33/15 –, juris, Rn. 22 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 13. März 2012 – 4 A 18/11 –, juris, Rn. 36 ff.
75Hiervon ausgehend ist im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zunächst zu berücksichtigen, dass die gravierenden Verfehlungen des Klägers im unmittelbaren beruflichen Wirkungskreis lagen. Als Anhaltspunkt für die Mindestdauer des erforderlichen Reifeprozesses kann deswegen von einem Zeitraum von acht Jahren ausgegangen werden. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass dieser Reifeprozess bereits im Dezember 0000 – dem Tatzeitpunkt des letzten strafgerichtlich abgeurteilten Körperverletzungsdelikts durch eine medizinisch nicht indizierte Stoßwellentherapie – begann, war bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides erst ein Zeitraum von etwa sechseinhalb Jahren vergangen. Allein aufgrund des Ablaufs dieser Zeit ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses seine Würdigkeit wiedererlangt hatte. Zudem absolvierte der Kläger diese Bewährungszeit weitgehend unter dem Druck des Strafverfahrens und später des schwebenden behördlichen Verfahrens, so dass ihr ein eher geringeres Gewicht zukommt. Für die Wiederherstellung der Würdigkeit genügt es auch nicht, dass der Kläger seine Taten – dies wird hier zu seinen Gunsten unterstellt – aus freien Stücken aufgegeben hat, dass er sich im Strafverfahren geständig gezeigt hat und dass er die ihm auferlegten Bewährungsauflagen erfüllt hat. Dies lässt zwar darauf schließen, dass der Kläger tatsächlich aufgrund eines inneren Reifeprozesses die Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten trägt. Eine Verkürzung der Bewährungszeit rechtfertigt dies aber nicht. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Kläger seine Berufstätigkeit in eigener Praxis aufgegeben hat und nunmehr nur noch als angestellter Arzt mit einem Festgehalt tätig ist. Zwar ist damit eine Motivation dafür, künftig medizinisch nicht indizierte Behandlungen durchzuführen und abzurechnen, weggefallen. Gleichwohl ist aber auch dieser Umstand nicht geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand vor Ablauf eines mindestens achtjährigen Reifeprozesses wiederherzustellen. Der Vertrauensverlust und die damit einhergehende Gefährdung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung besteht nämlich unabhängig davon, ob zu erwarten ist, dass der betroffene Arzt auch künftig vergleichbare Pflichtverletzungen begehen wird.
76Der Widerruf der Approbation ist bei Würdigung aller Umstände des Falles auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der mit dem Widerruf verfolgte Zweck in einem unangemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stünde. Zwar stellt der Widerruf der Approbation einen gewichtigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Dieser Eingriff ist aber zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich zum Schutz der Volksgesundheit, gerechtfertigt und steht insbesondere in einem angemessenen Verhältnis hierzu. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft und insbesondere darauf, dass Ärzte stets dem Wohl ihrer Patienten dienen und nicht im eigenen Interesse bestimmte Therapien vorschlagen und durchführen, wird nur dadurch geschützt, dass das schwerwiegende Fehlverhalten des Klägers für den Fortbestand seiner Approbation nicht ohne Konsequenzen bleibt.
77Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zum Schutz der Volksgesundheit ist nicht gegeben. Insbesondere kann eine Approbation nicht mit Auflagen oder anderen einschränkenden Nebenbestimmungen versehen werden.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 3 C 4/98 –, juris, Rn. 23 ff.
79Schließlich wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot auch dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nach § 8 BÄO stellen kann. Wenn er die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt hat und auch sonst kein Versagungsgrund vorliegt, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation. Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheides (zusätzlich) eintreten.
80Die Aufforderung im angefochtenen Bescheid, die Approbationsurkunde und alle beglaubigten Kopien und Abschriften davon zu übersenden oder diese in anwaltliche Verwahrung zu geben, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage die Frist hierfür auf eine Woche nach Bestandskraft dieses Bescheides geändert hat, entspricht die Aufforderung § 52 Satz 1 VwVfG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
83Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
84Rechtsmittelbelehrung:
85Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht W. (Jägerstraße 1, 59821 W.) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
86Die Berufung ist nur zuzulassen,
871. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
882. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
893. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
904. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
915. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
92Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
93Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
94Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
95Ströcker Park Noll
96Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterin und des ehrenamtlichen Richters – folgender
97Beschluss:
98Der Streitwert wird auf 65.000,00 € festgesetzt.
99Gründe:
100Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen. Sie berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in approbationsrechtlichen Klageverfahren.
101Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2017 – 13 A 2455/16 – und vom 3. Februar 2020 – 13 A 296/19 –, jeweils bei juris, und vom 15. Mai 2024 – 13 A 156/24 –, n.v.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017– 3 B 42.16 –, insoweit veröffentlicht unter www.bverwg.de.
102Rechtsmittelbelehrung:
103Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht W. (Jägerstraße 1, 59821 W.) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
104Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.