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Der Bescheid des Landrates des Beklagten vom 24. Oktober 2023 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der am 17. Oktober 1961 geborene Kläger erhielt am 1. April 1980 eine Fahrerlaubnis für die seinerzeit gültigen Fahrerlaubnis-Klassen 1 und 3.
3Mit Schreiben 5. April 2023 teilte die Kreispolizeibehörde des L. der Führerscheinstelle des L. mit, es lägen Folgende Hinweise vor, die Zweifel an der Eignung und Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorriefen. Am 4. April 2023 habe der Kläger eine versuchte schwere Körperverletzung und eine Sachbeschädigung begangen. Im Rahmen des Einsatzes am Wohnort des Klägers in D. sei bekannt geworden, dass der Kläger unter einer Schizophrenie und einer manischen Depression leide und deshalb Medikamente einnehme. Auf die Beamten habe er zeitlich und örtlich nicht orientiert gewirkt. Der Kläger sei „nach Prüfung PsychKg“ in die LVR-Klinik U. verbracht worden. Eine Blutprobe sei ihm entnommen worden; das Ergebnis liege noch nicht vor.
4Auf die entsprechende Aktenanforderung hin übersandte die Staatsanwaltschaft U. dem L. unter dem 28. Juli 2023 die Ermittlungsakte betreffend die Geschehnisse des 4. April 2023. Aus dieser geht hervor, dass der Kläger auf die eingesetzten Beamten einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht habe. Er habe zeitweise herumgeschrien, sei zu Boden gesackt und habe verzweifelt gewirkt. Der Nachbar des Klägers – Herr B. – von den Polizeibeamten am 4. April 2023 befragt zum Gesundheitszustand des Klägers, hat ausgesagt, der Kläger sei in psychiatrischer Behandlung und nehme diverse Medikamente ein. Auch der Geschädigte erklärte gegenüber den Polizeibeamten am selben Tage, dass der Kläger ihm gegenüber erwähnt habe, starke Medikamente, u.a. Tramabol, einzunehmen. Der Kläger war, nachdem er von den Polizeibeamten gefesselt und ein Rettungswagen herbeigerufen worden war, zeitweise weggetreten und nicht mehr ansprechbar. Das zuständige Ordnungsamt sei hinzugezogen worden und nach Prüfung durch die Ärztin Dr. N. sei der Kläger „nach PsychKG eingewiesen“ worden. Ihm sei durch eine weitere Ärztin eine Blutprobe entnommen werden. Nach deren Bericht zur Blutprobenentnahme nehme der Kläger das Medikament Quetiapin ein, wobei unsicher sei, ob die Medikamenteneinnahme regelmäßig erfolge. Der Kläger sei schließlich in die LVR-Klinik in U. verbracht worden, wobei er auf dem Weg dorthin den Polizeibeamten im Rettungswagen Widerstand geleistet habe, sodass er sediert worden sei. Nach dem Inhalt eines Aktenvermerks des Kriminalhauptkommissars P. vom 19. April 2024 teilte die Ärztin G., LVR-Klinik U., fernmündlich mit, der Kläger habe sich nunmehr freiwillig in die andauernde Behandlung begeben. Es sei mit einer Behandlungsdauer mindestens bis zum 15. Mai 2023 zu rechnen.
5Nach dem Inhalt des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums U. vom 15. Mai 2023 wurde in einer dem Kläger am 4. April 2023 um 16:56 Uhr entnommenen Blutprobe die trizyklischen Antidepressiva Citalopram (41 ng/ml), dessen Metabolit N-Desmethylcitalopram (14 ng/ml) sowie Quetiapin (30 ng/ml) festgestellt. Damit sei nachgewiesen, dass der Kläger Citalopram- und Quetiapin-haltige Arzneimittel aufgenommen habe. Citalopram werde u.a. zur Behandlung von Depressionen, Panikstörungen, Phobien, posttraumatische Belastungsstörungen und Persönlichkeitsstörungen eingesetzt. Das Neuroleptikum Quetiapin werde u.a. zur Behandlung von Schizophrenie, Psychosen und manisch-depressiven Episoden verordnet.
6Unter dem 15. August 2023, dem Kläger zugestellt am 18. August 2023, ordnete der Landrat des L. die Vorlage eines „psychiatrischen Fahreignungsgutachtens eines Arztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation“ zu den folgenden Fragestellungen an:
7„1. Leidet Herr A. an einer psychischen Erkrankung (Schizophrenie, bipolare Störung, o.ä,), die die Fahreignung für Fahrerlaubnisse der Gruppen 1 und 2 in Frage stellt?
82. Kann trotz der verordneten Medikation ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 und 2 sicher geführt werden?“
9Zur Begründung führte er unter näherer Darlegung aus, es bestünden Zweifel an seiner Kraftfahreignung, weil er am 4. April 2023 versucht habe, den Geschädigten mit einem Deko-Schwert zu verletzten und er dessen PKW beschädigt habe. Ferner sei während der Sachverhaltsaufnahme bekannt geworden, dass er unter Schizophrenie und/oder einer bipolaren Störung leide. In der ihm entnommenen Blutprobe sei Citalopram und Quetiapin festgestellt worden. Letzteres Medikament werde u.a. zur Behandlung von Psychosen eingesetzt. Gemäß Ziffer 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schlössen akute Psychosen die Fahreignung aus oder sie sei nur beschränkt gegeben. Daher ordne er die Vorlage eines „Psychiatrischen Gutachtens eines Arztes mit einer verkehrsmedizinischen Qualifikation“ an. Für die Vorlage des Gutachtens setzte er eine Frist bis zum 2. Oktober 2023.
10Mit Schreiben vom 21. September 2023 setzte der L. die Prozessbevollmächtigte des – zwischenzeitlich nach M. verzogenen – Klägers darüber in Kenntnis, dass der Vorgang zuständigkeitshalber an den Beklagten abgegeben werde.
11Nach Anhörung des Klägers entzog der Landrat des Beklagten diesem mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- EUR für den Fall an, dass er den Führerschein nicht bis zum 2. November 2023 abgebe. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 4. April 2023 in D. sei bekannt geworden, dass der Kläger unter einer Schizophrenie und manischen Depression leiden solle, wodurch sich erhebliche Bedenken an seiner Kraftfahreignung ergeben hätten. Zur Klärung der Frage, ob es vertretbar sei, ihm weiterhin die Fahrerlaubnis zu belassen, habe der L. mit Schreiben vom 15. August 2023 nach § 11 Abs. 2 der der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation angeordnet. Da dieses Gutachten nicht vorgelegt worden sei, dürfe er gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen eines Fahrzeuges schließen.
12Am 27. November 2023 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt, der von dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 L 1451/23 bearbeitet worden ist.
13Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, der Bescheid vom 24. Oktober 2023 sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Die Gutachtenanordnung vom 15. August 2023 sei willkürlich erfolgt. Der Vorfall vom 4. April 2023 habe keinerlei Bezug zum Straßenverkehr. Das diesbezügliche Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und deren medikamentöse Behandlung könne nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Seine Medikation habe sich seit dem Vorfall geändert.
14Ferner legte der Kläger dem Gericht einen Medikamenten-Einnahmeplan vom 9. November 2023 sowie Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Susanne C., O., vom 31. Januar 2024 vor.
15Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –,
16den Bescheid des Landrates des Beklagten vom 24. Oktober 2023 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt ebenfalls – schriftsätzlich und sinngemäß –,
18die Klage abzuweisen.
19Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der Verfügung und nimmt auf deren Begründung Bezug. Ergänzend führt er aus, das Attest vom 31. Januar 2024 beantworte weder die Fragen, die in der Gutachtenanordnung vom 15. August 2023 aufgeworfen worden seien, noch erfülle das Attest sonst die Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten.
20Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 – 6 L 1451/23 – hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet.
21Die Beteiligten haben sich jeweils mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 1451/23 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
25Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg.
26Der streitgegenständliche Bescheid des Landrates des Beklagten vom 24. Oktober 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Zur Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung hat die Kammer in ihrem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 11. Juni 2023 – 6 L 1451/23 – Folgendes ausgeführt:
28„Zunächst dürfte die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keine Rechtsgrundlage in den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) finden.
29Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Diese Voraussetzungen lagen in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
30vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 –, juris, Rn. 7, und vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris, Rn. 3 ff.,
31d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 24. Oktober 2023, voraussichtlich nicht vor.
32Der Antragsgegner durfte bei summarischer Prüfung nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darauf schließen, dass der Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, weil dieser der Anordnung des Landrates des L. zur Beibringung eines Gutachtens zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 15. August 2023 nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 2. Oktober 2023 nachgekommen war. Die Gutachtenanordnung erweist sich nämlich aller Voraussicht nach als rechtswidrig.
33Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung dem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller sowie materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, und für die Verweigerung der bzw. die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens kein zwingender Grund besteht.
34Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19 und vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 20 zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2015 – 16 B 584/15 –, juris, Rn. 3, vom 29. Oktober 2014 – 16 B 955/14 –, juris, Rn. 4 und vom 14. November 2014 – 16 E 886/14 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 11 FeV Rn. 55.
35Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an sie strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Der Beibringungsanordnung muss sich – mit anderen Worten – zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann der Betroffene sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 17 ff., vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8 und vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 – 16 B 955/14 –, juris, Rn. 6 f. und vom 10. September 2014 – 16 B 912/14 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2018 – 10 S 2000/17 –, juris, Rn. 4.
37Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung ist derjenige ihres Erlasses.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 16 B 125/20 –, n. v., Seite 3 des Beschlussabdrucks.
39Diesen Anforderungen entspricht die hier maßgebliche Gutachtenanordnung des Landrates des L. vom 15. August 2023 bei summarischer Prüfung nicht.
40Die Gutachtenanordnung begegnet in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung u. a. die genaue Angabe der Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. Es ist damit Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, in der Anordnung festzulegen, welcher Facharzt für die zu klärende Fragestellung zuständig ist und welche Art der fachärztlichen Untersuchung dementsprechend von dem Betroffenen gefordert wird. Bei Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde in der Anordnung, von welcher der in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV aufgezählten Arztgruppen das Gutachten erstellt werden soll (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV). Diese Auswahlentscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei die Begutachtungsleitlinien in den Blick zu nehmen sind. Eine fehlende Facharztbezeichnung kann allenfalls dann unschädlich sein, wenn sich aus der von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilten Fragestellung zweifelsfrei ergibt, welcher Fachrichtung der begutachtende Facharzt anzugehören hat.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2000 – 19 B 1134/00 –, juris, Rn. 6; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2012 – 3 M 527/11 –, juris, Rn. 4, Letzteres offen lassend.
42Das bestätigt auch § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach ist u. a. die Angabe der für die angeordnete Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen erforderlich. In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ist diese Angabe aber sinnvoll nur dann möglich, wenn feststeht, bei welchem konkreten Facharzt die Untersuchung erfolgen soll. Bei § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dürfte es sich nicht um eine bloße Verfahrensvorschrift handeln, deren Missachtung nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich wäre. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV korrespondiert mit dem Wahlrecht des Betroffenen, welche Stelle er gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV mit der Untersuchung beauftragen will. Dieses Recht steht in untrennbarem Zusammenhang damit, dass eine Fahreignungsuntersuchung stets einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen bedeutet.
43Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 11 FeV Rn. 46, 46a; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2000 – 19 B 1134/00 –, juris, Rn. 6.
44Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die von dem Rhein-Sieg-Kreis unter dem 15. August 2023 erlassene Anordnung zur Vorlage eines ‚psychiatrischen Fahreignungsgutachtens eines Arztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation‘ nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt an einer eindeutigen und unmissverständlichen Angabe, welche Facharztausbildung die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt haben soll. Mit Blick auf die bei dem Kläger in Frage stehenden psychischen Störungen dürfte unter Berücksichtigung der Begutachtungsleitlinien allein eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Neurologie und Psychiatrie in Betracht kommen. Dieser Schluss lässt sich aber aus der gewählten Bezeichnung (‚Vorlage eines psychiatrischen Fahreignungsgutachtens eines Arztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation‘) nicht ziehen. Die gewählte Formulierung lässt die Deutungsmöglichkeit offen, dass jeder Arzt bzw. jede Ärztin mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation mit der Begutachtung beauftragt werden kann. Selbst bei einer Gesamtschau mit den Fragestellungen kann der Adressat der Anordnung nicht hinreichend verlässlich erkennen, dass die Begutachtung zwingend entweder durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Neurologie und Psychiatrie zu erfolgen hat, zumal dem Antragsteller mit der Gutachtenanordnung keine Auswahl entsprechend qualifizierter Fachärztinnen und Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation zur Verfügung gestellt worden ist, an die er sich zwecks Fertigung des geforderten Gutachtens (wahlweise) hätte wenden können. Letzteres dürfte vorliegend zudem einen Verfahrensmangel darstellen.
45Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass der Antragsgegner ausweislich seiner Entziehungsverfügung vom 24. Oktober 2024 von der Anordnung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation ausging, da es allein darauf ankommt, wie der Betroffene die Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses verstehen durfte.
46Darüber hinaus dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die Gutachtenanordnung unverhältnismäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Daher darf dem Betroffenen nicht mehr an Untersuchungen abverlangt werden als erforderlich. Gegebenenfalls müssen vor einer Gutachtenanordnung auch weniger einschneidende Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Dazu kann zählen, fahreignungsrelevante Tatsachen unmittelbar vom Betroffenen zu erfragen und ihm etwa Gelegenheit zu gegeben, Bescheinigungen oder Atteste der behandelnden Ärzte vorzulegen. Eine solche Vorabklärung der behandelnden Ärzte stellt keine gutachterliche Beurteilung dar, sondern ist nur Grundlage für die Entscheidung, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist.
47Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsecht, 47. Auflage 2023, § 11 FeV, Rn. 24b; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022 (Stand: 06.06.2024), § 11 FeV, Rn. 62.
48Gemessen daran ist die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens – insbesondere mit dem sich aus der ersten Fragestellung der Gutachtenanordnung vom 15. August 2023 ergebenden Ziel, aufzuklären, welche psychische Erkrankung bei dem Antragsteller vorliegt – nicht erforderlich und zumindest verfrüht ergangen. Jedenfalls angesichts der mehrwöchigen stationären Behandlung des Antragstellers in der LVR-Klinik U., von der die Führerscheinstelle des L. Kenntnis hatte, war ein gegenüber der Gutachtenanordnung (erheblich) milderes Mittel gegeben, nämlich den Antragsteller aufzufordern ein (fach-)ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, ob und bejahendenfalls welche psychischen Erkrankungen bei ihm vorliegt und – mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikum U. vom 15. Mai 2023 –, welche Medikamente ärztlich verordnet eingenommen werden. Vor dem Hintergrund des (zunächst zwangsweisen) stationären Aufenthalts des Antragstellers in der LVR-Klinik U. stand zu erwarten, dass seitens der dortigen behandelnden Ärzte zumindest ein Entlassungsbericht gefertigt worden ist, den der Antragsteller auf eine entsprechende Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde hin (kurzfristig) hätte vorlegen können. Ferner dürften die aktenkundige Aussage des Zeugen B., wonach der Antragsteller ihm gegenüber davon berichtet hatte, in psychiatrischer Behandlung zu sein, und die in dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikum U. vom 15. Mai 2023 enthaltenen Hinweise auf die Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente (Citalopram und Quetiapin) es als naheliegend erscheinen lassen, dass der Antragsteller sich bereits vor dem Vorfall am 4. April 2023 in (fach-)ärztlicher Behandlung befunden hat. Liegt die (fach-)ärztliche Anbindung des Antragstellers nahe, liegt es ebenso nahe, dass erstens die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt Angaben zu bestehenden Erkrankungen machen kann und zweitens von ihr oder ihm zeitnah Diagnose und Therapie attestiert werden können. Der Antragsgegner bzw. der L. hat es indes unterlassen, diese naheliegenden eigenen Aufklärungsmaßnahmen, die für den Antragsteller zudem mit einer geringeren Eingriffsintensität und einer geringeren Kostenbelastung einhergehen, vor dem Erlass der Gutachtenanordnung zu ergreifen.
49Auch für den – von der Kammer nicht angenommenen – Fall, dass die Gutachtenordnung keinen Zweifeln hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit begegnen sollte, sind die gewählten Fragestellungen aller Voraussicht nach rechtlich zu beanstanden. Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens im Einzelnen fest, welche Fragen klärungsbedürftig sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung der Kraftfahreignung sein soll. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.
50Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsecht, 47. Auflage 2023, § 11 FeV, Rn. 42a.
51Diesen strengen Anforderungen werden die gewählten Fragen voraussichtlich nicht gerecht. Mit der Fragestellung zu 1 ist das gewählte Prüfprogramm auf die Feststellung der bei dem Kläger auftretenden, die Fahreignung beeinträchtigenden psychischen Erkrankungen beschränkt. Mit diesem Untersuchungsumfang dürfte die gewählte Fragestellung zu kurz greifen, da sie nicht zugleich – und sei es in gestaffeltem Aufbau – abfragt, ob der Kläger, falls fahreignungsrelevante Erkrankungen diagnostiziert sein sollten, in der Lage ist, trotz dieser den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 – ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen – gerecht zu werden. Der zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Anordnung festgelegten Umfang der gutachterlichen Prüfung zu fordernde innere Zusammenhang dürfte zudem mit Blick auf die gewählte Fragestellung zu 2 nicht hinreichend gegeben sein. Zwar gab die verschiedene Medikamente in der bei dem Kläger entnommenen Blutprobe belegende Befundmitteilung Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger möglicherweise fahreignungsrelevante Arzneimittel einnimmt. Diese Anhaltspunkte dürften jedoch nicht ausreichen, um von einer – nicht näher konkretisierten – dauerhaften verordneten Medikation auszugehen und deren Auswirkungen auf die Kraftfahreignung des Klägers überprüfen zu lassen.“
52An dieser rechtlichen Bewertung hält die Berichterstatterin auch nach erneuter – nicht bloß summarischer – Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, zumal der Beklagte dieser im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht argumentativ entgegengetreten ist.
53Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung ist auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins rechtswidrig. Durch die Aufhebung der Abgabeaufforderung wird der Androhung des Zwangsgeldes die Grundlage nach § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW) entzogen.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
56Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
57Rechtsmittelbelehrung:
58Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
59Die Berufung ist nur zuzulassen,
601. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
612. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
623. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
634. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
645. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
65Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
66Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
67Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
68Ferner ergeht folgender
69Beschluss:
70Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
71Gründe:
72Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgehend davon ist der Streitwert hier für die Entziehung einer nicht – im Sinne der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers – beruflich genutzten Fahrerlaubnis – wie bereits vorläufig – in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,- EUR angemessen, aber auch ausreichend festgesetzt.
73Rechtsmittelbelehrung:
74Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
75Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.