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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Zulassung des Betriebs einer Wasserkraftanlage (WKA) an der M. in Y..
3Mit Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 1964 wurde dem damaligen BH. (AB.) gestattet, das Wasser der K. aufzustauen sowie ein neues ZI. in Form eines Grundablassstollens, wahlweise ausmündend durch Grundablassverschlüsse oder durch ein Kraftwerk, und eines Hochwasserentlastungsgrabens, ausmündend durch eine Energieumwandlungsanlage, herzustellen.
4Im Wasserbuch ist insoweit die Berechtigung des Beigeladenen zum Stauen, Entnehmen und Ableiten von Wasser der K. durch einen Stollen zur Errichtung einer Talsperre, zur Verbesserung der Ruhrwasserführung in Y. und zum Aufstauen eines oberirdischen Gewässers mittels eines Damms zum Zweck der Wasserentnahme für die öffentliche Trinkwasserversorgung in Y. mit dem Wasser der K. eingetragen.
5Die ca. 600 m vom Staudamm der Talsperre entfernte WKA wurde in den Jahren 19.. / 19.. vom AB. errichtet. Ihr Betrieb wurde später von der KD. GmbH (TY.), nunmehr eine Tochtergesellschaft des Beigeladenen, übernommen. Diese ist seit 1986 Eigentümerin der Grundstücke, auf denen sich die WKA befindet. Nachdem der AB. im Jahr 1990 mit dem MA. vereinigt wurde (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 des HV. – FR. –), wird das Kraftwerk seit dem Jahr 2013 von der TB. GmbH & Co. KG (WS.), einem Unternehmensverbund der TY. mit den Stadtwerken Y. und RG., als Pächterin genutzt.
6Unter dem 9. Juli 2020 beantragte die Klägerin, ein in GL. ansässiges multinationales Energieunternehmen, die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für das Aufstauen, das Ableiten, die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser der M. zur Wasserkraftnutzung.
7Zur Begründung führte sie unter Angabe einiger technischer Daten zur WKA im Wesentlichen aus:
8Sie beabsichtige, das YH. zukünftig zu betreiben. Für einen entsprechenden Erlaubnisantrag sei nicht erforderlich, dass sie bereits Eigentümerin oder Nutzungsberechtigte der in Rede stehenden Grundstücke sei. Auch das Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses könne ihr insofern nach dem noch Auszuführenden nicht entgegengehalten werden.
9Die geltende wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der WKA sei unbefristet. Dies führe dazu, dass der derzeitige Rechtsinhaber bzw. Eigentümer eine faktische Monopolstellung zur Ausnutzung des Standortes innehabe und Dritte keine Möglichkeit hätten, dort in den Markt einzutreten. Der Bau einer weiteren WKA an bzw. in der Nähe der bestehenden Anlage sei wirtschaftlich nicht möglich. Diese Perpetuierung der Betreiberstellung sei mit geltendem Europarecht nicht in Einklang zu bringen. Die Verwehrung einer Zulassungschance verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Dienstleistungs- Richtlinie 2006/123/EG (im Folgenden: DLR), die Elektrizitätsbinnenmarkt- Richtlinie 2009/72/EG (im Folgenden: EBR), gegen das europäische Grundrecht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 20 GRCh bzw. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die für die Gewinnung von Wasserstrom günstigen Standorte in der Regel bereits durch existierende WKA erschlossen seien und mithin die Verwendung einer knappen Ressource in Rede stehe.
10Die Europäische Kommission sei ebenfalls der Ansicht, dass die deutschen Vorschriften zur Genehmigung des Baus und Betriebs von WKA namentlich nicht mit der DLR sowie der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vereinbar seien und habe daher u.a. gegen die BRD ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die betreffenden Regelungen seien unionsrechtswidrig, da entsprechende Gestattungen – wie auch vorliegend erfolgt – erteilt würden, ohne dass zuvor ein transparentes und neutrales Auswahlverfahren durchgeführt werde. Zudem dürften Zulassungen nur für einen angemessen befristeten Zeitraum gewährt und nicht automatisch verlängert werden. Vertrauensschutzerwägungen rechtfertigten hierbei keine abweichende Beurteilung.
11Die maßgeblichen §§ 8, 12 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 28 des Landeswassergesetzes (LWG) seien daher europarechtskonform auszulegen bzw., wenn dies nicht möglich sei, unanwendbar, so dass die beantragte Erlaubnis zu erteilen oder doch ein den Anforderungen des Europarechts genügendes Verfahren durchzuführen sei.
12Im Rahmen der Antragsbearbeitung teilte die WS. auf Anfrage des Beklagten mit, dass sie weder das Pachtrecht noch die zivilrechtlichen Berechtigungen zum Betrieb des VP. auf die Klägerin übertragen habe. Sie beabsichtige nicht, das Pachtverhältnis mit der TY. vorzeitig zu beenden, und stehe nicht in Verhandlungen oder Kontakt mit der Klägerin.
13Der Beigeladene erklärte hierzu: Seitens des LN. und der TY. seien keine Grundstücke an die Klägerin verkauft oder verpachtet worden und man sei mit ihr diesbezüglich auch nicht in Verhandlungen eingetreten. Es bestehe beim MA. und der TY. keine Absicht, die Grundstücke an die Klägerin oder einen Dritten zu veräußern oder neu zu verpachten. Weiter bestehe seitens des LN. und der TY. keine Bereitschaft, der Klägerin oder einem Dritten anderweitige zivilrechtliche Berechtigungen an den betreffenden Grundstücken einzuräumen.
14Nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags durch die YV. HN. machte die Klägerin ergänzend geltend:
15Soweit die YV. als möglichen Versagungsgrund anführe, dass eine doppelte Erlaubnis für dieselbe Gewässerbenutzung nicht möglich sei, werde eine solche durch sie, die Klägerin, nicht begehrt. Sie wolle eine eigene wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb des VP. erhalten und wende sich gerade gegen die bestehende unbefristete Gestattung. Sie verweise hierzu auf die Möglichkeit, bestehende Verwaltungsakte nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) aufzuheben. Das hierbei grundsätzlich bestehende Ermessen sei vorliegend europarechtlich auf Null reduziert. Es bestehe entgegen der Ansicht der YV. auch ein Anspruch auf unmittelbare Erteilung der begehrten Erlaubnis und nicht lediglich auf die Durchführung eines ergebnisoffenen Verfahrens.
16Mit Bescheid vom 28. Februar 2022 lehnte die YV. den Antrag der Klägerin ab und führte dazu aus:
17Der Antrag der Klägerin sei schon unzulässig.
18Eine doppelte Erlaubniserteilung für dieselbe Gewässerbenutzung, hier unter Nutzung derselben WKA, scheide aus. Dies folge bereits aus § 8 Abs. 4 WHG, nach der die Genehmigung grundsätzlich mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden sei, mit diesem auf den Rechtsnachfolger übergehe.
19Es komme zudem keine unmittelbare Erlaubniserteilung an die Klägerin, sondern allenfalls die Durchführung eines ergebnisoffenen Verfahrens zur Neuvergabe der Genehmigung für das YH. in Betracht. Ein entsprechend beschränkter Antrag sei jedoch nicht gestellt worden.
20Des Weiteren bestehe kein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin, weil es ihr an der zivilrechtlichen Berechtigung zur Nutzung der Grundstücke, auf denen die WKA errichtet sei, fehle. Von einer etwaigen Erlaubnis könne die Klägerin daher keinen Gebrauch machen, so dass das eingeleitete Antragsverfahren für sie nutzlos sei. Eine Bereitschaft der derzeit zum Betrieb der WKA Berechtigten, der Klägerin ein Nutzungsrecht einzuräumen, sei nach den insoweit abgegebenen eindeutigen Erklärungen nicht gegeben und realistischerweise auch nicht zu erwarten. Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit, sich die zivilrechtliche Berechtigung zur Benutzung der WKA zwangsweise zu verschaffen. Die insoweit bestehenden Vorschriften (§ 71 WHG sowie § 101 LWG i.V.m. §§ 68, 108 LWG) seien nicht einschlägig.
21Überdies sei eine Aufhebung der zugunsten des Beigeladenen bestehenden Genehmigung auch nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen.
22Ungeachtet der hieraus folgenden Unzulässigkeit des klägerischen Antrags habe die Europäische Kommission das angeführte Vertragsverletzungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt, so dass ein Verstoß gegen europäisches Recht nicht mehr im Raum stehe.
23Die Niederlassungsfreiheit sei insofern nicht verletzt, da die Klägerin unter denselben Voraussetzungen wie andere Unternehmen aus einem EU- Mitgliedstaat in den Markt für WKA eintreten könne, ohne dass - über in einem freien Wettbewerb zivilrechtlich zu erwerbende Berechtigungen hinaus - öffentliche Konzessionen erforderlich wären. Ein Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit scheide daher ebenfalls aus. Ein Widerspruch des WHG zur EBR sei weder von der Kommission gerügt worden noch liege er sonst vor. Auch die Dienstleistungsfreiheit bzw. die DLR würden nicht verletzt, denn die Erzeugung von Elektrizität sei schon keine Dienstleistung, sondern die Herstellung einer Ware. Entsprechendes habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zuletzt bezogen auf Windkraftanlagen festgestellt und insofern auch untergeordnete sog. Systemdienstleistungen als nicht ausschlaggebend für eine andere Bewertung erachtet.
24Eine Ungleichbehandlung liege ebenfalls nicht vor, da vergleichbare Sachverhalte, die ohne rechtfertigende Gründe abweichend behandelt worden wären, nicht erkennbar seien.
25Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt weiter aus:
26Sollte es, wie im Klageverfahren von den weiteren Beteiligten erklärt, an einer gesonderten Erlaubnis für die WKA fehlen, sei deren augenblicklicher Betrieb illegal und es stehe der begehrten Erteilung einer Erlaubnis von vorneherein nichts im Wege. Ihr Antrag beim Beklagten sei (für diesen Fall) dahin zu verstehen, dass zugleich der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf den Betrieb der WKA teilweise aufzuheben sei. Sollte der Planfeststellungsbeschluss aus 1964 hingegen eine zusätzliche Erlaubnis für die WKA beinhalten, wäre auch deren Aufhebung von ihrem ursprünglichen Antrag sinngemäß mitumfasst.
27Der Betrieb der WKA sei von demjenigen der Talsperre ohne Weiteres abtrennbar und die bestehende Planfeststellung bzw. Erlaubnis mithin einer isolierten Aufhebung zugänglich. Eine Anpassung des Kraftwerksbetriebs an die sonstigen Aufgaben des Beigeladenen sei trotz eines gewissen Koordinierungsbedarfs in einem ihr zu erteilenden Erlaubnisbescheid möglich, wie auch der derzeitige Betrieb der WKA durch die TY. bzw. die WS. bei gleichzeitigem Betrieb der Talsperre durch den Beigeladenen zeige. Zudem sei die Beiladung des LN. rechtswidrig, da dieser weder Eigentümer noch Betreiber der WKA sei. Namentlich bedürfe es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Beigeladenen nicht notwendigerweise des Kraftwerksbetriebs.
28Der eingereichte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sei auch hinreichend bestimmt. Man habe nur die hierin enthaltenen technischen Angaben machen können, da man mangels Zugangs zu den Anlagen und wegen der bisherigen, infolge ihrer Intransparenz defizitären Verfahrensregelungen nicht in der Lage gewesen sei, weitergehende Informationen zur WKA zusammenzutragen.
29Davon ausgehend liege auch ansonsten, trotz der weiter angeführten zivilrechtlichen Hindernisse für eine Ausnutzung der erstrebten Genehmigung, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage vor.
30Sollte die bestehende Zulassung aufgehoben werden und sie, die Klägerin, die wasserrechtliche Erlaubnis in einem fairen und transparenten Wettbewerb als unter Gewässerbewirtschaftungsgesichtspunkten bestgeeignete Antragstellerin erhalten, könne sie sich nämlich bemühen, die fraglichen Grundstücke zu erlangen, so dass kein schlechthin unausräumbares Hindernis vorliege, dessen Beseitigung in absehbarer Zukunft nicht erreichbar sei. In diesem Fall sei nicht anzunehmen, dass der Beigeladene bzw. seine Rechtsnachfolger die WKA ohne Nutzungsmöglichkeit weiterhin in ihrem Eigentum bzw. ihrer ausschließlichen Nutzungsbefugnis belassen würden; die gebotenen marktwirtschaftlichen Prozesse im Hinblick auf die fraglichen Grundstücke würden dann vielmehr eröffnet.
31Zudem sei zur Herstellung der Unionsrechtskonformität ggf. die Schaffung von Enteignungsmöglichkeiten durch den deutschen Gesetzgeber angezeigt. Wie die faktische Monopolstellung eines Wasserrechtsinhabers und Grundstückseigentümers, der alleine über die notwendigen Informationen zur jeweiligen WKA verfüge, überwunden werden könne, zeige etwa § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Hiernach müssten Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege Energieversorgungsunternehmen für den Betrieb von Leitungen diskriminierungsfrei und befristet zur Verfügung zu stellen. Vor Ablauf der bestimmten Frist müssten Vertragsende sowie technische Informationen für weitere Bewerber bekanntgegeben werden und die Auswahl eines neuen Betreibers habe dann strikt nach der Zielrichtung des § 1 Abs. 1 EnWG zu erfolgen. Im Falle eines Betreiberwechsels sei anschließend eine Übereignung der Verteilungsanlagen gegen eine angemessene Vergütung vorgesehen. Wettbewerbsfreundlichere Verfahren seien daneben im italienischen und im österreichischen Recht, das ebenfalls Eingriffe in entgegenstehende Eigentumsrechte ermögliche, vorgesehen.
32Eine Verwirkung des Klagerechts scheide aus, weil schon ein betätigtes Vertrauen des Beigeladenen in die bestehende Zulassung der WKA nicht dargetan sei.
33Die demnach insgesamt zulässige Klage sei auch begründet.
34Die dem Beigeladenen erteilte unbefristete Erlaubnis sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und als solcher infolge des Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht jedenfalls rechtswidrig geworden. Daher sei in Ansehung des Grundsatzes des „effet utile“ mit Blick auf die Schaffung eines freien Wettbewerbs allein die Aufhebung der bestandskräftigen, zumindest konzessionsähnlichen Genehmigung, hilfsweise nach § 18 WHG, ermessensgerecht.
35Die im September 2021 erfolgte Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission habe lediglich auf Opportunitätserwägungen beruht und gebe daher für eine Europarechtskonformität des geltenden Rechts und der bestehenden Behördenpraxis nichts her. In der Sache sei die Kommission nicht von ihrer Ansicht abgerückt und habe darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung des Europarechts zuvörderst – wie vorliegend verlangt – Aufgabe der nationalen Gerichte sei.
36Sollte das Gericht dem dargelegten Verständnis der einschlägigen unionsrechtlichen Normen nicht beitreten, werde angeregt, dem EuGH verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit der bestehenden nationalen Regelungen mit dem Unionsrecht vorzulegen.
37Die Klägerin beantragt wörtlich,
381. das beklagte Land zu verpflichten, die zugunsten des LN., RN.-straße 37, YA., zum Betrieb der Wasserkraftanlage YH. erteilten Erlaubnis zurückzunehmen bzw. hilfsweise zu widerrufen,
392. den Ablehnungsbescheid vom 28. Februar 2022 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der gehobenen Erlaubnis nach § 8 WHG i. V. m. § 12 LWG unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts und der europarechtlichen Verfahrensanforderung
40neu zu bescheiden.
41Das beklagte Land beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Es trägt hierzu ergänzend vor:
44Ein Antrag auf Aufhebung der zugunsten des Beigeladenen bestehenden wasserrechtlichen Zulassung sei vorprozessual nicht gestellt worden.
45Es gebe für den Betrieb der WKA auch keine eigenständige, rechtlich abtrennbare wasserrechtliche Erlaubnis, sondern lediglich den einheitlichen Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 1964, wie auch das Wasserbuch erweise. Es könne daher allenfalls die gesamte M. dem Aufgabenkreis des Beigeladenen entzogen werden, was nicht beantragt worden sei und zudem offensichtlich gesetzes- und gemeinwohlwidrig wäre. Denn die Regelung des Wasserabflusses der OQ., der Hochwasserschutz und die Trink- und Brauchwasserversorgung seien durch das FR. dem Beigeladenen zugewiesen.
46Die Klägerin sei zudem im Hinblick auf eine Aufhebung der Gestattung zugunsten des Beigeladenen nicht klagebefugt. Sie behaupte lediglich eine objektive Verpflichtung des Beklagten, ohne ein subjektives Recht hierauf darzutun. Dieses könnte auch nur im Falle einer schlechthin unerträglichen Genehmigungssituation bestehen, die, zumal in Ansehung des gegebenen Vertrauensschutzes, nicht ersichtlich sei. Die seitens der Klägerin angeführten europarechtlichen Bestimmungen seien erst lange nach der fraglichen Zulassungsentscheidung, der erhebliche und kontinuierliche Investitionen nachgefolgt seien, und deutlich vor Klageerhebung erlassen worden. Die Klägerin habe ihr Klagerecht daher zumindest verwirkt.
47Der auf die Erteilung einer Erlaubnis gerichtete Klageantrag sei mangels einer zivilrechtlichen Berechtigung der Klägerin unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der künftige Erhalt einer zivilrechtlichen Befugnis zur Nutzung der WKA, deren Einräumung eindeutig abgelehnt worden sei, sei allenfalls reine Spekulation. Schlechthin nicht auszuräumende zivilrechtliche Hindernisse an der Ausnutzung einer Genehmigung stünden im behördlichen Verfahren schon einem Sachbescheidungsinteresse entgegen. Hierbei komme es nicht auf eine lediglich theoretisch mögliche Beseitigung des Hinderungsgrundes, sondern auf den Maßstab der praktischen Vernunft an. Auch über § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) des Landesenteignungs- und - entschädigungsgesetzes (EEG NRW) könne die fehlende Nutzungsberechtigung nicht überwunden werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass europarechtlich eine Enteignung inländischer Unternehmen geboten sein könnte, um anschließend ein Vergabeverfahren durchzuführen.
48Die verlangte Aufhebung der zugunsten des Beigeladenen bestehenden Zulassung wäre zudem selbst dann verfrüht, wenn man mit der Klägerin von der Notwendigkeit eines Vergabeverfahrens – das indes, wie näher ausgeführt, europarechtlich nicht gefordert sei, sondern im Gegenteil sachwidrig wäre – ausginge. Denn es könne sich namentlich auch der Beigeladene erneut um eine Gestattung bewerben und diese im Ergebnis auch erhalten. Abgesehen davon lägen die sachlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf auch in anderer Hinsicht, insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten, nicht vor.
49Der Beigeladene beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Er macht hierzu unter Beitritt zu den Ausführungen des Beklagten ergänzend geltend:
52Es gebe keine gesonderte Erlaubnis für die fragliche WKA, so dass schon kein tauglicher Klagegegenstand existiere. Alle maßgeblichen Benutzungstatbestände i.S.d. § 9 WHG – Stauen, Entnehmen und Ableiten von Wasser – würden bereits an der bzw. durch die Talsperre selbst erfüllt. Ein von der Talsperre unabhängiger Betrieb der WKA sei nicht möglich, da sich der Wasserabfluss in den Grundablassstollen an der Aufgabe des Beigeladenen orientiere, die gesetzlich vorgegebenen Wasserstände in der OQ. zu steuern. Ein Wasserzufluss in die WKA könne, wie im bestehenden Pachtvertrag zwischen der TY. und der WS. klargestellt, immer nur in dem Umfang erfolgen, den die gesetzlichen Vorgaben des Beigeladenen für den Betrieb der Talsperre zuließen. Das Kraftwerk verwende nur den Wasserdruck am Ende des Grundablassstollens und damit die Energie eines Aufstauvorgangs, der seiner Zweckrichtung nach auf die Trinkwasserversorgung bzw. auf die Freihaltung eines Hochwasserschutzraums und nicht auf die Energieerzeugung bezogen sei. Eine eigenständige Erlaubnis für die WKA sei im Übrigen auch nach § 9 Abs. 3 WHG nicht erforderlich.
53Eine Modifikation der demnach allein bestehenden Planfeststellung sei indessen weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren beantragt worden und einer dahingehenden Klageänderung werde nicht zugestimmt.
54Das Recht zum Betrieb der M. sei ferner integraler Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses aus 1964 und nicht aufteilbar, zumal dies gegen das FR., den Gemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung sowie Bewirtschaftungsvorgaben des WHG verstoßen würde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die M. komplett in das Talsperrensystem des LN. integriert sei, so dass eine Aufhebung des Rechts zu ihrem Betrieb das insgesamt acht Talsperren umfassende Management der GV.wasserregulierung in Frage stellen würde.
55Zudem dürfe eine wasserrechtliche Erlaubnis betreffend eine ortsfeste Gewässerbenutzungsanlage von vorneherein niemandem erteilt werden, der, wie die Klägerin, auf diese zivilrechtlich nicht einwirken und die Erfüllung wasserrechtlicher Pflichten daher nicht gewährleisten könne. Dies schließe schon eine Klagebefugnis aus. Wegen des Fehlens einer privatrechtlichen Nutzungsbefugnis bestehe für die Klage auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis für die WKA sei außerdem mangels Angaben zu Art und Umfang der begehrten Gewässerbenutzung zu unbestimmt und daher nicht bescheidungsfähig.
56Abgesehen davon würde ein Verständnis der für WKA geltenden nationalen Zulassungsvorschriften im Sinne der Klägerin die bestehenden Auslegungsgrenzen überschreiten. Es wäre demnach jedenfalls ein weitreichendes Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich, um eine kompetitive Gestattung von WKA einschließlich der Einräumung der insofern notwendigen Nutzungsrechte zu ermöglichen. Im Übrigen sei das bestehende Genehmigungssystem jedoch europarechtlich ohnehin nicht zu beanstanden, sondern aus Gemeinwohlgründen sachgerecht.
57Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte verwiesen.
58E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
59Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
60Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
61Sie ist sowohl mit dem Klageantrag zu 1. - dazu unter (1) - als auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2. - dazu unter (2) - unzulässig.
62(1) Der Klageantrag zu 1., der wörtlich auf die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis zum Betrieb der streitbefangenen WKA gerichtet und auch im Laufe des Klageverfahrens nicht explizit abgeändert worden ist, bedarf zunächst der Auslegung, § 88 VwGO.
63Es ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten und des Beigeladenen davon auszugehen, dass eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der WKA nicht existiert. Dies steht im Einklang mit den Eintragungen im Wasserbuch, aus denen lediglich eine Befugnis des Beigeladenen zum Stau, zur Entnahme und zum Ableiten von Wasser der K. zur Errichtung einer Talsperre, zur Verbesserung der SK.wasserführung und zur Wasserentnahme für die öffentliche Trinkwasserversorgung hervorgeht. Mithin besteht für die WKA lediglich – wovon angesichts ihrer jüngsten Einlassung nun offenbar auch die Klägerin ausgeht – eine Anlagengenehmigung in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 3. August 1964, dessen Inhaber infolge der Vereinigung mit dem AB. der Beigeladene geworden ist, jedoch keine eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis.
64Vgl. zur Differenzierung zwischen wasserrechtlicher Erlaubnis und Anlagengenehmigung etwa Berendes / Frenz / Müggenborg, WHG, 1. Auflage, § 9 WHG, Rn. 92 ff.
65Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war eine solche Erlaubnis auch nicht erforderlich, so dass sich der derzeitige – durch den Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich legalisierte – Betrieb der WKA nicht etwa als unrechtmäßig darstellt.
66Ob dies bereits aus § 9 Abs. 3 S. 1 WHG folgt, nach dem Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dienen, keine Gewässerbenutzungen sind, kann offenbleiben.
67Denn jedenfalls handelt es sich bei dem Betrieb der WKA nicht um den Zweck der aktuell gestatteten Gewässerbenutzungen, der gemäß § 10 Abs. 1 WHG Bestandteil einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung ist.
68Dies wird schon daran deutlich, dass die Ausmündung des Grundablassstollens der Talsperre durch ein Kraftwerk im Planfeststellungsbeschluss aus 1964 lediglich als eine Option neben der Ausmündung durch Grundablassverschlüsse vorgesehen ist.
69Vgl. hierzu auch https://BY..de/fluesse-seen/talsperren/BG.-u-QH., Download M. (PDF), sowie den Filmbeitrag des Beigeladenen „Die M. – Natur und Technik“, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=aM__xZdqLLU.
70Die mit der Talsperre verbundenen Gewässerbenutzungen – Aufstauen, Entnahme und Ableiten von Wasser der K., vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG – dienen demnach letztlich nicht der Erzeugung von Energie, sondern der GV.wasserregulierung und der Trinkwasserversorgung. Die (als Anlage genehmigte) WKA partizipiert an der bestehenden, final anderen Zwecken dienenden wasserrechtlichen Gestattung demnach lediglich – im Sinne eines Nebeneffekts – faktisch, ohne dass für die von der bestehenden Befugnis bereits abgedeckten wasserrechtlichen Gewässerbenutzungstatbestände eine weitere Erlaubnis erforderlich wäre. Sollte der auch nach dem Vorbringen der Klägerin für die Erfüllung der anderweitigen Aufgaben des Beigeladenen nicht zwingende Betrieb der WKA eingestellt werden, könnte die Wasserbehörde dem Beigeladenen angesichts der nur wahlweise zugelassenen Ausmündung des Stollens durch ein Kraftwerk daher auch nicht etwa entgegenhalten, die Talsperre werde nunmehr zweckwidrig betrieben, da dort keine Energie mehr erzeugt werde. Lediglich umgekehrt ist die WKA notwendig auf die Fortführung der Talsperre zum Erhalt ihres Betriebswassers angewiesen.
71Hiervon ausgehend hat die Klägerin sinngemäß von vorneherein beantragt,
72den Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 1964 aufzuheben, soweit darin der Betrieb der an der M. befindlichen WKA zugelassen worden ist.
73Die teilweise Beseitigung des bestandskräftigen und unbefristeten Planfeststellungsbeschlusses, der auch den Betrieb der WKA durch den Beigeladenen zulässt, ist aus Sicht der Klägerin, wie sie auch in ihrem letzten Schriftsatz vom 3. Mai 2024 zum Ausdruck kommt, angezeigt, um den von ihr geplanten Betrieb der WKA – eine Übernahme der Talsperre im Übrigen war und ist offenkundig ebenso wenig von ihr beabsichtigt wie der Erhalt einer „doppelten“ Erlaubnis – zu ermöglichen oder doch zu befördern. Die erstrebte Teilaufhebung dieses Rechts, dessen Ausübung nicht höchstpersönlicher Natur ist, weshalb hiermit die TY. als Grundstückseigentümerin sowie die WS. als Pächterin betraut werden konnten, gebietet dabei zwangslos die Beiladung des LN., § 65 Abs. 2 VwGO. Von der weiteren Beiladung auch der TY. hat die Kammer hingegen abgesehen, da es eine vermeintliche wasserrechtliche Erlaubnis, die gemäß § 8 Abs. 4 WHG auf die TY. als Grundstückseigentümerin hätte übergehen können, wie gezeigt nicht gibt.
74Der im vorstehenden Sinne verstandene Klageantrag zu 1. ist jedoch unzulässig.
75Ob dies schon deshalb gilt, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihr auf die Aufhebung der zugunsten des Beigeladenen bestehenden Zulassungsentscheidung gerichtetes Begehren im Verwaltungsverfahren – ähnlich wie ihren späteren Antrag im Klageverfahren – nicht klar formuliert haben, kann letztlich dahinstehen.
76Es bedarf im Ergebnis auch keiner Entscheidung, ob das geltend gemachte Recht auf eine teilweise Aufhebung des aus 1964 stammenden Planfeststellungsbeschlusses, der in der Folge umgesetzt und über Jahrzehnte ausgenutzt worden ist, was mit – allerdings nicht ansatzweise konkretisierten – Aufwendungen (auch) des Beigeladenen einhergegangen sein mag, verwirkt ist.
77Denn für den Klageantrag zu 1. besteht schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für den eigenen Betrieb der WKA nicht bescheidungsfähig war und ist. Insofern kann auf die nachfolgenden Ausführungen zum Klageantrag zu 2. verwiesen werden und ist ergänzend lediglich zu bemerken, dass jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse eines Konkurrenten an der Aufhebung der einem Mitbewerber erteilten (unterstellt rechtswidrigen) Genehmigung nicht anzuerkennen ist, wenn der Konkurrent selbst keinen bescheidungsfähigen Antrag für die in Rede stehende Anlage gestellt hat.
78Vgl. in diesem Sinne und bereits die Klagebefugnis für eine Drittanfechtung verneinend auch Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Urteil vom 27. Juni 2022 – Au 9 K 20.2799 –, abrufbar in juris, dort Rn. 27 ff.
79Unabhängig davon fehlt es auch deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 1. sowie bereits am Sachbescheidungsinteresse für einen etwa anzunehmenden gleichgerichteten Antrag im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, weil die damit beabsichtigte Rechtsverfolgung für die Klägerin nutzlos ist.
80Dies ist anerkanntermaßen der Fall, wenn der Verwertung einer erstrebten Genehmigung, der die Teilaufhebung des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses hier erklärtermaßen dienen soll, zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich schlechthin nicht ausräumen lassen.
81Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 B 110/93 –, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juli 2008 – 20 A 802/07 –, juris Rn. 3 ff.
82Bei dieser Bewertung kommt es nicht auf jedweden Ausschluss einer anderen Möglichkeit in einem naturwissenschaftlichen Sinne an, sondern auf eine Beurteilung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1993 – 7 B 123/93 –, juris Rn. 4.; vorgehend OVG NRW, Urteil vom 29. April 1993 – 20 A 7/91 –, juris.
84Das schließt es aus, eindeutigen Erklärungen der zivilrechtlich Berechtigten Spekulationen über einen möglichen späteren Meinungswandel entgegenzusetzen.
85Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1993 – 7 B 123/93 –, a.a.O.
86Hiervon ausgehend hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Aufhebung des zugunsten des Beigeladenen bestehenden Planfeststellungsbeschlusses.
87Denn auch bei Annahme der von ihr geltend gemachten Europarechtswidrigkeit der bestehenden Regelungen des WHG bzw. des LWG zur Zulassung von WKA stünde einem Betrieb der streitgegenständlichen Anlage durch die Klägerin mit den eindeutigen Erklärungen des Beigeladenen, der Grundstückseigentümerin TY. und der Pächterin WS., nach denen jeweils keine Bereitschaft zur Einräumung von Nutzungsrechten bzw. zur Veräußerung der WKA und der zugehörigen Grundstücke besteht, ein bei realistischer Betrachtung schlechthin nicht ausräumbares zivilrechtliches Hindernis entgegen.
88Soweit die Klägerin mutmaßt, sie könnte im Fall der begehrten Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beigeladenen und einer damit einhergehenden Einleitung des von ihr geforderten Vergabeverfahrens im Ergebnis den Zuschlag für den künftigen Betrieb der WKA erhalten, ist schon dies eine von keinerlei Sachargumenten getragene Spekulation (vgl. hierzu näher unten).
89Abgesehen davon ist das von der Klägerin angedachte Szenario, nach dem von ihr skizzierten, für sie erfolgreichen Ausgang eines kommenden Auswahlverfahrens könnten der Beigeladene bzw. die TY. ihr womöglich das Eigentum an der WKA und den zugehörigen Grundstücken übertragen bzw. ihr Nutzungsrechte daran einräumen, weil eine dann für diese ungenehmigte WKA wirtschaftlich wertlos werde, ohnehin nicht ernsthaft zu erwarten.
90Die Klägerin vernachlässigt insofern, wie im Verfahren insgesamt, dass es sich bei der WKA an der M. nicht um eine gleichsam isolierte WKA herkömmlicher Art, etwa in Gestalt eines Ausleitungskraftwerks, handelt. Das hier bestehende Kraftwerk ist vielmehr mit der Talsperre, die nach Vorstellung der Klägerin weiterhin und unverändert (zu ihren Gunsten) vom Beigeladenen betrieben werden soll, technisch notwendig verbunden und auf deren Wasserdargebot angewiesen.
91Darüber hinaus lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass selbst die M. als Ganze in ihrer Funktion nicht alleine betrachtet werden kann, sondern dass diese wiederum in das u.a. aus acht Talsperren bestehende Gesamtsystem der GV.wasserregulierung eingebunden ist. Dieses hat nach den gesetzlichen Bestimmungen präzise und komplexe Vorgaben insbesondere zur Gewährleistung von Mindestwasserständen in der OQ. zu erfüllen (vgl. nur § 2 Abs. 2 FR.), die der ausreichenden Versorgung des Ruhrgebiets mit Trink- und Brauchwasser dienen.
92Bei Berücksichtigung dieser technischen Zusammenhänge ist zwingend eine engmaschige Koordination des Betriebs der WKA mit der M. im Übrigen sowie mit den weiteren Einrichtungen zur GV.wasserregulierung namentlich in Bezug auf die abzustimmenden Stauhöhen sowie die Menge und die Wege der jeweiligen Wasserabgaben erforderlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Ansehung der dem Beigeladenen zugewiesenen Aufgaben zur GV.wasserregulierung und zur Trinkwasserversorgung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft als ausgeschlossen, dass dieser bzw. die TY. die WKA samt der zugehörigen Grundstücke an die Klägerin veräußern oder ihr hieran Nutzungsrechte einräumen würden, selbst wenn diese – was gleichsam im Umkehrschluss ebenfalls rein theoretisch ist, vgl. dazu näher unten – tatsächlich die Befugnis zum Betrieb der WKA erhalten sollte.
93Im Gegenteil ist auch für diesen (gedachten) Fall nicht ernsthaft zu erwarten, dass der Beigeladene freiwillig einem von ihm unabhängig operierenden privaten Betreiber eine für die eigene Aufgabenwahrnehmung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ausschlaggebende WKA überantworten würde. Es drängt sich vielmehr auf, dass selbst dann der Betrieb der ohnehin bereits aus dem MA. ausgegliederten WKA, deren maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung für diesen auch ansonsten weder dargelegt worden noch sonst erkennbar ist (vgl. zur Finanzierung des Beigeladenen etwa § 25 FR.), notfalls eingestellt würde, um die Erfüllung der dem Beigeladenen obliegenden Aufgaben von vorneherein nicht in Frage zu stellen. Anderweitige Entwicklungen, die im Widerspruch zu den verlautbarten Erklärungen des Beigeladenen und der TY. stünden, wären jedenfalls gänzlich hypothetisch.
94Scheidet die Möglichkeit, dass die Klägerin die Nutzungsrechte an der WKA auf freiwilliger Basis von den derzeit Nutzungsberechtigten erwerben könnte, bei vernünftiger Betrachtung demnach aus, so erkennt die Klägerin im Weiteren selbst, dass das geltende Recht ihr auch keine Möglichkeit bietet, eine entsprechende Befugnis zwangsweise zu erhalten.
95Daher genügt insofern der Hinweis, dass das mit Blick auf den Klimawandel zweifellos anzuerkennende öffentliche Interesse an der Nutzung der Wasserkraft (vgl. etwa § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) EEG NRW) es grundsätzlich nicht rechtfertigen kann, eine bereits bestehende Wasserkraftnutzung zwangsweise in die Hände eines privaten Dritten zu überführen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin möglich sein könnte, die Gewinnung regenerativer Energie oder die Erfüllung anderweitiger wasserwirtschaftlicher Ziele besser zu bewerkstelligen als die heute daran Beteiligten, sind von ihr nicht ansatzweise dargetan worden. Instrumente für einen zwangsweisen Entzug zivilrechtlicher Eigentums- oder Nutzungsrechte zur Herstellung eines freien Wettbewerbs – als denkbarem Gemeinwohlbelang an sich – halten die geltenden Vorschriften in Bezug auf eine WKA ebenfalls nicht bereit.
96Soweit die Klägerin schließlich anführt, die Regelungen des WHG bzw. des LWG zur Zulassung von WKA verstießen gegen höherrangiges Recht, führt auch dies – selbst wenn man die Ansicht der Klägerin teilte und mit ihr die Notwendigkeit eines Vergabeverfahrens einschließlich einer nachgehenden Einräumung von Nutzungsrechten an den erfolgreichen Bewerber unterstellte – in der hier gegebenen Situation nicht auf eine realistische Chance der Klägerin, Rechte an der streitbefangenen WKA zu erhalten.
97Denn es ist unbeschadet dessen, wie eine entsprechende gesetzliche Neuregelung im Einzelnen aussehen würde, mit Sicherheit – und im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin – davon auszugehen, dass sich eine etwaige neue Zulassungsentscheidung für eine WKA weiterhin nach wasserwirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu richten hätte, denen nach heutiger Rechtslage über das den Wasserbehörden zustehende Bewirtschaftungsermessen (vgl. § 12 Abs. 2 WHG) ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dies folgt nicht nur aus den seit jeher mit den Wassergesetzen verfolgten ordnungsrechtlichen Zielsetzungen, sondern seit langem auch aus ihrer europarechtlichen Fundierung in der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL). Diese formuliert zahlreiche anspruchsvolle Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, deren Erfüllung durch die Mitgliedstaaten ohne die Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen schlechthin nicht denkbar ist.
98Dementsprechend ist auch nach dem von der Klägerin angeführten österreichischen Recht das entscheidende Kriterium für die Einräumung einer Befugnis zur Wasserbenutzung, welcher Bewerber die mit dem dortigen Wasserrechtsgesetz (WRG) verfolgten Zielsetzungen am besten erfüllt (siehe §§ 17, 63, 64 WRG).
99Vgl. hierzu näher die in das Verfahren eingeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Wien vom 26. Januar 2023 – Ra 2020/07/0068-11 –.
100Werden die Belange einer sachgerechten Wasserwirtschaft demnach folglich auch weiterhin im Mittelpunkt eines – wenn auch im Sinne der Klägerin modifizierten – Regelungsregimes stehen und stehen müssen, so erscheint es in der hier gegebenen Fallkonstellation praktisch als ausgeschlossen, dass die dann zur Entscheidung berufene Behörde der Klägerin gegenüber dem derzeitigen, vom Beigeladenen maßgeblich mitbestimmten Betreiberverbund den Vorzug geben könnte.
101Diese Annahme ist aufgrund der oben bereits beschriebenen Verflechtung der in Rede stehenden WKA mit der Talsperre als solcher und dem weiteren System der GV.wasserregulierung, d.h. aus einzelfallbezogenen Sachgründen, gerechtfertigt.
102Auch wenn es zunächst als denkbar erscheinen mag, den Betrieb der WKA in andere Hände zu legen als denjenigen der Talsperre – was, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, schon heute in gewissem Maße der Fall ist; vgl. dazu noch näher unten – ist realistischerweise nicht vorstellbar, dass die Wasserbehörde den Betrieb der fraglichen WKA durch einen Betreiber als zweckmäßig ansehen könnte, der mit dem Beigeladenen als Verantwortlichem für die Talsperre in keinerlei Verbindung, sondern allenfalls im Wettbewerb steht. Denn eine derartige Aufspaltung der unterschiedlichen Nutzungsabsichten und Nutzungsberechtigungen würde offensichtlich zu erheblichen Problemen bei der notwendigen Koordination der WKA mit der Talsperre, der GV.wasserregulierung (einschließlich Hochwasserschutz) und der Trinkwasserversorgung führen können, die nachhaltige Beeinträchtigungen der Gewässerbewirtschaftung nach sich zögen. Gegenüber der gegebenen, von allen derzeit hiermit Befassten konsentierten und in das weitere System des Beigeladenen zur GV.wasserregulierung eingebundenen Bewirtschaftung „aus einer Hand“ wäre eine Ausgliederung der WKA an einen externen Bewerber folglich mit sich aufdrängenden Nachteilen verbunden.
103(2) Das auf die Neubescheidung ihres bei der YV. gestellten Antrags vom 9. Juli 2020 gerichtete Begehren der Klägerin ist ebenfalls unzulässig.
104Dies dürfte sich zwar nicht schon daraus ergeben, dass der verfahrenseinleitende Antrag bei der YV. unmittelbar auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis an die Klägerin gerichtet war, denn das nunmehr verfolgte Begehren auf Bescheidung ihres Antrags unter Einhaltung der für maßgeblich erachteten Verfahrensanforderungen ist hierin wohl als bloßes Minus enthalten.
105Ob der Antrag auf Erteilung einer anlagenbezogenen wasserrechtlichen Erlaubnis von vorneherein – gleichsam als Tatbestandsmerkmal – voraussetzt, dass der Antragsteller bereits die Verfügungsbefugnis über die betroffenen Grundstücke innehat bzw. nachweist, und ihm ansonsten schon die Klagebefugnis fehlt, ist ebenfalls zweifelhaft.
106Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1993 – 20 A 7/91 –, juris Rn. 6.
107Der bei der YV. gestellte Antrag der Klägerin auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis war und ist jedoch wegen seiner Unbestimmtheit offenkundig nicht bescheidungsfähig, was zur Unzulässigkeit der Klage wegen der deshalb fehlenden Klagebefugnis führt, § 42 Abs. 2 VwGO.
108Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt und bedarf eines hinreichend bestimmten Antrags, da der Inhalt einer etwa nachfolgenden Gestattung ansonsten nicht feststeht, § 22 S. 2 Nr. 2 VwVfG NRW. Der Antrag muss in Erfüllung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW),
109vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 11 A 1986/13 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2014 – 11 A 624/14 –, juris Rn. 5 ff.,
110die zur Entscheidung notwendigen Angaben enthalten und der Wasserbehörde namentlich die Ausübung des ihr hierbei zukommenden Bewirtschaftungsermessens ermöglichen, § 12 Abs. 2 WHG. Wird kein in diesem Sinne bescheidungsfähiger Antrag gestellt, scheidet die Erteilung einer Erlaubnis von vorneherein aus, da es an einer grundlegenden Anspruchsvoraussetzung – hier gerichtet auf Neubescheidung des vorprozessual eingebrachten Antrags – fehlt.
111Vgl. so im Ergebnis auch VG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 2022 – Au 9 K 20.2799 –, juris Rn. 27 ff.
112Ob die fehlende Bescheidungsfähigkeit des seitens der Klägerin eingereichten Antrags hier bereits daraus folgt, dass sie – über einige für sich genommen für die erstmalige Zulassung einer WKA ersichtlich unzulängliche Angaben hinaus – keinerlei Planunterlagen und kein eigenes Betriebskonzept vorgelegt hat,
113vgl. in diesem Sinne VG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 2022 – Au 9 K 20.2799 –, a.a.O.,
114oder ob insofern zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist, dass sie in technischer Hinsicht anscheinend den unveränderten Betrieb einer bestehenden und bereits planfestgestellten WKA beabsichtigt – so dass der Erlaubnisantrag insoweit einen für die Wasserbehörde zumindest bestimmbaren Inhalt haben könnte –, mag letztlich dahinstehen.
115Denn es fehlt in dem der Behörde unterbreiteten Antrag offensichtlich an jedweden Angaben oder Ausführungen der Klägerin dazu, wie – vor allem in rechtlicher Hinsicht – das von ihr nur erstrebte neue Wasserrecht für die WKA, dann mit deren Betrieb als alleinigem Zweck für den Erlaubnisinhaber, und das fortbestehende Recht des Beigeladenen zum Betrieb der Talsperre im Übrigen, auf den die Klägerin angewiesen ist, voneinander abgegrenzt werden sollten.
116Es erscheint angesichts der bereits beschriebenen Zusammenhänge der WKA mit der Talsperre, der Trinkwasserversorgung und der GV.wasserregulierung bereits mehr als zweifelhaft, ob eine Aufteilung der maßgeblichen Gewässerbenutzungstatbestände auf die jeweiligen Anlagen bzw. Anlagenelemente überhaupt möglich ist. Gänzlich unklar bleibt etwa, wie sich die Klägerin, die auch die Einräumung eines Staurechts beantragt hat, eine Festlegung der jeweiligen Stauhöhen bei zwei voneinander getrennten Zulassungen vorstellt. Auch die betreffenden Entnahme- und Ableitungsmengen bedürften ersichtlich einer weiteren Konkretisierung. Selbst wenn die gebotene Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtskreise des Beigeladenen und der Klägerin aber überhaupt zu bewerkstelligen wäre, ist es jedenfalls weder Aufgabe des Beklagten noch des erkennenden Gerichts, für die Klägerin ein dahingehendes Konzept zu entwickeln, das ihren Vorstellungen (möglicherweise) entspricht. Die Planung eines Vorhabens ist vielmehr Sache des Vorhabenträgers.
117Das pauschale Vorbringen der Klägerin, wegen des bestehenden intransparenten Genehmigungsverfahrens sei es ihr nicht möglich gewesen, weitere hierfür erforderliche Informationen zusammenzutragen, kann dabei nicht ansatzweise überzeugen, schon weil keinerlei ernsthafte Bemühungen ihrerseits erkennbar sind, nähere Einzelheiten betreffend die WKA, ggf. unter Geltendmachung allfälliger Auskunftsansprüche, in Erfahrung zu bringen.
118Vgl. hierzu auch VG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 2022 – Au 9 K 20.2799 –, abrufbar in juris, Rn. 30.
119Abgesehen davon sind über die gänzlich rudimentären technischen Angaben der Klägerin in ihrem vorprozessualen Antrag hinaus sehr wohl weitergehende Informationen und Daten zur M. insgesamt einschließlich der WKA ohne Weiteres öffentlich zugänglich,
120vgl. https://BY..de/fluesse-seen/talsperren/BG.-u-QH., Download M. (PDF), mit zahlreichen weiteren Angaben zum Aufbau der Gesamtanlage, sowie den Filmbeitrag des Beigeladenen „Die M. – Natur und Technik“, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=aM__xZdqLLU,
121mit denen sich die Klägerin jedoch augenscheinlich nicht auseinandergesetzt hat.
122Angesichts des ersichtlich mängelbehafteten und daher nicht bescheidungsfähigen Erlaubnisantrags fehlt es mithin offenkundig an einer zentralen Grundlage des geltend gemachten Neubescheidungsanspruchs und damit an einer möglichen Rechtsverletzung, was bereits die Klagebefugnis ausschließt und im Übrigen jedenfalls zur Unbegründetheit des Klageantrags zu 2. führen müsste.
123Unabhängig hiervon besteht nach dem oben zum Klageantrag zu 1. Ausgeführten wegen der fehlenden und auch künftig nicht ernsthaft zu erwartenden zivilrechtlichen Befugnis der Klägerin für den Klageantrag zu 2. ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 S. 1 VwGO.
125Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
126Auslegungsfragen, derentwegen eine Vorlage an den EuGH in Betracht zu ziehen sein könnte, sind nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich, da die Frage der Europarechtskonformität der bestehenden Verfahrensregelungen des WHG bzw. des LWG, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich ist.
127Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen demnach ebenfalls nicht vor.
128Rechtsmittelbelehrung:
129Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht HN. (Jägerstraße 1, 59821 HN.) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
130Die Berufung ist nur zuzulassen,
1311. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1322. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1333. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1344. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1355. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
136Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
137Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
138Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
139P. E. J.
140Ferner ergeht der
141B e s c h l u s s :
142Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 100.000 Euro festgesetzt.
143Rechtsmittelbelehrung:
144Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht HN. (Jägerstraße 1, 59821 HN.) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
145Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
146P. E. J.