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Die Beklagte trägt die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigten erklärten Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der Beklagten gemäß ihrer Übernahmeerklärung die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.
Besetzung des Gerichts:
2Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht MeibergBeisitzende Richter: Richter am Verwaltungsgericht Janßen Richterin HomannEhrenamtliche Richter: Herr D. Herr F.
3Für die Protokollführung wird Frau Verwaltungsgerichtsbeschäftigte Friedrich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 159 Abs. 1 ZPO als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hinzugezogen.
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5Kläger,
6Prozessbevollmächtigte:
7g e g e n
8die
9Beklagte,
10erscheinen bei Aufruf:
111. die Kläger persönlich sowie Rechtsanwältin S. aus ihren Kanzleiräumen
122. für die Beklagte: Stadtinspektorin E. in Begleitung von Frau Beschäftigter K. jeweils mit Aussagevollmacht vom 22.11.2024
13Die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass die Bild- und Tonübertragung einwandfrei funktioniert. Der Vorsitzende weist vorsorglich darauf hin, dass eine Aufzeichnung der Verhandlung nicht gestattet ist.
14Der Berichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
15Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.
16Das Gericht weist darauf hin, dass der heutige Termin dazu dient, die gemeinsame Zukunft zwischen den Klägern, ihrer Tochter und der Beklagten als Jugendhilfebehörde möglichst konfliktfrei zu gestalten. Das Gericht merkt hierzu an, dass der Bewilligungsbescheid vom 14.11.2024 als Bescheid in der Hauptsache aufgefasst werden solle, um so eine Klaglosstellung der Kläger zu erreichen. Ferner bringt das Gericht zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht die Zuständigkeit der Beklagten für die Hilfegewährung nach § 27 SGB VIII unzweifelhaft gegeben ist.
17Die Vertreterinnen der Beklagten erklären:
18Auch uns ist daran gelegen, eine zukunftsfähige Regelung zu treffen. Wir betrachten unseren Bescheid vom 14.11.2024, der einen Leistungszeitraum von 8 Monaten umfasst, damit als eine Bewilligung für den gesamten Leistungszeitraum. Wir wollen mit diesem Bescheid die Kläger klaglos stellen.
19Die Vertreterin der Kläger erklärt:
20Auf Grund der Klarstellung des Bescheidinhalts durch die Vertreterinnen der Beklagten betrachte ich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und gebe eine entsprechende Erklärung ab.
21vorgelesen und genehmigt
22Die Vertreterinnen der Beklagten erklären:
23Wir schließen uns dieser Erledigungserklärung an und erklären zugleich, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
24vorgelesen und genehmigt
25Es ergeht dann der
26Die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt ferner:
27Ich erklären auch die Hauptsache in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren 11 L 991/24 für erledigt.
28vorgelesen und genehmigt
29Die Vertreterinnen der Beklagten erklären:
30Wir schließen uns dieser Erledigungserklärung an.
31vorgelesen und genehmigt
32Die Vertreterin der Kläger erklärt ferner:
33Ich rege an, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sowohl im Klageverfahren als auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren 11 L 991/24 auf 00,00 EUR festzusetzen.
34Den Vertreterinnen der Beklagten wird die Beiakte Heft 1 ausgehändigt.
35Beginn der mündlichen Verhandlung: 12:00 Uhr
36Ende der mündlichen Verhandlung: 13:00 Uhr
37Meiberg Friedrich