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Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2023 ergangene Urteil wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit insoweit geändert, als der in dem Tatbestand des Urteils wiedergegebene Klageantrag des Klägers wie folgt neu gefasst wird:
„Der Kläger beantragt,
Ziffer 1. bis 3. des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII bei dem Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28.11.2022, Az. 50 51 00 78 4 2020, aufzuheben.“
Das Urteil wurde gesondert eingestellt.
Gründe:
2Gemäß § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Über die Berichtigung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 118 Abs. 2 S. 1 VwGO). Das Urteil vom 12.12.2023 enthält insoweit eine offenbare Unrichtigkeit, als der dort wiedergegebene Klageantrag des Klägers nicht vollständig dem tatsächlich gestellten Antrag entsprach. Eine Abweichung ergibt sich hinsichtlich des Datums des Beschlusses der Schiedsstelle, gegen den sich die Klage richtet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte der Kläger nämlich, wie auch schon in der Klageschrift angekündigt, beantragt, Ziffer 1. bis 3. des Beschlusses der Schiedsstelle vom 28.11.2022 aufzuheben. Irrtümlich wurde in den Tatbestand des Urteils dann das Datum 28.03.2022 aufgenommen.
3Rechtsmittelbelehrung:
4Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.
5Die Beschwerde kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
6Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
7Janßen