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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Am 29.07.2022 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts S. die Einstellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Z. vom 25.07.2022 - 11 K 2241/22 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Am 09.08.2022 leitete der Präsident des Oberlandesgerichts S. den Antrag zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Z. weiter.
3Mit Bescheid vom 23.08.2022 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Z. unter dem Aktenzeichen 1276-2 E-1.96 den Antrag auf Einstellung des Beschlusses vom 25.07.2022 - 11 K 2241/22 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass an einer anonymisierten Veröffentlichung des Beschlusses wegen seines rechtlich bedeutungslosen Regelungsgehaltes und seines zudem nur vorläufigen Charakters kein auch nur annähernd ersichtliches öffentliches Interesse bestehe. Ein rein subjektiver Anspruch auf Veröffentlichung aus § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränke sich allein auf veröffentlichungswürdige Entscheidungen. Zudem erscheine der Antrag auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger ausgeübten Antragspraxis bei einer Vielzahl von Justizbehörden allein aus verfahrensfremden Zwecken gestellt zu sein.
4Am 30.08.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Bescheid sei nichtig und leide schon deshalb unter einem schwerwiegenden Fehler, weil es nicht § 4 Abs. 1 IFG, sondern § 4 Abs. 1 IFG NRW heißen müsse. Rechtsgrundlage seines Begehrens seien der Runderlass 1544 Jk.17 des Justizministeriums und die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Runderlass sehe vor, dass ein Beschluss in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE eingestellt werden solle, wenn ein Beschluss angefordert werde. Der Verwaltung eines Gerichts stehe der Anspruch eines „verfassungsgemäßen Aufgabenbereichs“ nicht zu. Somit werde die Gewaltenteilung des Artikel 20 des Grundgesetzes - GG - aufgehoben und die Kontrollfunktion, die nun auch die Verwaltung durch die Beschlusseinstellung wahrnehme, werde plötzlich der Rechtsprechung zugeordnet. So finde keine Gewaltenteilung mehr statt und noch weniger eine Selbstkontrolle, sondern nur noch eine Selbstverwaltung. Wenn in einem Gericht zum einen die normale Verwaltung (Exekutive) und zum anderen die Rechtsprechung (Judikative) entscheide, vermische man die Gewalten. Da er presserechtliche Artikel unter anderem bei www.freifarm.de und www.gvp-im-internet.de verfasse, stehe ihm ein Veröffentlichungsanspruch aus Art. 5 GG zu. Nachdem er seine Anträge begründet habe, könne sein Begehren nicht mehr als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.08.2022, 08.09.2022, 03.10.2022, 10.01.2023, 30.01.2023, 31.03.2023, 31.07.2023, 07.08.2023, 23.01.2024, 26.01.2024 und 29.01.2024 verwiesen.
5Der Kläger beantragt,
6das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Z. vom 23.08.2022 (Aktenzeichen: 1276-2 E-1.96) zu verpflichten, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Z. vom 25.07.2022 - 11 K 2241/22 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen,
7und
8Einsicht in die Verwaltungsvorgänge dieses Vorgangs nehmen zu dürfen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung führt es aus: Im Jahr 2020 seien im Geschäftsbereich des Verwaltungsgerichts Z. 38 Anträge auf Übersendung einer Entscheidungsabschrift bzw. auf Einstellung in die NRWE-Datenbank eingegangen und positiv beschieden worden. Im Jahr 2021 seien 53 Anträge gestellt und ein Antrag abgelehnt worden sei. Im Jahr 2022 seien es 90 Anträge gewesen, von denen 11 Anträge abgelehnt worden seien. Der Kläger habe 14 Anträge gestellt; vier Anträge seien positiv und zehn Anträge negativ beschieden worden. Im Jahr 2023 seien 63 Anträge eingegangen; von den sechs Anträgen des Klägers sei einem Antrag stattgegeben und fünf Anträge seien abgelehnt worden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stehe dem Einzelnen kein Anspruch auf Einstellung von Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE zu. Weder ergebe sich ein subjektives Recht des Einzelnen auf Einstellung von Gerichtsentscheidungen aus der Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit noch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Ein subjektives Recht könne auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums der Justiz betreffend die Rechtsprechungsdatenbank NRWE hergeleitet werden. Anhaltspunkte dafür, dass das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden sei, seien vorliegend nicht ersichtlich. Die zahlreichen Anträge des Klägers auf Veröffentlichung von Entscheidungen seien lediglich aus persönlichen Motiven heraus und ohne einen objektiven Nutzen zu ausschließlich schikanösen Zwecken gestellt worden. Diese Einschätzung werde auch vom 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geteilt. Die Informationsgesuche des Klägers dienten vornehmlich dem Zweck, im Rahmen eines „Rachefeldzuges“ die Justiz und Justizverwaltung zu belästigen und durch eine Vielzahl von Anträgen sowohl Arbeitskräfte in der Justizverwaltung wie auch - im Anschluss - der Justiz zu binden. Der Kläger habe bislang nicht nachvollziehbar dargelegt, worin ein öffentliches Interesse in der Einstellung der Entscheidung bestehen soll.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Verwaltungsgerichts Z. Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
15Das erste Klagebegehren des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Z. vom 23.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Einstellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Z. vom 25.07.2022 - 11 K 2241/22 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16Der angefochtene Bescheid vom 23.08.2022 ist nicht nichtig. Das Vorbringen des Klägers, das Fehlen des Zusatzes NRW bei der Abkürzung des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG NRW - stelle einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - dar, geht ins Leere, weil der Bescheid in Bezug auf die dort genannte Vorschrift § 4 Abs. 1 IFG NRW den Zusatz NRW enthält.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Einstellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Z. vom 25.07.2022 - 11 K 2241/22 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE.
18Das OVG NRW hat in zahlreichen, den Kläger betreffenden Entscheidungen festgestellt, dass es für einen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Einstellung einer bestimmten Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE an einer gesetzlichen Regelung fehlt, auf die ein Anspruch auf eine Einstellung von kostenlos abzurufenden Gerichtsentscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE gestützt werden könnte. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt zwar eine Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit bezogen auf veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen. Hieraus können sich subjektive Ansprüche Einzelner aber nur dann ergeben, wenn sie sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lassen.
19Vgl. unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 30.12.2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 6 ff. und 24, und 23.01.2023 - 4 E 866/22 -, Rn. 3 bis 5.
20Soweit der Kläger eine Gleichbehandlung aus unter dem Aktenzeichen 1544 ergangenen Erlassen des Ministeriums der Justiz NRW bezogen auf die Datenbank NRWE geltend macht, stehen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften in Rede, die keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Dabei ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auf den in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Willen des Vorschriftengebers abzustellen. Neben dem Willen des Erlassgebers ist maßgeblich auf die Verwaltungspraxis des Beklagten, also des Landes Nordrhein-Westfalen, abzustellen und es kommt nicht lediglich auf die Handhabung bei dem konkret betroffenen Gericht an.
21Soweit ein Handeln begehrt wird, ohne dass eine Gleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Fallgestaltungen geltend gemacht wird, kann ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 10 und 11.
23Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben könnte die Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Z., den Beschlusses vom 25.07.2022 - 11 K 2241/22 - nicht in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, nur dann als unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder als in sonstiger Weise willkürlich angesehen werden, wenn es der Verwaltungspraxis der nordrhein-westfälischen Gerichte entspräche, Anträge des Klägers auf Einstellung von Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE positiv zu bescheiden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen belegen, die ablehnende Entscheidungen von Gerichtsverwaltungen über die Anträge des Klägers auf Einstellung von Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE zum Gegenstand hatten.
24Vgl. nur Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschlüsse vom 02.02.2023 - 8 K 1809/21 - und - 8 K 1732/22 - sowie vom 03.02.2023 - 8 K 2355/21 -, jeweils juris.
25Da dem Kläger somit kein Anspruch auf Einstellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Z. vom 25.07.2022 - 11 K 2241/22 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE zusteht, kann dahinstehen, ob das Begehren des Klägers als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Allerdings hat sich auch in diesem Verfahren die bereits von dem OVG NRW getroffene Feststellung bestätigt, dass es dem Kläger nur vordergründig um eine Stattgabe seines Klagebegehrens geht. Denn vorrangig verfolgt er das Ziel, mit seinem Begehren erhebliche Arbeitskapazitäten in der Justiz und Justizverwaltung zu binden und im Rahmen eines „Rachefeldzuges“ die Justiz und Justizverwaltung zu belästigen.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 92 f., 104.
27Dies gilt vorliegend nicht nur für die vorstehend aufgeführten zahlreichen Schriftsätze, die von dem Kläger teilweise so kurzfristig übersandt wurden, dass der Einzelrichter erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung von dem Schriftsatz Kenntnis nehmen konnte, sondern auch für sein Prozessverhalten in der mündlichen Verhandlung. Denn in der mündlichen Verhandlung stellte er mehrere rechtsmissbräuchliche Befangenheitsträge und mehrere (unbegründete) Beweisanträge, mit denen er erreichen wollte, dass Bedienstete der Justizverwaltung als Zeugen vernommen werden, um auf diese Weise noch mehr Arbeitskapazitäten binden zu können. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch sein aggressives und provokantes Auftreten versucht hat, den Einzelrichter und den Behördenvertreter zu verunsichern und unter Druck zu setzen.
28Soweit der Kläger einen Veröffentlichungsanspruch auf Art. 5 GG stützt, weil er presserechtliche Artikel unter anderem bei www.freifarm.de und www.gvp-im-internet.de verfasst, vermag er mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Denn der Kläger hat die Möglichkeit, die Gerichtsverwaltung um Übersendung einer anonymisierten Abschrift der ihn interessierenden Entscheidung zu bitten. Auf diese Weise erhält er Zugang zu dieser Entscheidung und ist von daher nicht auf die Veröffentlichung der Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE angewiesen. Da ein presserechtlicher Veröffentlichungsanspruch des Klägers somit nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, war der Einzelrichter nicht verpflichtet, das Verfahren abzutrennen und es insoweit an die für das Presserecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Z. abzugeben.
29Der auf § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte zweite Klageantrag hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, weil der Kläger bereits in den vollständigen Verwaltungsvorgang dieses Vorgangs Einsicht genommen hat und weitere Verwaltungsvorgänge mit dem Aktenzeichen 1276-2 E-1.96 nicht existieren.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Z. (Jägerstraße 1, 59821 Z.) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
33Die Berufung ist nur zuzulassen,
341. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
352. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
363. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
374. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
385. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
39Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
40Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
41Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
42Scholten
43Ferner ergeht folgender
44B e s c h l u s s:
45Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 5.000,00 EUR festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Z. (Jägerstraße 1, 59821 Z.) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
48Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
49Scholten