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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger beantragte am 29.12.2022 bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Q. die Einsichtnahme in sämtliche Kammergeschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Q..
3Mit Bescheid vom 06.02.2023 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Q. den Antrag ab, soweit damit eine Einsichtnahme in die Kammergeschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Q. aus dem Zeitraum vor dem Jahr der Antragstellung begehrt worden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die in §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - normierten Einsichtsrechte nur auf das laufende Geschäftsjahr bezögen. Mit Schreiben vom 06.02.2023 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts Q. dem Kläger mit, dass eine Einsichtnahme in die Kammergeschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Q. aus den Jahren 2022 und 2023 gewährt werde und die Einsichtnahme am 01.03.2023 um 10.00 Uhr im Verwaltungsgericht Q. durchgeführt werden könne. Am 01.03.2023 nahm der Kläger im Verwaltungsgericht Q. Einsicht in Abschriften der Kammergeschäftsverteilungspläne aus den Jahren 2022 und 2023.
4Am 01.03.2023 beantragte der Kläger bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Q. unter dem Aktenzeichen 11 K 681/23 „für ein noch zu erhebendes Verfahren … Verpflichtungsklage, die Originale wie in dem Bescheid vom 06.02.2023 unter dem Aktenzeichen 14 E-1.70 zum heutigen Tage zur Einsicht angekündigt, mir zu geben“. Er habe nur Kopien einsehen können, die deutlich mit der Abschrift Bibliothek gekennzeichnet gewesen seien.
5Mit Beschluss vom 18.04.2023 - 11 K 681/23 - hat der Einzelrichter einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage abgelehnt, weil der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen.
6Mit Schreiben vom 25.04.2023 teilte der Kläger mit, dass „nun der Antrag ohne PKH“ gestellt werde. Auch in diesem Verfahren werde „die Wiedereinsetzung und der Klageantrag vorgenommen, wenn der Verfahrenswert 500,00 EUR“ betrage. Wegen des gestellten PKH-Antrages sei er gehindert gewesen, die Fristen einzuhalten. Es werde davon ausgegangen, dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen erfolge, da es schon einen Verfahrenswertbeschluss gebe. Rechtsmissbräuchlichkeit könne ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht vorgeworfen werden. Es werde eine Kopie des unterschriebenen Kammergeschäftsverteilungsplans beantragt; andernfalls müsse er davon ausgehen, dass die Kammer ihre Geschäftsverteilungspläne nicht unterschreibe. Sollten diese elektronisch unterschrieben werden, werde um einen richterlichen Hinweis und Angabe der Rechtsgrundlage gebeten. Bei dem Verwaltungsgericht V. habe er nach einem entsprechenden Antrag eine Kopie der Unterschriften machen können. Die Verpflichtung zur Vorlage des Kammergeschäftsverteilungsplans ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Es müsse hierbei unterschieden werden, ob sich das Einsichtsgesuch - wir hier - auf ein konkretes, anhängiges Verfahren beziehe oder der Antragsteller ohne einen solchen Bezug allgemein Einsicht begehre. In diesem Zusammenhang werde auf eine Absprache der „Einzel-Präsidenten“ aus dem Jahr 2018 verwiesen. Anschließend seien Regelungen zur Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne getroffen worden, die mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar seien. Er habe angeboten, ihm Kopien von den Geschäftsverteilungsplänen mit den Unterschriften der Richter auszuhändigen. Geschäftsverteilungspläne bedürften der Schriftform und seien deshalb eigenhändig zu unterschreiben. Dass nach allgemeiner Auffassung nur Abschriften von Geschäftsverteilungsplänen vorzulegen seien, ergebe sich nicht aus dem Gesetz, sondern beruhe auf der Rechtsprechung bzw. Rechtskommentaren. Das Verwaltungsgericht J. habe sich hinsichtlich der Regelungen in § 21e GVG richtigerweise „zuerst den Wortlaut, den Sinn und Zweck angeschaut und dann die historische Auslegung“. Daher habe keine Regelungslücke bestanden, „die hätte gefüllt werden müssen das nun eine Kopie - oder was auch immer ausgelegt werden darf im Sinne des § 21 g (7) GVG i.V. § 21 e (9) GVG.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schreiben des Klägers vom 25.04.2023, 10.05.2023 und 01.07.2024 verwiesen
7Der Kläger beantragt,
8ihm wegen der Versäumung der Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
9und,
10ihm die Geschäftsverteilungspläne der 7. und 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Q. für die Jahre 2023 und 2024 jeweils im Original zuzusenden,
11hilfsweise,
12beglaubigt, aber mit den entsprechenden Unterschriften,
13und,
14ihm Einsicht in sämtliche Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Q. jeweils im Original zu gewähren,
15hilfsweise,
16ihm beglaubigte Abschriften zu gewähren aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, wie im Schriftsatz vom 01.07.2024 erwähnt,
17und,
18den Rechtsstreit auf die Kammer zurückzuübertragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung, wie es im Gesetz vorgesehen ist.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung macht es geltend, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig sei. Insbesondere zur Frage des Rechtsmissbrauchs werde auf die obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ferner sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil sie hinsichtlich der Höhe des Streitwertes unter einer Bedingung erhoben worden sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung seien grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne vorzulegen, nicht jedoch die Urschriften. Demnach habe der Kläger keinen Anspruch auf die Einsichtnahme in die Urschriften der Geschäftsverteilungspläne der Kammern.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 681/23 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Q. Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Die Klage hat keinen Erfolg.
25Dabei kann dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht zu gewähren ist, die Klage (schriftsätzlich) unter einer Bedingung erhoben wurde oder der Klage das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der Kläger die begehrte Einsichtnahme in die Urschriften der (Kammer-)Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Q. erstmals im gerichtlichen Verfahren und nicht zuvor bei der Justizverwaltung beantragt hat.
26Denn die Klage ist auf jeden Fall unbegründet.
27Dem Kläger steht nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf die Einsichtnahme in die Urschriften der (Kammer-) Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Q. grundsätzlich nicht zu.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.2022 - 3 B 27.21 -, juris, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 29.03.2023 - 4 E 5/23 -, juris, Rn. 10, und - 4 E 175/23 - juris; Rn. 7,
29Ob dem Kläger hiervon abweichend ausnahmsweise Einsichtnahme in die Urschriften der (Kammer-)Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Q. zu gewähren ist, bedarf vorliegend keiner Klärung, weil die Einsichtnahmegesuche aus in der Person des Klägers liegenden Gründen rechtsmissbräuchlich und als unzulässige Rechtsausübung zu werten sind. Der Kläger nutzt seine diesbezüglichen Anträge im Wesentlichen dazu, im Zuge eines privat motivierten Vergeltungsfeldzuges die Justizverwaltung zu schikanieren und zu belästigen. Dieses Interesse ist nicht als schutzwürdig anzusehen und verletzt gleichzeitig berechtigte Belange der von ihm adressierten öffentlichen Stellen. Dies hat das OVG NRW,
30vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 91 ff.,
31unter Hinweis auf mehr als 850 Einsichtnahmegesuche des Klägers in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die detaillierten Ausführungen des OVG NRW in dem vorgenannten Urteil Bezug genommen. Konkrete Anhaltspunkte, die für die hier im Streit stehenden Einsichtnahmegesuche unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan.
32Da sich die Prozesslage im Laufe des Verfahrens nicht (wesentlich) geändert hat, ein rechtsmissbräuchliches Begehren keine grundsätzliche Bedeutung haben kann und die Sache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, besteht für den Einzelrichter keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurückzuübertragen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
34Rechtsmittelbelehrung:
35Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
36Die Berufung ist nur zuzulassen,
371. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
382. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
393. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
404. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
415. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
42Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
43Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
44Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
45Scholten
46Ferner ergeht folgender
47B e s c h l u s s:
48Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf N01 festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2022 - 15 A 593/20 -).
49Rechtsmittelbelehrung:
50Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg. (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg.) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
51Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
52Scholten