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Es bestehen Zweifel daran, ob § 15 Abs. 9 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO), der die Möglichkeit vorsieht, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen zuständig ist für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, wenn die oberste Ausländerbehörde dies im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, rechtmäßig ist.
Das Gericht ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur dann gehalten, von seiner gerichtlichen Verwerfungskompetenz in Bezug auf eine von der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, wenn sich die maßgebliche Vorschrift als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist das – wie bei § 15 Abs. 9 ZustAVO – nicht der Fall, ist deren Wirksamkeit im Rahmen des Eilverfahrens zu unterstellen.
Die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschrift verlagert sich sodann auf das Hauptsacheverfahren
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1620/24 gegen Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. April 2024 wiederherzustellen und gegen die Ziffern 2 bis 11 des Bescheides anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).
5I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
6Soweit die Antragsgegnerin in Ziffer 12 des Bescheides vom 22. April 2024 auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 (Ausweisung) angeordnet hat, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 1620/24 statthaft. Hinsichtlich des in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots, der in Ziffer 4 verfügten räumlichen Beschränkung, der in Ziffer 5 verfügten Meldepflicht, des in Ziffer 6 verfügten Kontaktverbots und der in Ziffer 7 verfügten Untersagung der Verwendung bestimmter Kommunikationsdienste, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, da diese insofern gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) und § 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG entfällt. Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung sowie der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 8 bis 11 entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW).
7II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
81. Das gilt zunächst im Hinblick auf die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. April 2024.
9Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beseitigt hat. Der Antrag ist begründet, wenn die formellen Voraussetzungen für die Vollziehungsanordnung, insbesondere eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehlen, und/oder das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das richtet sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das private Interesse überwiegt jedenfalls dann, wenn sich der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Lässt sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht feststellen, hat der Antrag dennoch Erfolg, wenn das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung jedenfalls aus anderen Gründen überwiegt.
10a. Gemessen daran kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Ausweisung erhobenen Klage oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen formeller Mängel nicht in Betracht.
11aa. Die sofortige Vollziehung ist in Ziffer 12 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat – hier: der Antragsgegnerin – angeordnet worden. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO knüpft an die sachliche Behördenzuständigkeit für den Erlass des Verwaltungsakts an.
12Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, 44. EL (Stand: März 2023), § 80 VwGO Rn. 236.
13Diese bestimmt sich vorliegend nach § 15 Abs. 9 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO). Danach ist die Antragsgegnerin zuständig für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, wenn die oberste Ausländerbehörde im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeit übernimmt. Gemäß § 15 Abs. 9 Satz 2 ZustAVO kommt dies u.a. in Betracht bei ausländischen Personen, zu denen Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG besteht. So liegt es hier. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 9. September 2021 erklärt, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeit übernehme, weil im Falle des Antragstellers Anhaltspunkte für ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG bestünden.
14Die Kammer geht zunächst auch von der grundsätzlichen Wirksamkeit der die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründenden Vorschrift des § 15 Abs. 9 ZustAVO aus.
15Soweit in zwei neueren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vertreten wird, § 15 Abs. 9 ZustAVO sei materiell rechtswidrig und damit unwirksam,
16vgl. soweit ersichtlich nur Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2024 – 8 K 8021/21 –, juris, Rn. 29 ff., und Beschluss vom 28. Mai 2024 – 8 L 413/23 –, juris, Rn. 27 ff.,
17handelt es sich bei den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen aufgrund ihres Gewicht und ihrer Komplexität um solche, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das aufgrund des zur Verfügung stehenden kurzen Zeitraums auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt ist, zunächst offen bleiben müssen. Denn innerhalb der summarischen Prüfung ist von der grundsätzlichen gerichtlichen Verwerfungskompetenz in Bezug auf materielle Gesetze nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, nämlich dann, wenn sich die in Rede stehende Vorschrift als offensichtlich rechtswidrig erweist.
18Vgl. zu der inzidenten Normprüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Eilverfahren: VG Augsburg, Beschluss vom 8. Januar 2021 – Au 9 S 20.2794 –, juris, Rn. 28 f., und Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Au 9 E 20.2545 –, juris, Rn. 36; VG Regensburg, Beschluss vom 4. März 2021 – RN 5 E 21.318 –, juris, Rn. 41; VG Oldenburg, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 7 B 1698/10 –, juris, Rn. 14; VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, juris, Rn. 31 mit Verweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris, Rn. 12 m.w.N.
19Das ist im Hinblick auf § 15 Abs. 9 ZustAVO indes nicht der Fall.
20Das Verwaltungsgericht Düsseldorf begründet seine o.g. Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 9 ZustAVO die Grenzen der ihr zugrundeliegenden Verordnungsermächtigung überschreite,
21vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2024 – 8 K 8021/21 –, juris, Rn. 31 ff., und Beschluss vom 28. Mai 2024 – 8 L 413/23 –, juris, Rn. 29 ff.,
22und darüber hinaus dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) nicht genüge,
23vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2024 – 8 K 8021/21 –, juris, Rn. 73 ff., und Beschluss vom 28. Mai 2024 – 8 L 413/23 –, juris, Rn. 71 ff.
24Dass dies zutreffend ist und zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des § 15 Abs. 9 ZustAVO führt mit der Folge, dass diese Vorschrift unwirksam wird, kann vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Zweifelhaft ist vor allem, ob § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der mit seiner Vorgängerregelung, § 63 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG), identisch ist und insoweit im Wesentlichen nur informatorischen Charakter hat, weil die Errichtung der Ausländerbehörden und die Festlegung ihrer Aufgabenkreise Sache der Länder ist,
25vgl. Gesetzesbegründung zu § 63 AuslG, BT-Drucks. 11/6321, S. 78; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2024 – 8 K 8021/21 –, juris, Rn. 36, und Beschluss vom 28. Mai 2024 – 8 L 413/23 –, juris, Rn. 34,
26tatsächlich nur zur Übertragung einzelner sachbezogener Aufgaben ermächtigt. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, wie der Begriff der „einzelnen Aufgaben“ in § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu verstehen ist.
27Zudem kann vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob § 15 Abs. 9 ZustAVO dem Bestimmtheitsgebot zuwider läuft oder – gegebenenfalls in Zusammenschau mit § 5 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz – LOG NRW) und § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – hinreichend bestimmt oder jedenfalls mit Hilfe der ständigen Verwaltungspraxis bestimmbar ist.
28bb. Die Antragsgegnerin hat auch das besondere Vollzugsinteresse in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise schriftlich begründet, indem sie darauf abgestellt hat, dass im Falle eines Ganges durch sämtliche Gerichtsinstanzen durchaus noch Jahre bis zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vergehen könnten, was angesichts der von dem Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahren und unzumutbaren Sicherheitsrisiken für die hiesige Bevölkerung nicht hingenommen werden könne und den Zweck der Gefahrenabwehrmaßnahme vereiteln würde. Es sei zudem zu befürchten, dass der Antragsteller weitere Personen in die Ideologie des Islamischen Staates (IS) locke, diese anleite und vermittele und somit die Gefahren für die öffentliche Sicherheit steigere.
29Gemessen daran hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, weshalb sie umgehende Maßnahmen gegen den Antragsteller für erforderlich erachtet. Die Begründung wiederholt nicht nur den Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ist nicht floskelhaft und nimmt auch nicht nur Bezug auf die Begründung des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts.
30Ob die benannten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache tragen, also tatsächlich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht, ist hingegen keine Frage der Einhaltung der formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern erst im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu prüfen.
31Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 5.
32b. Diese geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
33vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. Juli 2017 – 1 C 12.16 –, juris, Rn. 12, und vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 12,
34als offen anzusehen (dazu unter aa.). Nach der danach vorzunehmenden – von den Erfolgsaussichten losgelösten – Interessenabwägung überwiegt indes das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse (dazu unter bb.).
35aa. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind als offen anzusehen, weil sich nicht hinreichend verlässlich feststellen lässt, ob die auf § 53 Abs. 1 AufenthG gestützte Ausweisung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt, offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Das betrifft insbesondere die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Auch wenn die Kammer im Rahmen der Prüfung der formellen Voraussetzungen der Vollziehungsanordnung davon abgesehen hat, im Hinblick auf § 15 Abs. 9 ZustAVO von ihrer gerichtlichen Verwerfungskompetenz Gebrauch zu machen, weil sich nach summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtswidrigkeit des § 15 Abs. 9 ZustAVO nicht hat feststellen lassen, (siehe unter a.), folgt daraus nicht – gleichsam als zwingender Umkehrschluss –, dass § 15 Abs. 9 ZustAVO offensichtlich rechtmäßig ist. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen werden vielmehr nach umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
36bb. Ausgehend von den insoweit nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist eine davon losgelöste, reine Interessenabwägung vorzunehmen, die vorliegend zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Ausreise des Antragstellers überwiegt des Interesse des Antragstellers, den Fortgang des Klageverfahrens in Deutschland abwarten zu dürfen. Die Nachteile, die der Öffentlichkeit daraus erwachsen würden, wenn der Antragsteller zunächst in Deutschland verbliebe und sich im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass dem Antrag zu Unrecht stattgegeben worden ist, überwiegen die dem Antragsteller aus der Ausweisung und einer daraus resultierenden Abschiebung erwachsenden Nachteile.
37Bei einem weiteren Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik wären der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährdet. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 31. Mai 2022 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den dem Urteil zugrundliegenden, insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des OLG Düsseldorf, war der Antragsteller aktives Mitglied einer Zelle des als terroristischer Vereinigung eingestuften Islamischen Staates (IS), die das Ziel verfolgte, den Jihad mit Mitteln des bewaffneten Kampfes auf Seiten des IS aufzunehmen und zu diesem Zweck unter anderem Mordanschläge geplant hat. Dass der Antragsteller sich von seiner ihm mit vorgenanntem Urteil attestierten, radikal-islamistischen Ideologie unter dem Eindruck des Strafverfahrens und seiner Inhaftierung nachhaltig distanziert hat, sodass von diesem bei einem Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr mehr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Ausweislich des Berichts des Justizvollzugsobersekretärs Schuh (Extremismusbeauftragter) vom 23. Februar 2024 hat der Antragsteller sich bislang nicht von seiner radikal-islamistischen Ideologie distanziert. Er sehe sich als Opfer und die Bundesrepublik als Lügner. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt C. vom 5. März 2024. Dieser hat u.a. angegeben, dass hinsichtlich der radikal-islamistischen Gesinnung des Antragstellers eine Veränderung nicht eingetreten sei. Außerdem seien bei ihm Schriftstücke mit radikal-islamistischem Inhalt gefunden worden. Eine Auseinandersetzung mit seinen Taten habe nicht stattgefunden; eine positive Legalprognose könne nicht gestellt werden. Gefahrerhöhend kommt hinzu, dass der Antragsteller ausweislich des Berichts des Extremismusbeauftragten vom 23. Februar 2023 versucht, andere Mithäftlinge von seiner Ideologie und seiner radikalen Auslegung des muslimischen Glaubens zu überzeugen, was ihm in mindestens einem Fall gelungen sei. Da mit Blick auf das Vorstehende auch in der Haft eine erhebliche Gefahr von dem Antragsteller ausgeht, schmälert der Umstand, dass dieser derzeit (noch) in der Justizvollzugsanstalt C. inhaftiert ist und sich im geschlossenen Vollzug befindet, das Vollziehungsinteresse nicht. Dies zumal die Möglichkeit besteht, dass ihm künftig – vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens – Lockerungen, namentlich eine Verlegung in den offenen Vollzug, gewährt werden, die ihm die Kontaktaufnahme zur islamistischen Szene bzw. dieser Szene die Kontaktaufnahme zu ihm ermöglichen könnten. Schließlich begründet die Ankündigung des Generalbundesanwalts vom 13. Juni 2024, im Falle einer Abschiebung des Antragstellers von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO) abzusehen, ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung.
38Die familiären Belange des Antragstellers treten hinter dem gewichtigen Interesse des Schutzes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zurück. Soweit durch den Vollzug der Ausweisung in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) eingegriffen wird, ist dies hinnehmbar. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ist der Antragsteller mit Frau W. verheiratet und hat mit dieser einen im August 2019 geborenen Sohn, D.. Mit beiden wohnte er vor seiner Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Es ist zwar zu besorgen, dass es im Falle einer Ausweisung des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland zu einer Trennung der Kernfamilie käme, die insbesondere für den Sohn des Antragstellers eine schwere emotionale Belastung darstellen würde. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft ohnehin durch die Inhaftierung des Antragstellers seit dem 15. April 2020 aufgehoben wurde und der derzeit vierjährige Sohn des Antragstellers bei dessen Inhaftierung noch nicht einmal ein Jahr alt war. Er hat demnach den größten Teil seines Lebens auf die Anwesenheit seines Vaters, des Antragstellers, verzichten müssen. Die Kindesmutter hat die Erziehung im Wesentlichen alleine bewerkstelligt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zur Erziehung seines Sohnes aus der Haft heraus in nennenswertem Umfang beiträgt, sind weder erkennbar, noch geltend gemacht. Soweit ersichtlich, hat sein Sohn ihn nur ein einziges Mal in der Haft besucht. Darüber hinaus ist das Kindeswohl zwar ein hohes und schützenswertes Gut, ihm kommt jedoch weder nach der EMRK noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu,
39vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 26.15 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluss vom 15. November 2019 – 2 B 243/19 –, juris, Rn. 29,
40die hier aufgrund der Bedeutsamkeit der gefährdeten Rechtsgüter höher zu gewichten sind. Die Trennung durch die Ausreise des Antragstellers ist zudem nicht absolut. Die Beziehung zu ihm kann – gegebenenfalls sogar weitergehend als bisher in der Strafhaft – über Besuche im Ausland und über moderne Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Eine akute Kindeswohlgefährdung, der nicht durch Unterstützungsangebote begegnet werden könnte, ist aufgrund der Ausweisung des Antragstellers nicht ersichtlich und wurde von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
41Der Gesundheitszustand des Antragstellers ist ebenfalls kein Belang, der zu einem Überwiegen seines Bleibeinteresses führen könnte. Er hat zwar im Asylverfahren angegeben, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Ob und wenn ja, inwieweit diese psychische Erkrankung auch aktuell noch besteht und ihn in seiner Gesundheit beeinträchtigt, ist jedoch weder vorgetragen noch aus den Akten erkennbar.
42Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Tadschikistan eine Verletzung seiner höherrangigen Rechte, namentlich seiner Rechte aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) oder Art. 3 EMRK, droht und ihm deshalb ein Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland zuzugestehen ist. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht feststellbar. Zwar wurde dem Antragsteller mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese wurde indes mit Bescheid vom 22. Juni 2023 widerrufen. Darin stellte das Bundesamt zugleich fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Daran ist die Antragsgegnerin nach § 42 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) gebunden.
43Dass der Antragsteller am 13. Juli 2023 gegen den Widerrufsbescheid vom 22. Juni 2023 Klage erhoben (1 K 2441/23.A) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 928/23.A) gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Klage hat gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung und der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2024 abgelehnt.
44Vgl. dazu, dass es für die Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG nicht auf die Bestands- oder Rechtskraft, sondern allein auf die Vollziehbarkeit ankommt: Faßbender, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, 18. Edition (Stand: 15. Januar 2024), § 42 AsylG Rn. 4; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 42 AsylG Rn. 3; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 42 AsylG Rn. 4.
45Auch wenn sich die Ausweisung des Antragstellers nach dem erhöhten Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG richten sollte, weil der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2023 noch nicht bestandskräftig ist,
46vgl. dafür: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 23. Februar 2016 – 10 B 13.1446 –, juris, Rn. 3; dagegen: OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris, Rn. 10; offenlassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 2 M 101/20 –, juris, Rn. 29,
47würde das öffentliche Vollzugsinteresse aus den oben genannten Gründen wegen des Vorliegens zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung überwiegen.
48Aus den vorgenannten Gründen – und insbesondere, weil aufgrund seines Einflusses auf andere Mithäftlinge auch in der Haft eine erhebliche Gefahr von dem Antragsteller ausgeht – besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
492. Soweit der vorliegende Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1620/24 gegen die auf § 59 Abs. 1 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. April 2024 anzuordnen, ist er ebenfalls unbegründet, weil auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Hierfür streitet – neben den bereits darstellten höchstrangigen Schutzgütern der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – die im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW) zum Ausdruck kommende – Wertung des Gesetzgebers. Die unter 1. aufgeführten, zu Gunsten des Antragstellers streitenden Interessen treten demgegenüber zurück.
503. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das angeordnete und auf die Dauer von 20 Jahren befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides bleibt nach der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls ohne Erfolg. Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland überwiegt – auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet – aus den unter 1. genannten Gründen sein Interesse auf zeitnahe Wiedereinreise. Das folgt auch aus § 11 Abs. 5a Satz 1 und 3 AufenthG, wonach die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen soll, wenn der Ausländer – wie hier der Antragsteller – zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde (Satz 1) und eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich ausgeschlossen ist (Satz 3).
514. Aus den vorgenannten Gründen überwiegt das Vollzugsinteresse auch im Hinblick auf die in Ziffer 4 des Bescheides verfügte räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Kreises P. gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde des Kreises P. bis zur Übertragung der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin zuständig war, der Antragsteller seinen Wohnsitz vor seiner Inhaftierung in dessen Zuständigkeitsbereich hatte und die engsten Familienangehörigen des Antragstellers nach wie vor dort wohnhaft sind. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, den Bezirk der Ausländerbehörde des Kreises P. verlassen zu können, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
52Dass der Antragsteller sich gegenwärtig in Haft befindet und sich daher denklogisch nicht in den Bezirk der Ausländerbehörde des Kreises P. begeben kann, führt zu keinem abweichenden Ergebnis, da die räumliche Beschränkung für die Zeit der Inhaftierung ohnehin von Gesetzes wegen ruht, § 56 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
535. Auch für die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. April 2024 verfügte Verpflichtung des Antragstellers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sich täglich zwischen 17:00 und 19:00 Uhr bei der Polizeiwache Y. zu melden, ergibt eine Interessenabwägung das Überwiegen des Vollzugsinteresses, da von dem Antragsteller eine erhöhte terroristische Gefahr ausgeht, die eine engmaschige Überwachung erforderlich macht. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass sich die Tatgeneigtheit durch die tägliche Meldepflicht und das dadurch bestehende erhöhte Entdeckungsrisiko reduziert. Eine über das notwendige Maß hinausgehende Einschränkung der täglichen persönlichen Lebensplanung des Antragstellers ist insoweit nicht erkennbar.
54Ebenso wie die räumliche Beschränkung, ruht die Meldepflicht für die Zeit der Inhaftierung, § 56 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
556. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt auch hinsichtlich des in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Kontaktverbots zu Personen, welche dem IS angehören oder ihm angehört haben. Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann nach der Vorschrift des § 56 Abs. 4 AufenthG der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Das ist aus den unter 1. genannten Gründen der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Interesse des Antragstellers, weiterhin Kontakt zu den Mitgliedern des IS zu halten, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich bislang nicht von seinen Beteiligungshandlungen für den IS distanziert hat und in der Haft bestrebt ist, Mithäftlinge von seiner radikal-islamistischen Ideologie zu überzeugen, was die Besorgnis begründet, dass er den IS und dessen Mitglieder nach wie vor zwecks Vorbereitung weiterer Beteiligungs- und/oder Unterstützungshandlungen kontaktieren wird.
567. Aus denselben Gründen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse auch im Hinblick auf das dem Antragsteller unter Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides auferlegte Verbot nach § 56 Abs. 4 AufenthG, sog. Messengerdienste zu nutzen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 31. Mai 2022 im Wesentlichen über WhatsApp, Telegram und Zello mit den Mitgliedern der IS-Zelle kommuniziert und Aktionen organisiert hat. Es erscheint insoweit auch unbedenklich, dass die Antragsgegnerin das Kommunikationsmittelverbot auf vergleichbare internetgestützte Kommunikationsdienste ausgeweitet hat, da ein Wechsel von einem zum anderen Dienst ohne zeitlichen Aufwand oder besondere technische Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist und das Kommunikationsmittelverbot anderenfalls ins Leere liefe.
57Ein angemessener Kontakt des Antragstellers zu seiner Kernfamilie,
58vgl. zu diesem Erfordernis: VG Bayreuth, Beschluss vom 24. Juli 2018 – B 6 S 18.636 –, juris, Rn. 91; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 56 AufenthG Rn. 19 f.,
59– etwa über Telefonanrufe, E-Mails oder Briefe – ist, da das Kommunikationsverbot in Ziffer 7 des Bescheides explizit nur die dort genannten Messenger und vergleichbare internetgestützte Kommunikationsdienste erfasst, gleichwohl sichergestellt.
608. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt schließlich auch, soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Ziffer 8 bis 11 des Bescheides für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung in Ziffer 4, die Meldepflicht in Ziffer 5, das Kontaktverbot in Ziffer 6 und das Kommunikationsmittelverbot in Ziffer 7 ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht hat. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes, die sich im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW eröffneten Rahmens bewegt und bei deren Bestimmung die Antragsgegnerin die wirtschaftliche Situation des Antragstellers und den Umstand berücksichtigt hat, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht zu beanstanden.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Ausweisung, die räumliche Beschränkung, die Meldepflicht sowie das Kontakt- und Kommunikationsmittelverbot jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro – insgesamt also 12.500,00 Euro zugrunde gelegt.
63Die Zwangsmittelandrohungen bleiben in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Bemessung des Streitwertes außer Betracht.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
66Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
67Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
68Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet.
69Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.