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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Eintragung in die Handwerksrolle mit einem vormals zulassungsfreien Handwerk.
3Die Klägerin betreibt das mit Gewerbeanmeldung vom 3. November 2011 zum 1. November 2011 bei der Stadt M. mit der Tätigkeit „Hausmeisterservice (Pflege, Wartung, Instandsetzung)“ angemeldete Gewerbe, dessen Gegenstand mit weiterer Gewerbeanmeldung später inhaltlich erweitert wurde. Unter ihrem Briefbogen firmierte sie mit „G. Dienstleistungen rund um Haus und Garten“ (2014), „G. Dienstleistungen rund um Haus und Garten Trockenbau – Fliesen - Altbausanierung“ (2019) bzw. „G. Dienstleistungen Trockenbau – Fliesen – Altbausanierung“ (2021).
4Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 25. Januar 2021 und unter Verwendung ihres Briefkopfes „G. Dienstleistungen Trockenbau – Fliesen Altbausanierung“ die Eintragung in die Handwerksrolle. Dazu reichte sie eine Kopie der Gewerbeanmeldung aus November 2011 sowie 16 Rechnungskopien aus den Jahren 2014 bis 2019 ein, in denen u.a. Arbeiten im Bereich von Fliesenlegearbeiten innen und außen, Putzarbeiten, Trockenbau, Installationsarbeiten im Bad und Mauerarbeiten durch ihr Unternehmen abgerechnet wurden. Wegen der Beschreibung von Art und Umfang der in den Rechnungen ausgewiesenen Tätigkeiten wird auf Bl. 2-17 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
5Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie übe nach der Gewerbeanmeldung das zulassungspflichtige Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk aus. Es handele sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks – in vollem Umfang oder in wesentlichen Teiltätigkeiten – als stehendes Gewerbe sei gemäß § 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Eine Eintragung in der Handwerksrolle liege derzeit nicht vor. Es wurde gebeten, den Antrag auf Eintragung mit dem beigefügten Vordruck kurzfristig zu stellen. Voraussetzung für eine Eintragung in die Handwerkrolle sei, dass die Klägerin als Inhaberin oder ein angestellter fachtechnischer Betriebsleiter im Besitz eines handwerksrechtlichen Qualifikationsnachweises sei. Dies sei in der Regel die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine der Meisterprüfung als gleichwertig anerkannte andere Qualifikation. Die Beschäftigung eines fachtechnischen Betriebsleiters sei gegebenenfalls durch Vorlage einer Kopie des mit diesem abgeschlossenen Arbeitsvertrags sowie einer Erklärung zur Betriebsleitung nachzuweisen. Entsprechende Vordrucke seien beigefügt. Falls die Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung nicht vorlägen, werde um umgehende Kontaktaufnahme gebeten.
6Am 8. Februar 2021 übermittelte die Klägerin den von ihr ausgefüllten Formularantrag auf Eintragung des Gewerbes „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Bestandsschutz)“ in die Handwerksrolle. Als Schwerpunkt ihrer gewerblichen Tätigkeit gab sie mit einem Umfang von 50 % „Trockenbau“ an. Eine Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer T. bestehe mit dem Gewerbe „Hausmeisterservice (Pflege, Wartung, Instandsetzung)“. Der Jahresumsatz entfalle zu 99 % auf Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe. Der Umsatz aus den nichthandwerklichen Erwerbstätigkeiten liege jährlich bei unter 130.000,00 Euro.
7Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilte die Beklagte mit, das nunmehr zulassungspflichtige Handwerk müsse als Nebenbetrieb ausgeübt werden, damit eine Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund Bestandsschutzes vorgenommen werden könne. Maßgeblich sei der Schwerpunkt der Tätigkeit. Unter Verweis auf § 3 HwO und nach Prüfung der Unterlagen sei festzustellen, dass die Klägerin die Tätigkeiten des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks nicht in einem Nebenbetrieb ausübe. Die zugesandten Rechnungen zeigten keinen Zusammenhang zu ihrem Hausmeisterservice. Ein Hausmeister führe keine Aufträge in dieser Größe aus. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Eintragung aufgrund des Bestandschutzes nicht vor. Die ausgeübten Tätigkeiten im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk seien vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgeführt worden. Es sei zu beachten, dass ohne eine Eintragung in der Handwerkrolle keine Arbeiten in diesem Handwerk ausgeführt werden dürften.
8Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin am 24. März 2021 vorbringen, sie biete Trockenbauarbeiten und gelegentliche Fliesenlegearbeiten an, die sie im Rahmen eines Nebenbetriebs zum Hausmeisterservice betreibe. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 HwO lägen vor. Insbesondere handele es sich um einen handwerklichen Nebenbetrieb. Die notwendige Verbindung von Haupt- und Nebenbetrieb sei gegeben. Beide Betriebe seien miteinander verbunden, wobei das eindeutige Schwergewicht auf dem Hausmeisterservice mit Trockenbau liege. Das Verlegen von Fliesen diene dazu, die Wirtschaftlichkeit des Hauptbetriebs zu fördern und zu steigern. Es komme dabei nicht auf den Umfang der jeweils ausgeübten Fliesenlegetätigkeit an. Im handwerklichen Nebenbetrieb sei er nicht auf Kleinstaufträge oder Ausbesserungsarbeiten beschränkt. Eine fachliche Verbundenheit liege ebenfalls vor. Die Klägerin biete mit ihrem Hausmeisterservice verschiedene Dienstleistungen rund ums Haus an. Dabei ergänze das Verlegen von Fliesen das Angebot des Hauptbetriebs. Den Kunden, deren Objekte betreut würden, könne dadurch eine weitere Leistung neben den Tätigkeiten wie Trockenbau, Gartenpflege, etc. angeboten werden.
9Daraufhin teilte die Beklagte per E-Mail mit, der Nebenbetrieb müsse mit einem anderen Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung verbunden sein und gegenüber diesem Unternehmensteil nur untergeordnete Bedeutung haben. Bereits im Briefkopf werde der Hausmeisterservice nicht genannt, sodass dieser nicht als Hauptbetrieb aufgefasst werden könne. Vielmehr umfassten die eingereichten Rechnungen auch Tätigkeiten, die nicht hätten ausgeführt werden dürfen, weil es sich um zulassungspflichtige Handwerke handele, wie Installateur- und Heizungsbauer (Badarbeiten) sowie Maler- und Lackierer bzw. Stuckateur bzw. Maurer- und Betonbauer (Putzarbeiten). Als zusätzliches Merkmal der Verbundenheit werde verlangt, dass Haupt- und Nebenbetrieb in einem wirtschaftlich-fachlichen Zusammenhang stehen müssten, es also eine gewisse innere Notwendigkeit für die organische Zusammengehörigkeit der beiden Betriebsteile gebe. Selbst wenn man den Hausmeisterservice als Hauptbetrieb annähme, fehle es an der inneren Notwendigkeit. Gerade bei Tätigkeiten des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks als zulassungspflichtiges Handwerk werde grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle benötigt, weil gerade dabei kein hausmeisterliches Gepräge vorliege.
10Die Klägerin ließ daraufhin und auf einen weiteren Hinweis am 13. April sowie am 21. April 2021 vorbringen, die handwerklichen Tätigkeiten seien gegenüber dem Hauptbetrieb untergeordnet. Die Fliesenlegearbeiten hätten im Jahr 2019 einen prozentualen Anteil von 28 und im Jahr 2020 von neun vom Hundert im Verhältnis zum Hauptbetrieb des Hausmeisterservices mit Trockenbau gehabt. Eine Gewerbeanmeldung für einen solchen Nebenbetrieb sei nicht erforderlich gewesen. Sowohl bei Tätigkeiten im Rahmen des Hausmeisterservices und Trockenbaus als auch bei Tätigkeiten des Fliesenlegehandwerks handele es sich um Tätigkeiten in und an Gebäuden. Ein Zusammenhang sei eindeutig gegeben. Es handele sich nicht um Tätigkeiten etwa des Friseur- oder Konditorenhandwerks, sondern um Bautätigkeiten an Gebäuden im Allgemeinen. Die Tätigkeiten des Fliesenlegehandwerks ergänzten dabei den Bereich des Hausmeisterservice mit Trockenbau, so könnten nach dem Ziehen von Wänden im Trockenbau beispielsweise direkt die Fliesenlegearbeiten angeboten werden.
11Zudem legte die Klägerin eine Gewerbeanmeldung vom 26. April 2021 vor, mit welcher sie die Erweiterung ihres Gewerbes um die Tätigkeiten „Bodenverlegung (Teppich-, Laminat- und PVC-Boden), Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale etc.), Kabelverlegung im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten), Bautentrocknung (Austrocknung von Neubauten und Trockenlegung von Gebäudeteilen nach Wasserschäden mittels Heizgeräten), Holz- und Bautenschutz“ zusätzlich zu den Tätigkeiten „Hausmeisterservice (Pflege, Wartung, Instandsetzung), Handel mit Baumaterialien aller Art, Trockenbau“ anmeldete.
12Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 6. Juli 2021 – zugestellt am 7. Juli 2021 – wies die Beklagte nach Anhörung den Eintragungsantrag der Klägerin zurück und begründete dies nach Zusammenfassung des Sachverhalts mit dem Nichtvorliegen der Eintragungsvoraussetzungen. Es liege kein Nebenbetrieb vor. Bereits auf dem Briefkopf der Klägerin werde das Hauptgewerbe nicht genannt. Deshalb könnten die Hausmeistertätigkeiten schwerlich den Hauptbetrieb darstellen. Vielmehr umfassten die eingereichten Rechnungen auch Tätigkeiten, die gar nicht hätten ausgeführt werden dürfen, weil es sich um zulassungspflichtige Handwerke handele, wie Installateur- und Heizungsbauer (Badarbeiten) sowie Maler- und Lackierer bzw. Stuckateur bzw. Maurer- und Betonbauer (Putzarbeiten). Auch sei keine innere Notwendigkeit für die organische Zusammengehörigkeit der beiden Betriebsteile gegeben. Es gebe auch keine Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass jemals ein Nebenbetrieb festgestellt worden wäre. Dies sei auch nicht möglich gewesen, da die Fliesenarbeiten nicht in der Gewerbeanmeldung angegeben worden seien.
13Die Klägerin hat am 27. Juli 2021 die vorliegende Klage erheben lassen. Zur Begründung führt sie, im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholend und vertiefend, aus, die im Nebenbetrieb ausgeübte Fliesenlegetätigkeit komplettiere ihre Trockenbautätigkeit und trage zu einer Umsatzsteigerung bei. Der Briefkopf könne nicht ausschlaggebendes Kriterium sein. Die Nennung einer bloßen Nebenbetriebstätigkeit sei nicht unsachgemäß. Die vorgelegten Rechnungen vermittelten keinen repräsentativen Eindruck über die üblichen Aufträge der Klägerin. Die Umsatzaufstellungen belegten einen lediglich ergänzenden Anteil. Der Hausmeisterservice sei vielseitig aufgestellt. Dazu gehörten auch teilweise zulassungspflichtige Tätigkeiten, so auch Fliesenlegearbeiten. Es liege im Interesse eines Verbrauchers, nach Trockenbauarbeiten auch Fliesenlegearbeiten vom selben Betrieb ausführen zu lassen. Die Voraussetzungen für eine Eintragung auf Grundlage des § 126 Abs. 2 HwO lägen vor. Gefordert sei eine grundrechtsfreundliche Auslegung des § 3 HwO. Auch verkenne die Beklagte den Tätigkeitsbereich eines Hausmeisterservice. So unterschieden auch die Träger der Unfallversicherung zwischen dem Hausmeister, der als Hausbesorger tätig sei, und dem Hausmeister, der handwerkliches Gebäudemanagement verrichte. Der Hausmeister im handwerklichen Gebäudemanagement führe auch zulassungsfreie und zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten aus, welche die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft Bau begründeten. Hierzu verweist sie weiter auf das Leistungsverzeichnis Hausmeisterservice der Handwerkskammer Düsseldorf, welches als „typische handwerkliche Tätigkeiten, die eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern“ auch Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten anführt.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. Juli 2021 zu verpflichten, die Klägerin mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt zur Begründung ergänzend und vertiefend aus, die Tätigkeiten „Trockenbau, Fliesen und Altbausanierung“ seien prägend für die Tätigkeit der Klägerin, was ihr Briefkopf auch nahelege. Auch stellten sie keine vom fachlichen Standpunkt aus sinnvolle Ergänzung oder Erweiterung des Betriebsprogramms dar, da der Hausmeistertätigkeiten beauftragende Verbraucher nicht davon ausgehe, dass dieser Betrieb auch gleichzeitig ganze Badezimmer oder Küchen fliesen könne. Bei den von der Klägerin durchgeführten Arbeiten handele es sich aber nicht nur um den Austausch oder die Erneuerung von einzelnen Fliesen. Anhand der Höhe der Rechnungen und der genannten Leistungsbeschreibungen sei zu erkennen, dass es sich um größere Aufträge handele. Es fehle demnach bereits am hausmeisterlichen Gepräge. Des Weiteren fehle es auch an dem Zusammenhang, da zwischen dem Fliesen von ganzen Badezimmern oder Küchen keine Verbindung zu den Hausmeistertätigkeiten bestehe. Die Arbeiten seien auch nicht leicht zu erlernen. Das Legen von Fliesen sei der Kernbereich des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks, dessen selbständige Ausübung eine nach der aktuellen Rechtslage mehrjährige Gesellenausbildung und eine Meisterprüfung voraussetze. Auch seien die Tätigkeiten nicht für das Handwerk nebensächlich. Demnach hätte die Klägerin bereits vor der Handwerksnovelle mit dem damals zulassungsfreien Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sein müssen. Der Bestandsschutz wäre dann automatisch auf Grundlage des § 126 Abs. 1 HwO eingetreten. Eine Prüfung der Notwendigkeit einer Eintragung habe nicht stattgefunden. Weder das Gewerbeamt noch die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer hätten von den über die klassischen Hausmeistertätigkeiten hinausgehenden Tätigkeiten der Klägerin gewusst. In der Gewerbemeldung seien lediglich Hausmeistertätigkeiten angegeben worden. Gemäß § 18 Abs. 1 HwO habe, wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks als stehendes Gewerbe beginne oder beende, dies unverzüglich der Handwerkskammer mitzuteilen, was die unterlassen habe.
19Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da sie keinen Anspruch auf ihre Eintragung in die Handwerksrolle hat.
221. Die von der Klägerin als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Eintragungsanspruch herangezogene und in ihrem Fall einzig als solche in Betracht kommende Vorschrift ist § 126 Abs. 2 HwO. Eine Anwendung des § 126 Abs. 1 HwO scheidet bereits offenkundig in Ermangelung einer Eintragung eines zulassungsfreien Handwerks zum Stichtag des 13. Februar 2020 aus.
232. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind nicht erfüllt. Nach § 126 Abs. 2 HwO ist derjenige mit dem ausgeübten Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen, der am 13. Februar 2020 einen handwerklichen Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13 , 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 gültigen Fassung aufgeführt ist, und nicht in das Verzeichnis nach § 19 Satz 1 HwO eingetragen ist. Hierunter fällt das in Rede stehende Handwerk des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers, welches die Klägerin zum maßgeblichen Stichtag nicht als handwerklichen Nebenbetrieb, sondern vielmehr als faktisch eigenständigen Hauptbetrieb ausgeübt hat, ohne in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen gewesen zu sein.
24a) Ein handwerklicher Nebenbetrieb ist nach §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HwO ein Nebenbetrieb, der mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden ist. Weiter müssen in diesem Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt werden oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, eine solche Tätigkeit wird nur in unerheblichen Umfang ausgeübt, oder es handelt sich um einen Hilfsbetrieb.
25Der von ihr als solcher angesehene Nebenbetrieb der Klägerin ist nicht mit einem Hauptbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 3 HwO verbunden, sondern stellt vielmehr selbst einen solchen dar.
26Zwar erfüllt der zum 1. November 2011 angemeldete Gewerbebetrieb der Klägerin in M. mit seiner Tätigkeit „Hausmeisterservice (Pflege, Wartung, Instandsetzung)“ den weit zu fassenden Begriff des Unternehmens in § 2 Abs. 3 HwO jedenfalls aufgrund der notwendigen Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Es liegt jedoch keine Verbindung der Tätigkeit des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks mit diesem Hauptbetrieb vor, da dieses Handwerk nach Art und Umfang als Ergänzung für diesen untypisch ist.
27Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist nach §§ 2 Nr. 2 und 3 HwO, die Verbindung mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern.
28Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1983 – 5 C 37.81 –, BVerwGE – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 67, 273 = juris Rn. 13.
29Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 HwO setzt eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber einem anderen Betrieb oder Betriebsteil voraus, welcher der Hauptbetrieb sein muss. Ob die Betriebsteile eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab.
30BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – 1 C 27.89 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1992, 547 <549> = juris Rn. 20.
31Danach kommt es zunächst für die Frage, ob ein einheitlicher Betrieb oder ein vom Hauptbetrieb getrennter Nebenbetrieb vorliegt, maßgebend darauf an, ob die Unterhaltung zweier Unternehmen vor allem aus wirtschaftlicher und technischer Sicht sinnvoll ist.
32Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. Juli 1991 – I ZR 23/90 –, NVwZ-RR 1992, 180 <182> = juris Rn. 36.
33Der Umsatzvergleich ist dabei nur ein Hilfsmittel für die Annahme oder Verneinung eines handwerklichen Nebenbetriebs im Sinne von §§ 2 Nrn. 2 und 3, 3 Abs. 1 HwO. Entscheidend ist, ob der handwerkliche Betriebsteil im Verhältnis zu dem Betrieb im Übrigen, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet, von untergeordneter Bedeutung ist.
34BVerwG, Beschluss vom 26. November 1982 – 5 B 9.81 –, NVwZ 1983, 673 = juris Rn. 4.
35Jedoch muss der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dienen und Leistungen müssen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern, was gegeben ist, wenn die angebotenen Leistungen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms des Hauptunternehmens darstellen.
36BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 – 5 C 37.81 –, a. a. O. Rn. 14.
37Dies bedeutet nicht, dass der Nebenbetrieb branchengleich oder -ähnlich sein müsste; es muss aber eine innere Beziehung zwischen den Waren und Leistungen des Hauptbetriebs und den Erzeugnissen und Leistungen des Nebenbetriebs gegeben sein. Dies kann in der Ausübung einer Hilfsfunktion durch den Nebenbetrieb liegen, indem seine Leistungen die Leistungen des Hauptbetriebs ergänzen und abrunden (bspw. Reparaturbetrieb) oder aber in einer Ergänzungsfunktion, indem er Erzeugnisse oder Abfallprodukte des Hauptbetriebs weiterverarbeitet. Fehlt dieser innere Zusammenhang, handelt es sich nicht um Haupt- und Nebenbetrieb, sondern um zwei verschiedene Gewerbebetriebe in der Hand desselben Inhabers.
38Tillmanns, in: Honig/Knörr/Thiel (Hrsg.), HwO, 5. Aufl., 2017, § 3 Rn. 6.
39Letzteres liegt im Streitfall vor. Unter Zugrundelegung und in Anwendung dieses rechtlichen Prüfungsmaßstabs hat die Klägerin das seinerzeit zulassungsfreie Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vor dem 14. Februar 2020 nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) im Nebenbetrieb zu ihrem Hausmeistergewerbe betrieben. Weder hinsichtlich ihrer Art (aa) noch ihres Umfangs (bb) ist die von der Klägerin betriebene Fliesenlegetätigkeit ihrem Gewerbe mit der Beschreibung „Hausmeisterservice“ dienlich bzw. im Sinne einer sinnvollen Ergänzung zu- oder unterzuordnen, sondern vielmehr gänzlich von diesem abgekoppelt und selbständig.
40aa) Bereits die Art dieser vermeintlichen Nebentätigkeit überschreitet den Rahmen einer zur Vervollständigung des Leistungsangebots eines Hausmeisterdienstes geführten Fliesenlegetätigkeit.
41Die Klägerin führt seit 2011 einen Betrieb im Rahmen von Hausmeistertätigkeiten (Pflege, Wartung und Instandsetzung). Sie ist mit diesem Betrieb Mitglied der Industrie- und Handelskammer und erfüllt damit die Voraussetzung des § 2 Nr. 3 HwO.
42Die von ihr anhand von Rechnungen als nicht nur zu einem unerheblichen Teil auf ganze Räume bezogene vollumfängliche Sanierungstätigkeit dargelegte Fliesenlegetätigkeit, wie sie aus den vorgelegten Rechnungen hervorgeht, steht in keinem inhaltlichen sachlichen Zusammenhang zum Gewerbebetrieb der Klägerin. Sie fällt nicht als Teiltätigkeit in das typische Tätigkeitsumfeld eines Hausmeisters und stellt deshalb insbesondere keine sinnvolle Ergänzung dessen dar.
43Die Begriffe des „Hausmeisters“ und des „Hausmeisterdienstes“ beschreiben im deutschen Sprachgebrauch eine Person bzw. einen Dienstleistungsbetrieb, der im Auftrag von Hauseigentümern in einem größeren Gebäude für die Instandhaltung, Reinigung, Einhaltung der Ordnung u. Ä. sorgt.
44Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Hausmeisterdienst bzw. https://www.duden.de/rechtschreibung/Hausmeister.
45Hausmeister kontrollieren regelmäßig Gebäude, Außenanlagen und technische Einrichtungen bzw. Anlagen (z. B. Heizung, Klima-, Fernmelde- bzw. Alarmanlagen). Sie warten die gesamte Haustechnik (soweit dies rechtlich zulässig ist) und führen bei kleineren Schadensfällen Reparaturarbeiten durch. Sie überwachen die Versorgung mit Heizöl, Kohle, Koks, Strom oder Gas. Sie reinigen regelmäßig gemeinsam benutzte Räumlichkeiten der zu betreuenden Objekte (z. B. Keller, Garagen, Flure, Sanitärräume), falls dies nicht Aufgabe der Mieter bzw. Nutzer oder Aufgabe von Reinigungsdiensten/-kräften ist. Sie kümmern sich auch um die Reinigung und Pflege von Kühlanlagen, Wegen, Bürgersteigen oder Höfen. Sie führen ebenfalls kleinere Umzugs-, Renovierungs-, Reparatur- oder Umbauarbeiten in den zu betreuenden Räumlichkeiten durch.
46Bayerisches Landessozialgericht (Bay. LSG), Urteil vom 26. März 2009 – L 18 R 116/03 –, juris Rn. 56.
47Dieses Begriffsverständnis deckt sich mit dem auf dem Arbeitsmarkt verkehrsüblichen Verständnis, wonach Hausmeister überall dort im Einsatz sind, wo innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes haustechnische Arbeiten zu erledigen sind. Sie montieren und warten demnach beispielsweise sanitäre Einrichtungen, führen einfache Reparaturen im Metall- und Holzbereich durch oder bringen neue Beleuchtungskörper an. Angelieferte Waren, zum Beispiel Büromöbel oder Reinigungsmittel, prüfen sie und transportieren sie in Lagerräume. Auch Streich-, Maler- oder Verlegearbeiten können – wie auch die Klägerin anführt – zu ihren Aufgaben gehören. Darüber hinaus übernehmen sie Botendienste und führen kleinere Transportarbeiten durch. Hausmeister sind zudem für die Außenanlagen von Gebäuden verantwortlich. Sie mähen den Rasen, schneiden Hecken, reparieren zum Beispiel beschädigte Sitzbänke, reinigen den gesamten Außenbereich und halten ihn instand. Im Winter räumen sie Schnee und streuen Sand, Splitt oder ggf. Auftausalz. Hausmeister sind auch für die fachgerechte Entsorgung von Wertstoffen, Müll und Sondermüll zuständig.
48Vgl. hierzu die Berufsbeschreibung im Internetportal BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/8122.
49Die auch von der Klägerin in ihrer Gewerbeanmeldung zur Beschreibung der Hausmeistertätigkeit verwendeten Begriffe der „Pflege“ und „Wartung“ meinen die Behandlung eines Objekts mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands bzw. die Durchführung von Arbeiten an einer technischen Anlage o. Ä., die der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit dienen.
50Vgl.: https://www.duden.de/rechtschreibung/Wartung bzw. https:// www.duden.de/rechtschreibung/Pflege.
51Der in der Gewerbeanmeldung ebenfalls verwendete Begriff der „Instandsetzung“ beschreibt die Wiederherstellung oder Ausbesserung.
52https://www.duden.de/rechtschreibung/Instandsetzung.
53Der landläufig zur Beschreibung der Hausmeistertätigkeit verwendete weitere Begriff der „Instandhaltung“ wird u. a. mit den Begriffen der Pflege oder Wartung dem Sinngehalt nach synonym verstanden,
54https://www.duden.de/synonyme/Instandhaltung#andere-woerter,
55aber auch mit „Erhaltung“ im Sinne der Sicherung des weiteren Bestehens,
56https://www.duden.de/rechtschreibung/Erhaltung.
57Diesen Begriffen ist gemein, dass sie eine Tätigkeit umschreiben, welche der Aufrechterhaltung eines – im Streitfall – Gebäudes bzw. Hauses und dessen Betriebs dient. Regelmäßig nimmt ein Hausmeister dies zugrunde gelegt kleinere Arbeiten vor und entscheidet, ob ein Fachbetrieb zu beauftragen ist. Umfasst vom Begriff der Instandhaltung bzw. Instandsetzung sind nach diesem Begriffsverständnis etwa auch kleinere bauliche Tätigkeiten – auf welche die Klägerin offenbar mit ihrem Verweis auf eine mögliche Zuordnung zur Berufsgenossenschaft Bau abzustellen gedenkt –,
58Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 16. September 2020 – 10 AZR 56.19 –, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts – BAGE – 172, 197 = juris Rn. 49,
59kleinere Reparaturen an Schlössern, Schaltern und Lampen,
60BAG, Urteil vom 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 –, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2019, 1508 <1510> Rn. 24,
61Maler- oder Tapezierarbeiten,
62BAG, Urteil vom 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 –, a. a. O. Rn. 24,
63oder Reparaturen an Fenstern oder Montagearbeiten.
64BAG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 10 AZR 135/19 –, Betriebsberater (BB) 2021, 2749 <2751> Rn. 29; ausdrücklich hieran jeweils anknüpfend: Hessisches Landesarbeitsgericht (Hess. LAG), Urteil vom 17. Dezember 2021 – 10 Sa 403/21 SK –, juris Rn. 39; Bay. LSG, Urteil vom 26. März 2009 – L 18 R 116/03 –, a. a. O. Rn. 56 f.
65Dem entspricht auch die von der Klägerin zuletzt herangezogene Tätigkeitsbeschreibung der Handwerkskammer E. , wonach die unter zulassungspflichtigen Tätigkeiten angeführten Dienstleistungen auch zum Hausmeisterservice gehören können. Allerdings ist hiermit keine Aussage dahingehend verbunden, dass auch dann noch ein Hausmeistergewerbe vorliegt, wenn einzelne dieser Tätigkeiten ihrer Art nach nicht nur über vereinzelte Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten hinausgehen, sondern typischerweise nur von einschlägigen Fachbetrieben ausgeführt werden.
66Über dieses Verständnis gehen die mittels der vorgelegten Rechnungen belegten Tätigkeiten der Klägerin hinsichtlich ihres materiellen Gehalts offensichtlich hinaus. Mitnichten sind von diesem rechtlichen, aber auch insbesondere verkehrsüblichen Begriffsverständnis vollumfängliche Umbauarbeiten erfasst, wie sie aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen der Klägerin hervorgehen. Unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung würde kein verständiger Verbraucher oder Leistungsempfänger ein bloßes Hausmeistergewerbe mit umfassenden Renovierungs- oder Umbauarbeiten beauftragen. Anders als beim Ausbessern oder Erneuern eines kleineren Fliesenspiegels in einer Küche oder einzelner Fliesen im Zuge von Badreparaturen – etwa an den Wasserentnahmearmaturen – bedürfen vollständige Raumgestaltungen im nachfolgend beschriebenen Umfang umfassender fachspezifischer handwerklicher Planung.
67Die Klägerin hat unbeschadet dessen – auch auf einen prozessleitenden Hinweis und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – nicht einmal im Ansatz substantiiert oder sonst für das Gericht prüffähig dargetan, dass sie die Fliesenlegearbeiten etwa im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege von durch ihren Hausmeisterservice zugleich betreuten Immobilien erbracht hat. Einer entsprechenden Nachfrage des Gerichts wich sie in der mündlichen Verhandlung vielmehr aus. Es ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich, dass diese Arbeiten in irgendeinem sonstigen Zusammenhang mit dem angemeldeten Hausmeistergewerbe vorgenommen wurden. Das 2011 angemeldete Gewerbe der Klägerin lautet auf „Hausmeisterservice (Pflege, Wartung, Instandsetzung)“. Ihre Fliesenlegearbeiten hat sie auf Rechnungen mit der Briefkopfangabe „G. - Dienstleistungen rund um Haus und Garten“ bzw. bei Rechnungen jüngeren Datums mit der Angabe „G. - Dienstleistungen rund um Haus und Garten Trockenbau - Fliesen - Altbausanierung“ abgerechnet. Auch angesichts dessen ist ein Zusammenhang zwischen dem Hausmeisterservice und den davon ganz unabhängig erbrachten Leistungen des Fliesenlegehandwerks nicht zur Überzeugung der Kammer gegeben oder auch nur im Ansatz ersichtlich.
68bb) Auch ihrem Umfang nach handelt es sich um Arbeiten eines selbständigen faktischen Handwerksbetriebs. Mag es gerade noch angehen, bei reinen Reparaturen von gefliesten Flächen einen inneren Zusammenhang mit dem bei Hausmeistertätigkeiten im Zentrum stehenden Erhalt und der Pflege von Wohnungen zu sehen, besteht dieser Zusammenhang jedenfalls nicht mehr bei den von der Klägerin durch Rechnungen nachgewiesenen umfassenden Fliesenlegerarbeiten. Denn dabei handelte es sich ersichtlich nicht um geringe Reparaturarbeiten, sondern regelmäßig um größere bis große selbständige Gewerke. Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über geleistete Arbeiten im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk enthalten etwa die Beschreibungen: „Küche gefliest“ (17 Arbeitsstunden - h -), „Badezimmer gefliest“ (58 h), „Theke gemauert, Teil der Böden gefliest und gefugt“ (86 h), „Garage gefliest“ (26 h), „Renovierung Badezimmer mit Einbau ebenerdiger Dusche“ (104 h), „Eingangsbereich gefliest“ (22 h), „Wohnzimmer Boden Fliesen verlegt“ (15 h), „Trockenbau, Gästetoilette fliesen“ (78 h), „Küche gefliest, diverse Putzarbeiten“ (52 h) und „Badezimmer verputzt und gefliest“ (67 h). Dass diese umfangreichen Gewerke aus einem inneren Zusammenhang mit dem Hausmeisterservice heraus erstellt wurden, ist gänzlich fernliegend.
69Das quantitative Verhältnis dieser Tätigkeiten zum Hausmeisterservice hat die Klägerin weder in zeitlicher noch umsatzbezogener Hinsicht anhand ihrer Rechnungslegung dargetan. Die von der ursprünglichen Angabe abweichend korrigierte Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein Anteil von nur 28 vom Hundert sei auf die dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk zuzuordnende Tätigkeit entfallen, entbehrt jedweder Substanz, obwohl das Gericht prozessleitend auf eine fehlende Darlegung hingewiesen hatte. Vielmehr drängt sich dem Gericht nach den Angaben der informatorisch angehörten Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Eindruck auf, dass die Anmeldung eines Hausmeisterservice – wie sie selbst ausführte – „alles“ einschließlich der Fliesenlegetätigkeit umfassen sollte. Dass schließlich, was die vorgelegten Rechnungen nahelegen, bewusst dieser vergleichsweise diffuse und nicht normativ klar konturierte Begriff von Hausmeisterdiensten gewählt wurde, um in dessen Deckmantel – ggf. auch mit einem gegenüber den für das Handwerk vergleichsweise üblichen Stundensätzen niedrigeren Stundensatz – im Schwerpunkt handwerkliche Tätigkeiten auszuüben, kann dahinstehen. Ohne Bedeutung ist ebenfalls die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals angeführte – vermeintliche – Auskunft der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde, deren Inhalt und Kontext die Klägerin nicht präzise darstellte, sondern sowohl bezüglich der Umstände als auch des Inhalts schwammig und jedenfalls nicht überzeugend schilderte. Denn jedenfalls in dem anhand der Rechnungen dargelegten Umfang, erweisen sich die vom Betrieb der Klägerin, in welchem sie allein ihren Ehegatten als Mitarbeiter beschäftigt und der sich deshalb als Ein- bzw. Zwei-Mitarbeiter-Betrieb erweist, ausgeführten Renovierungsarbeiten als dessen Tätigkeitschwerpunkt und nicht als bloße angegliederte Nebentätigkeit.
70b) Nach alledem hat die Klägerin die Fliesenlegetätigkeit nicht als Nebenbetrieb zu ihrem Hausmeisterservice, sondern parallel zu ihrem Hausmeisterservice als davon unabhängiges weiteres Gewerbe ausgeübt. Um hierfür handwerksrechtlichen Bestandsschutz zu erhalten, hätte es jedoch vor dem 14. Februar 2020 der Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bzw. zulassungsfreien Handwerke bedurft. Ihre Entscheidung – oder Säumnis –, sich vor dem Stichtag mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk nicht in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eintragen zu lassen – womit sie auch die Entrichtung von Beiträgen vermieden hat, vgl. § 113 Abs. 3 Satz 1 HwO –, hat insofern Konsequenzen, als eine bestandssichernde Eintragung als Umtragung in die Handwerksrolle nicht mehr in Frage kommt.
71c) Fehl geht schließlich auch der argumentative Versuch der Klägerin, aus ihrer Trockenbautätigkeit die Nebenbetriebseigenschaft ihrer Fliesenlegetätigkeit herzuleiten. Denn diese Trockenbautätigkeit, die auch nur vereinzelt in den Rechnungen als ausgeführte Tätigkeit auftaucht, ist von der Gewerbeanmeldung vom 3. November 2011 als solche nicht erfasst. Dass diese Tätigkeit von ihrem Hausmeistergewerbe nicht umfasst gewesen ist, indiziert bereits die Gewerbeanmeldung vom 26. April 2021. Diese Anzeige umfasste die Erweiterung ihres Gewerbes u. a. um die Tätigkeiten „Bodenverlegung Teppich-, Laminat- und PVC-Boden), Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale etc.), Kabelverlegung im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten), Bautentrocknung (Austrocknung von Neubauten und Trockenlegung von Gebäudeteilen nach Wasserschäden mittels Heizgeräten), Holz- und Bautenschutz“ zusätzlich zu den Tätigkeiten „Hausmeisterservice (Pflege, Wartung, Instandsetzung), Handel mit Baumaterialien aller Art, Trockenbau“. Dies lässt den Schluss zu, dass diese Tätigkeit bereits nicht vom Hausmeistergewerbe umfasst war oder ordnungswidrig betrieben worden sind. Denn anderenfalls hätte es der weitergehenden Anmeldung im April 2021 nicht bedurft.
72Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
73II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
74III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
75IV. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3-4 in Verbindung mit 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
76Rechtsmittelbelehrung:
77Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
78Die Berufung ist nur zuzulassen,
791. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
802. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
813. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
824. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
835. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
84Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
85Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
86Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
87O1. |
L1. |
N1. |