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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine Photovoltaikanlage.
3Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G01. Das Grundstück liegt auf einer felsigen Erhebung im Gebiet zwischen der Siegschleife im Ortsteil R. der Beklagten. Die Bebauung in der Siegschleife weist noch zahlreiche ältere Gebäude des hier befindlichen ursprünglichen Ortskerns A., auch eingetragene Denkmäler, auf. Das Flurstück G01 ist mit einem Gebäude („Q.-straße“) bebaut, das ca. im Jahr 1900 als Schule (genannt V.) errichtet wurde. Es handelt sich um einen mitten auf dem Grundstück liegenden zweigeschossigen und verputzten Massivbau auf ebenfalls verputztem Kellersockel. Die Ecken sind mit Ecklisenen ausgeführt. Es weist zum ehemaligen Schulhof hin an seiner Südwestseite eine vierachsige Gliederung auf. Die rechte Gliederung markiert den Eingangsbereich. Der Eingang, der über ein spitzbogiges Portal verfügt, ist über eine Freitreppe zu erreichen. Die Eingangsachse ist als Risalit mit einer eigenen, verschieferten Verdachung ausgeführt. Das Gebäude befindet sich unter einem schiefergedeckten Walmdach, das ehemals drei kleine Dachgauben unter Satteldächern aufwies. In Höhe der rechten Achse befindet sich ein Dachreiter mit Uhrlaterne und schiefergedecktem Turmhelm.
4Südöstlich grenzt an das Flurstück G01 das mit einer denkmalgeschützten Villa („O.-straße“) bebaute großzügige Flurstück G02 an, das von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnt wird.
5Im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) stellte der Beigeladene mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 sein Benehmen gemäß §§ 3 Abs. 2, 21 Abs. 4 DSchG NRW her und führte unter anderem aus: Das Schulhaus sei bedeutend für den Ortsteil R., weil es die Entwicklung des Ortes während der Hochindustrialisierung um 1900 beschreibe und die damit einhergehenden pädagogischen Programme, die nicht zuletzt die Errichtung von Schulgebäuden vorgesehen habe, damit eine flächendeckende Versorgung für die Schüler im Deutschen Reich zu gewährleisten gewesen sei. Für die Erhaltung und Nutzung der Schule lägen architekturhistorische Gründe vor, da sich die Gestaltung des Gebäudes insbesondere durch seinen Dachreiter an der für das Siegerland typischen X. orientiere. Im besonderem Maße sprächen für den Denkmalwert aber städtebauliche Gründe, da das Gebäude sich über dem Ort erhebe und erhebliche Aufmerksamkeit auf sich ziehe. Nach einer Innenbesichtigung des Gebäudes erfolgte am 7. April 2005 eine ergänzende Stellungnahme des Beigeladenen, in der er ausführte:
6„Auch unter Eindruck der Innenbesichtigung bestätigt sich der Eindruck, dass es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelt. Dabei ist allerdings darauf zu verweisen, dass für den Denkmalwert ganz wesentlich die Bedeutung als Schule für den Ort ist und für die Erhaltung und Nutzung städtebauliche Gründe wesentlich sind.“
7Mit Bescheid vom 14. April 2005, an sich selbst als Eigentümerin gerichtet, teilte die Beklagte mit, das Gebäude in die Denkmalliste unter der laufenden Nummer 2018 in ihre Denkmalliste eingetragen zu haben. Zur Begründung führte sie aus: Denkmalwert sei das Gebäude mit seinem äußeren Mauerwerk, so wie es durch Dach und Dachreiter zusammengefasst werde. Das Schulhaus sei bedeutend für den Ortsteil R., weil es die Entwicklung des Ortes während der Hochindustrialisierung um 1900 beschreibe und damit einhergehende Programme. Diese habe nicht zuletzt die Errichtung von Schulgebäuden vorgesehen, damit eine flächendeckende Versorgung für die Schüler im Deutschen Reich zu gewährleisten gewesen sei. Für die Erhaltung und Nutzung der Schule lägen architekturhistorische Gründe vor, da sich die Gestaltung des Gebäudes, insbesondere durch seinen Dachreiter an der für das Siegerland typischen X. orientiere. Im besonderen Maße sprächen für den Denkmalwert aber städtebauliche Gründe, da das Gebäude sich über dem Ort erhebe und erhebliche Aufmerksamkeit auf sich ziehe.
8Die Beklagte nutzte das Gebäude bis zum Jahr 2009 als Schulgebäude. Danach stand es leer. Im Jahr 2016 bekundete der Ehemann der Klägerin sein Interesse am Erwerb des Gebäudes. Daraufhin fand am 23. März 2015 ein Ortstermin statt, an dem neben dem Ehemann der Klägerin, dessen Architekt, Frau E. für die Beklagte und Herr Dipl. Ing. K. für den Beigeladenen teilnahmen. In dem darüber durch Herrn K. am 24. März 2016 angefertigten Vermerk wird unter anderem ausgeführt:
9„Im Rahmen des Ortstermins wird das Gebäude begangen, UDB und LWL-DLBW benennen die denkmalkonstituierenden Bestandteile und geben Auskunft über Rahmenbedingungen einer möglichen Sanierung. Ergebnis:
10…
11- Solarelemente auf dem Dach sind nicht möglich“
12Die Klägerin erwarb das Gebäude mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Oktober2018 Urkundenrollen Nr. N01 des Notars Z. von der Beklagten.
13§ 8 des dem Verkauf zugrundeliegenden Vertragsentwurfes lautet auszugsweise:
14(1) Der Käufer verpflichtet sich, das Gebäude nicht abzubrechen, sondern die Sanierung und Umbau des Gebäudes unter gebührender Berücksichtigung des vorhandenen Denkmalschutzes…durchzuführen und fertigzustellen…
15Dies beinhaltet u.a. die weitest gehende Erhaltung der äußeren Erscheinungsgestalt in seinem jetzigen bautechnischen Erscheinungsbild.“
16Auf den Antrag der Klägerin vom 31. März 2020 erteilte die Beklagte ihr die Baugenehmigung zum Ausbau und zur Nutzungsänderung zu Wohnzwecken mit fünf Wohnungen und Veranstaltungsraum. Dem lag ein gemeinsam entwickeltes Nutzungskonzept zugrunde.
17Am 13. Juli 2020 erteilte sie ihr die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW für die Erneuerung der Fensteranlagen, Ausbau Dachgeschoss, Einbau von größeren, quadratischen Gauben ohne Dachaufbau und Loggien, Umnutzung zu Wohnungen und Anbringen eines Außenbalkons. Diese war mit verschiedenen Nebenbestimmungen, unter anderem zur Materialität und näheren Ausgestaltung der Fenster, Terrassen und Balkontüranlagen versehen.
18Mit der am 29. Juli 2020 erhobenen Klage 8 K 2173/20 begehrte die Klägerin die Aufhebung der Nebenbestimmungen hinsichtlich der Materialität und teilweise der näheren Ausgestaltung der Fenster, Terrassen und Balkontüranlagen.
19Nachdem die Beklagte der Klägerin am 14. Januar 2021 eine ergänzende denkmalrechtliche Erlaubnis für die „Erneuerung Fensteranlagen, Änderung Material Fenster“ erteilt hatte, nahm die Klägerin die Klage am 16. Februar 2021 zurück.
20Am 7. Oktober 2021 beantragte die Klägerin, die das Gebäudedach zwischenzeitlich mit Photovoltaikmodulen auf der südlichen, schulhofseitigen Dachseite versehen hatte, hierfür die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Die Photovoltaikanlage ist auf der linken schulhofseitigen Dachseite mit 20 schwarzfarbigen Solarmodulen mit glatter Oberfläche über den Dachgauben dreireihig und auf der rechten Seite unter dem Dachreiter und der Uhr zweireihig verlaufend installiert.
21Mit E-Mail vom 30. November 2021 teilte der Beilgeladene – Herr M. – der Beklagten mit, das Benehmen für die Maßnahme nicht herstellen zu können. Aufgrund der städtebaulichen Lage erhebe sich das Gebäude und die Dachfläche über den Ort und ziehe erheblich die Aufmerksamkeit auf sich. Die Dachflächen seien vom öffentlichen Raum aus mehreren Himmelrichtungen deutlich einsehbar und durch die vom Hang geprägte Umgebung zum Teil sogar aus der Vogelperspektive zu sehen. Aufgrund einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sei das Dach bereits durch den Ausbau des Dachgeschosses und den Einbau von Gauben und Loggien neu aufgebaut worden. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage werde das Dach weiter wesentlich verändern und zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Es bleibe zu prüfen, in welchen Bereichen des Flurstücks alternativ zum Dach Flächen für die Photovoltaik bereitgestellt werden könnten.
22Mit Bescheid vom 8. Dezember 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ab und führte zur Begründung aus: Auf der Grundlage des § 9 DSchG NRW sei die Genehmigung zu versagen. Zur Begründung führte sie aus: Das verschieferte Walmdach bilde seine Oberflächenerscheinung aus Struktur- und Farbwerten des Naturschiefers sowie der Deckungsart der Dachfläche. Dies zeichne das Erscheinungsbild der Dachfläche aus. Durch die städtebauliche Lage des Gebäudes erhebe es sich über dem Ort und ziehe erhebliche Aufmerksamkeit auf sich. Die Dachflächen seien vom öffentlichen Raum aus mehreren Himmelsrichtungen deutlich einsehbar und von den Hängen der Umgebung sogar aus der Vogelperspektive zu sehen. Mit Verweis auf die denkmalrechtliche Erlaubnis sei das Dach bereits verändert worden. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage werde das Dach weiter wesentlich verändern und zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals führen. Es sollte geprüft werden, ob Flächen auf dem Grundstück für Photovoltaikanlagen bereitgestellt werden könnten. Die Entscheidung ergehe im Benehmen mit dem Beigeladenen.
23Daraufhin hat die Klägerin am 6. Januar 2022 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch darauf habe. Der Errichtung der Photovoltaikanlage stünden keine denkmalrechtlichen Belange entgegen, weil sie den Schutzzweck der Unterschutzstellung nicht beeinträchtige. Die Photovoltaikmodule fügten sich in Farbe und aufgrund ihrer ebenfalls dezenten schwarzen Einrahmung harmonisch in die neue schwarze Naturschieferdachfläche ein. Durch die Anordnung werde weder der maßgeblich denkmalrechtlich geschützte Dachreiter in Gestalt des Kapellenturms, noch die Dachform baulich berührt oder in sonstiger Weise das Erscheinungsbild von Kapellenturm und Dachform maßgeblich beeinträchtigt. Auch seien die Module lediglich auf der Dachseite vorgesehen, die am wenigsten von der Öffentlichkeit einsehbar und in Richtung Industriebebauung ausgerichtet seien. Die Charakteristik des Baudenkmals in Gestalt des Kapellendachs bleibe auch mit der Photovoltaikanlage erhalten. Die Installation einer Photovoltaikanlage an anderer Stelle auf dem Grundstück sei angesichts des zwischen der Beklagten und ihr vereinbarten Nutzungskonzepts nicht möglich, da ein großer Teil der Hoffläche für die Öffentlichkeit zugänglich bleiben solle. Auch sei andernorts keine angemessene, geschweige denn vergleichbare Energieausbeute erzielbar. Maßgeblich sei aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Genehmigung der Photovoltaikanlage. Dieses folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/20 –. Danach verpflichte Art. 20a des Grundgesetzes (GG) zum Klimaschutz, was auch auf Klimaneutralität abziele. Bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. September 2011 – 1 S 1070/11 – sei erstmals die Aussage getroffen worden, dass durch Photovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals in stärkerem Maße hinzunehmen seien als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen. Unter Zugrundelegung der in dem Urteil ausgeführten Maßstäbe sei zu unterstellen, dass die zur Erlaubnis beantragte Photovoltaikanlage aufgrund ihrer Anordnung, Farbe und Ausgestaltung auf überwiegende Akzeptanz eines durchschnittlichen Betrachters stoßen werde. In Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne nunmehr sogar von der vorrangigen Genehmigungsfähigkeit einer klimaschützenden baulichen Maßnahme an Baudenkmälern gegenüber einer mit denkmalschutzrechtlichen Belangen argumentierten Versagungsmöglichkeit ausgegangen werden. Die von ihr beantragte Photovoltaikanlage sei nach dem heutigen Stand der Technik einer der erforderlichen Beiträge, um den vom Staat zu gewährleistenden Klimaschutzanspruch seiner Bürger mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. In verfassungskonformer Auslegung des § 9 DSchG NRW wären selbst etwaige Beeinträchtigungen denkmalrechtlicher Belange durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erreichung des Klimaschutzziels gerechtfertigt. Klimaschützenden baulichen Maßnahmen an denkmalgeschützten, und damit im öffentlichen Fokus stehenden Gebäuden komme Vorbildfunktion für praktizierten Klimaschutz zu. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei dem denkmalgeschützten Gebäude um eine Schule handele. Mit der Photovoltaikanlage auf der Schule werde der derzeit wichtigste Lehrauftrag an die Menschheit weitergegeben, alles nur Mögliche für den Klimaschutz zu tun. Damit könne das Denkmal sprichwörtlich weiter „Schule“ machen. Dies ergebe sich auch aus dem Erlass „Entscheidungsleitlinien für Sachanlagen auf Denkmälern“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 8. November 2022. Durch diese Leitlinien solle mit Blick auf die ab dem 1. Juni 2022 geltende Neufassung des
24§ 9 Abs. 3 DSchG NRW die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden erleichtert werden und sei diese grundsätzlich zu erlauben, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstelle. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals liege im Falle der Photovoltaikanlage auf dem Dach der V. nicht vor. Durch die Errichtung der Photovoltaikanlage werde weder in den Dachreiter noch in sonstige Bausubstanz eingegriffen. Die Dachsilhouette des Gebäudes werde dadurch nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung sei vielmehr durch die Anbringung einer Sirene auf dem Dach des Gebäudes erfolgt. Dies habe offenbar keinen Anlass zu denkmalrechtlicher Beanstandung gegeben habe. Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes und den gleichermaßen öffentlichen Belangen des Wohnungsbaus, des Klimas und des Einsatzes erneuerbarer Energien sei die Errichtung einer Photovoltaikanlage jedenfalls nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erlauben, da sie allen drei benannten öffentlichen Belangen diene und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Gebäudes führe. Gerade die genehmigte Wohnnutzung wie auch die angestrebte gemeinnützige Gaststättennutzung im Erdgeschoss des Gebäudes erforderten zwangsnotwendig auch den Einsatz klimaneutraler Energiequellen für den Unterhalt. Dabei sei besonders der Umstand zu berücksichtigen, dass alle Räumlichkeiten hohe Decken aufwiesen. Dies sei mit einem überdurchschnittlichen Energiebedarf verbunden. Sie habe sich letztlich auch bewusst für den Einbau einer Luftwärmepumpe als Energiequelle entschieden, deren Koppelung mit einer Photovoltaikanlage einen deutlichen Synergieeffekt beinhalte. Andere alternative Energieträger seien ebenso wenig realisierbar wie alternative Standorte. Eine Erdwärmepumpe lasse sich auf dem Grundstück nicht realisieren, da sich dort ehemals eine Kaligrube befunden habe. Auch sei die Dachfläche des streitbefangenen Gebäudes im Solarpotenzialkataster für den Kreis Siegen Wittgenstein als geeignete Fläche ausgewiesen. Durch die Photovoltaikanlage werde weder die Bausubstanz berührt, noch werde die Dachsilhouette dadurch beeinträchtigt. Eine bloße Spiegelung der Turmuhr auf der Fläche der Solarmodule müsse hinter dem Klimaschutzaspekt der Solaranlage deutlich zurückstehen. Auch sei die Uhr im Dachreiter nicht Gegenstand der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung. Zudem trete bei Nacht die Sichtbarkeit der Photovoltaikanlage wegen ihrer farblichen Abstimmung zur Dachfarbe zurück. Durch die bauordnungsrechtliche Genehmigung des Nutzungskonzepts mit der Errichtung eines multifunktionalen Raumes im Erdgeschoss für eine zeitlich begrenzte gastronomische Nutzung für ca. 60 Personen und die Einrichtung von Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss mit der entsprechenden architektonischen Anpassung sei der maßgebliche Denkmalwert des Gebäudes als Schule mit Wissen und Wollen der Beklagten aufgegeben worden und damit untergegangen. Dass die Schulnutzung für die Eintragung des Denkmals maßgeblich gewesen sei, ergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Beigeladenen im Rahmen der Benehmensherstellung. Diese Nutzungsart werde architektonisch maßgeblich durch den aufstehenden Dachreiter vermittelt, der die für das Siegerland typische X. widerspiegele. Diese denkmalwerte Nutzung habe die Beklagte aber selbst im Jahr 2009 aufgegeben und das Gebäude danach dem Leerstand überlassen. Eine endgültige Aufgabe der Nutzungsart Schule sei schließlich durch den Verkauf des Gebäudes erfolgt. Dies sei letztlich sachgerecht und notwendig gewesen, um das Gebäude nicht dem Verfall zu überlassen. Die Beklagte habe als vormalige Eigentümerin des Gebäudes gezeigt, dass sie selbst nicht in der Lage gewesen sei, die ursprüngliche Nutzung weiter aufrechtzuerhalten. Dementsprechend sei der architektonischen Ausgestaltung des Gebäudes nur noch untergeordnete denkmalwerte Bedeutung beizumessen, weil die Gebäudearchitektur nicht mehr die denkmalwerte Benutzungsform Schule vermitteln müsse. Dass die Beklagte und der Beigeladene selbst dem Klimaschutzgedanken gegenüber dem Denkmalschutz höheren Stellenwert einräumten, werde dadurch belegt, dass an dem ebenfalls eingetragenen Baudenkmal des Lazarettgebäudes in der Y.-straße eine Photovoltaikanlage bzw. Solaranlage angebracht sei. Dieses Gebäude gehöre zu dem Universitätskomplex auf dem B. der Beklagten, liege auf dem H. und sei von der Siegener Stadtautobahn (HTS) gut einsehbar. Schließlich sei die Anbringung der Photovoltaikanlage auch aus ihren privaten wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, die gegenüber den denkmalrechtlichen Belangen überwögen. Wenn die Beklagte in der Umnutzung des ehemaligen Schulgebäudes zu Wohnzwecken und den damit verbundenen baulichen Veränderungen keine denkmalrechtlichen Hinderungsgründe gesehen habe, könne sie der Anbringung alternativer Energieträger zur Versorgung der Bewohner dieses Gebäudes ebenfalls keine denkmalrechtlichen Belange entgegenhalten.
25Die Klägerin beantragt,
26die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom
278. Dezember 2021 zu verpflichten, ihr die unter dem 7. Oktober 2021 beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Baudenkmals „Q.-straße“, J., unter Anwendung der ab dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie erwidert: Der ablehnende Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Der Errichtung der Photovoltaikanlage stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Maßgeblich seien hier die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes in der bis zum 31. Mai 2022 gültigen Fassung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seien im Rahmen der gerichtlich voll überprüfbaren Abwägungsentscheidung des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW einzelfallbezogen die Gründe des Denkmalschutzes zu bestimmen, die die Erteilung der Erlaubnis hindern könnten. Dabei komme den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu. Diese rechtfertigten die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Dabei werde sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals sei, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufgeben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden könne. Im vorliegenden Fall mache gerade die besondere Gestaltung der für das Siegerland typische X. mit ihrem Dachreiter und der beleuchteten Uhr die architektonische Besonderheit des Denkmals aus. Dies sei in der Denkmalwertbegründung auch besonders hervorgehoben. Die ehemalige V. sei das markanteste und höchst gelegene Bauwerk innerhalb der historischen Bebauung in der Siegschleife A.. Weitere denkmalgeschützte Gebäude befänden sich in seiner unmittelbaren Nachbarschaft. Die geplante Photovoltaikanlage müsse auf diesem städtebaulich besonders bedeutenden Gebäude, dessen Dach Blickfang bei Tag und bei Nacht sei, und es besonders wichtig für den Ortsteil R. mache, als besonders beeinträchtigend für das Baudenkmal gewertet werden. Alle Dachflächen des Steildachs seien sehr gut einsehbar, auch die Dachfläche der Vorderseite des Gebäudes über dem Haupteingang. Die inzwischen ohne denkmalrechtliche Erlaubnis bereits montierte Photovoltaikanlage falle nicht nur auf, wenn man vor dem Gebäude stehe, sondern sei aus den Straßen der Nachbarschaft und sogar für Vorbeifahrende auf der L.-straße und der Bahnlinie T. gut sichtbar. Der Dachreiter sei nur aufgrund der guten Einsehbarkeit auch mit einer Uhr ausgestattet worden. Die nächtliche Beleuchtung der Uhr und das Anstrahlen des Dachreiters unterstrichen die Bedeutung für den Ort. Die Uhr und die Beleuchtung lenkten die Blicke gezielt auf die Dachfläche, die der Blickfang des Ortes sei. Die hochwertige Dachdeckung mit Naturschiefer leiste einen wichtigen Beitrag zum Erscheinungsbild des Gebäudes. Es sei historisch überliefert, ortsbildprägend und ortstypisch. Die Oberfläche des Daches sei eben, ruhig und weise die für Schiefer typische Farbe und schuppige Struktur auf. Dieser Eindruck gehe durch die Photovoltaikmodule verloren. Durch deren Anordnung über der Dachhaut werde der Dachfläche ihre Flächigkeit genommen. Die charakteristische Oberflächenstruktur der Schuppendeckung der einzelnen kleinen Schiefersteine sei nicht mehr wahrnehmbar, weil sie von den glatten Kollektorflächen überdeckt werde. Ein Bild aus dem Jahre 2009 zeige deutlich die damalige Schiefereindeckung des Daches. Die Kollektoren seien zudem ohne Rücksicht auf die besondere Form des Walmdachs oder die Art der Deckung scheinbar wahllos auf dem Dach verteilt worden. Sie passten sich weder den schrägen Graten der Dachform noch den Deckungsreihen der Schiefersteine an. Dies führe dazu, dass das Dach von den Kollektoren dominiert werde und die schützenswerte Dachlandschaft verloren gehe. Demgegenüber seien die privaten Interessen der Klägerin geringer zu gewichten. Die Photovoltaikanlage sei zur Nutzung des Gebäudes als Mehrfamilienhaus nicht erforderlich. Das Interesse des Klimaschutzes sei auch anderweitig zu verwirklichen. Das Entgegenstehen der Gründe des Denkmalschutzes könne auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme ausgeglichen werden. Der Klimaschutz zähle zwar zu den öffentlichen Interessen, auch wenn § 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW darauf, etwa im Vergleich zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), nicht ausdrücklich Bezug nehme. Dem in Art. 20a GG verfassungsrechtlich geschützten Umwelt- und Klimaschutz gebühre kein genereller Vorrang gegenüber dem in Art. 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRWVerf) normierten Denkmalschutz. Zwischen beiden Rechtsgütern sei vielmehr ein den gesetzlichen Wertungen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW entsprechender Ausgleich herzustellen. Selbst wenn die Photovoltaikanlage die Klimabilanz in relevantem Maße verbessern sollte, fehle es an dem Merkmal des „Verlangens“, also der überwiegenden und dringenden Verwirklichungspflicht. Die meisten Obergerichte werteten ein Überwiegen des Denkmalschutzes bereits bei vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen von Denkmälern durch Solar- oder Windkraftanlagen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass die Argumentation, wonach es nicht akzeptabel sei, den Ausbau regenerativer Energien gegenüber dem Denkmalsschutz zurückzustellen, verfehlt seien. Denkmäler legten für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ab. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufhabe wolle körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen historischer Umstände für künftige Generationen bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Ihm komme ein hoher Stellenwert zu, der dem Interesse an einer sicheren und umweltfreundlichen Energieversorgung nicht nachstehe. Es sei nicht erkennbar, dass diese Rechtsprechung durch den „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts überholt sei. Denn auch dieser drücke klarstellend aus, dass Art. 20a GG keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen genieße, sondern im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen sei. Zwar nehme das relative Gewicht des Klimaschutzgebotes bei fortschreitendem Klimawandel in der Abwägung weiter zu. Damit sei aber nicht gesagt, dass schon jetzt die Erforderlichkeit bestehe, Photovoltaik gegenüber den Denkmalschutzinteressen generell zu bevorzugen. Auch habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 13. September 2021 – 2 D 134/20.NE – entschieden, dass aus dem Klimabeschluss keine verfassungsrechtlich tragbare Handhabe dafür entstehe, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung den Erlass von Veränderungssperren, die klimapolitisch wünschenswerte Projekte zum Gegenstand hätten, strengeren Anforderungen als den allgemein nach § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) geltenden zu unterwerfen. Hierzu sei allein der Gesetzgeber berufen. Für den Denkmalschutz sei die Rechtslage die gleiche. Selbst wenn ein Handlungsgebot bestünde, träfe die Verpflichtung zur Gesetzgebung zunächst nicht den für den Denkmalschutz zuständigen Landesgesetzgeber in NRW. Auch ein derartiger Ansatz ginge ins Leere. Soweit die Klägerin auf die Abstimmung des Nutzungskonzeptes mit der Beklagten verweise, sei dies zwar zutreffend. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das ehemalige Schulgebäude unter Denkmalschutz stehe. Die denkmalrechtlichen Belange seien ausdrücklich in §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 des notariellen Kaufvertrages eingeflossen. Des Weiteren enthalte dieser die Verpflichtung der Klägerin, sich vor Durchführung irgendwelcher Maßnahmen rechtzeitig mit ihr – der Beklagten – als Unterer Denkmalbehörde abzustimmen. Sie – die Beklagte – habe auch keine Aussagen oder gar Zusagen über die Realisierbarkeit einer Photovoltaikanlage gegenüber der Klägerin getätigt.
31Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
32Er macht geltend: Die ehemalige V. sei das höchst gelegenste und markanteste Bauwerk der historischen Bebauung von R. und befinde sich am höchsten Punkt des Felsplateaus, dem im Volksmund genannten „S.“, das charakteristisch von der Siegschleife umflossen werde. Auf einer um 1900 entstandenen Preußischen Neuaufnahme sei ein deutliches Wachstum des Ortes nach Süden und Westen zu erkennen, das durch die damalige zunehmende Industrialisierung und die Entstehung der F. begründet gewesen sei. Gleichwohl habe sich die Ausdehnung des Inseldorfes bis heute nicht wesentlich verändert. Durch seine prominente Lage habe das Baudenkmal eine ortsbildprägende Bedeutung, da es sich über den Ort erhebe und erhebliche Aufmerksamkeit auf sich ziehe. Das Baudenkmal sei somit als Bestandteil des ältesten Ortsteils A. bedeutend, weil es einen besonderen Aussagewert für die Region im Siegerland in nicht unerheblicher Weise dokumentiere. In besonderem Maße sprächen für die Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals somit städtebauliche Gründe. Durch dessen Kubatur und Größe bilde das Gebäude zusammen mit der nebenstehenden Villa „O.-straße“ eine Raumdominante, die sich von der umliegenden Bebauung stark absetze. Als Bauwerk einer sogenannten preußischen Nachfolgeschule sei die ehemaligen V. ab 1868 als Ergänzungsneubau zur ehemaligen X. (erbaut 1682, Abriss 1907) errichtet worden. Sie gelte als Ausgangs- und Mittelpunkt aller heutigen Schulgebäude in der Region, die aufgrund der sich stetig steigenden Raumbedarfs für den alltäglichen Schulbetrieb in dieser Phase errichtet worden sei. Sie lehne sich vom Bautyp an die charakteristischen Formen der X. im Siegerland an. Dabei handele es sich in der Regel um einen zweigeschossigen Fachwerkbau, der auf dem hohen verschieferten Sattel- oder Walmdach über dem Giebeleingang oder auf dem First – als Dachreiter – einen Turm mit Glocke aufweise. Der Glockenturm sei charakteristisch für das Siegerländer Schulhaus, da zu Beginn der Entwicklung des Schulwesens der Unterricht in Räumlichkeiten von Kirchen und Kapellen stattgefunden habe. Die ehemalige V. sei bedeutend für den Ortsteil A., weil es das Werden und die Entwicklung des Schulwesens mit dem kirchlichen Leben in der Region und das Ortes seit der Reformation im 16. Jahrhundert und während der Hochindustrialisierung um 1900 beschreibe. Durch die ungenehmigt errichteten Photovoltaikmodule werde der Zweck der historischen Dachfunktion verfremdet. Diese bildeten eine ungeordnete, materialfremde sowie additive Ebene auf der verschieferten Dachhaut. Die homogene Dachhaut werde unproportional überladen und von den Photovoltaikmodulen dominiert. Der Dachreiter des hohen Walmdaches „versinke“ optisch hinter den auf das Dach gesetzten und erhöhten Modulen. Dadurch könne er nicht mehr in seiner ursprünglichen Form wahrgenommen werden. Bedeutende architektonische Bezugspunkte der Dachgestaltung, wie Bauteilanschlüsse und Höhenverhältnisse zwischen Hauptdach und Nebendächern, die das Erscheinungsbild dieses Daches auszeichneten, gingen verloren. Die Oberflächenstruktur der tetragonalen Photovoltaikmodule, bestehend aus Materialität, Farbigkeit sowie Glanzgrad, stehe im starken Kontrast zu der diagonal verlegten schuppigen und matten Oberflächenstruktur der denkmalwerten Naturschieferdeckung. Die schwarzen Fremdkörper zäsierten großflächig die unterschiedlichen Farbwerte der nach historischem Vorbild neugedeckten Dachhaut. Das Erscheinungsbild des Baudenkmals sei dadurch erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der wesentlichen Prägung der Schule für das „S.“, das aufgrund seiner prominenten städtebaulichen Lage eine ortsbildprägende Wirkung habe, sei die starke Einsehbarkeit des Baudenkmals ein wichtiger Bestandteil der bedeutsamen Ansicht des historischen Ortsteils A.. Die Realisierung der Photovoltaikmodule beeinflusse die außergewöhnliche städtebauliche Bedeutung des Schulhauses wesentlich. Der durch die Klagebegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg hinsichtlich des in der Bevölkerung entstandenen „Gewöhnungseffekts“ für Anlagen der erneuerbaren Energien sei das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nicht gefolgt. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis aus einem „öffentliches Interesse“ herleiten wolle, sei bereits fraglich, ob sich aus § 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW ein klagbares subjektiv-öffentliches Recht ableiten lasse.
33Die Einzelrichterin hat am 27. Oktober 2022 an Ort und Stelle ein Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf den Inhalt der Terminsniederschrift und die während des Termins angefertigten verwiesen.
34Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 3. November 2022 gemäß
35§ 6 Abs. 1 VwGO zur Verhandlung und Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
38Das Gericht entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
39Die gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen Gebäude „Q.-straße“ in C.-R.. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
40Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist hier § 9 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung maßgeblich. Nichts Anderes ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (DSchG NRW n.F.), das nach § 44 DSchG NRW n.F. am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 können die Eigentümerin oder der Eigentümer nach Satz 2 sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. Im vorliegenden Fall wurde das auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis gerichtete Verwaltungsverfahren schon vor Inkrafttreten des DSchG NRW n.F. durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2021 abgeschlossen. Da somit eine Rechtsänderung während des Verwaltungsverfahrens überhaupt nicht eingetreten ist, ist hier für einen Antrag auf Anwendung des Denkmalschutzgesetzes in der ab dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung – wie nunmehr in der mündlichen Verhandlung erstmals beantragt – kein Raum. Nichts Anderes ergibt für das gerichtliche Klageverfahren unter dem Aspekt, dass hier ein Anspruch auf Erteilung einer gebundenen Entscheidung der Beklagten – der denkmalrechtlichen Erlaubnis – streitgegenständlich und während des gerichtlichen Verfahrens die Rechtsänderung am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist.
41Vgl. zur gebundenen Entscheidung: Davydov in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 6. Auflage 2018, § 9 DSchG NRW, Rn. 89.
42Dies hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 DSchG NRW n.F. zum Ausdruck gebracht, indem er nicht zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterschieden hat. Daher ist auch bei der Rechtsänderung im laufenden gerichtlichen Verfahren – wie hier durch die nach Klageerhebung ab 1. Juni 2022 in Kraft getretene Änderung des § 9 DSchG NRW – die bis zum 31. Mai 2022 geltende Rechtslage (§ 9 DSchG NRW a.F.) für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich.
43Nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW a.F. bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Bei der V. „Q.-straße“ handelt es sich um ein mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. April 2005 eingetragenes Baudenkmal in diesem Sinne. Die Eigenschaft des eingetragenen Baudenkmals ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht etwa zwischenzeitlich entfallen. Gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Bescheid über die Eintragung des Baudenkmals vom 14. April 2005 wurde nicht aufgehoben. Die Eintragung hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt. Nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW a.F. ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Beklagte hat eine Löschung der Eintragung von Amts wegen nicht durchgeführt. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Löschung nicht vor. Die Eintragungsvoraussetzungen sind entgegen der mit der Klagebegründung vertretenen Auffassung nicht durch genehmigte Nutzungsänderung des Gebäudes von Schule zur Wohnnutzung und erlaubte bauliche Veränderungen entfallen. Die Denkmaleigenschaft der vormaligen V. erschöpft sich nicht in einer fortbestehenden Schulnutzung des Gebäudes. Die Unterschutzstellung einer immateriellen Nutzung widerspräche auch dem DSchG NRW. Bereits die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. verdeutlicht den Sachenbezug des Denkmalbegriffs. Danach sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Soweit darin darauf abgestellt wird, dass an der Nutzung der Sache ein öffentliches Interesse bestehen muss, betrifft dies ersichtlich nicht die Fortführung der Nutzung entsprechend dem bauzeitlichen Nutzungszweck der Sache, sondern deren zum Erhalt des Denkmals gegenwärtige und zukünftige Nutzung im Allgemeinen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. sind Denkmäler unter anderem sinnvoll zu nutzen. Nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW a.F. sind Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet wird. Auch wenn die historische Nutzung bei manchen Denkmalkategorien, wie z.B. bei Rathäusern noch der Regelfall ist, wird die Nutzung möglichst der ursprünglichen Zweckbestimmung jedoch gesetzlich nicht gefordert.
44Vgl. Hönes in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, a.a.O., § 1 DSchG NRW, Rn.8.
45Erforderlich ist es auch nicht, dass Denkmäler wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen sind, sondern es reicht jede sinnvolle Nutzung aus.
46Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juni 1988 – 1 A 1195/86 –, juris.
47Dementsprechend bezieht sich der Eintragungsbescheid auch auf das Gebäude „Q.-straße“, das die ehemalige Nutzung als Schulhaus insbesondere durch seinen Dachreiter erkennen lässt, der sich an den für das Siegerland typischen X. orientiere. Diese Gründe für die Eintragung des Denkmals bestehen nach wie vor, weil sich dem Gebäude trotz der durch die Klägerin vorgenommenen Umnutzung und Umbauten der Dachgauben die ehemalige Nutzung als Schule noch ohne weiteres ablesen lässt. Auch ist die Eintragung in die Denkmalliste – selbstständig tragend – auf städtebaulichen Gründe gestützt, weil sich das Gebäude über den Ort erhebt und erhebliche Aufmerksamkeit auf sich zieht. Hieran hat sich durch das veränderte Nutzungskonzept und den Einbau der Dachgauben ebenfalls nichts geändert. Von dem Interesse an der sinnvollen Nutzung des Denkmals wird ausgehend von den vorherigen Ausführungen daher auch eine Nutzungsänderung – wie hier von der ehemaligen Schulnutzung in Wohnnutzung und Nutzung als Veranstaltungsraum – erfasst. Die Änderung der Nutzung entspricht im Übrigen in einer Vielzahl an Fällen der denkmalrechtlichen Praxis. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang die in jüngerer Zeit vorgenommenen Nutzungsänderungen denkmalgeschützter Kirchengebäude nach deren Entwidmung.
48Vgl. etwa: Kirchen im Wandel, www.lwl.org, abgerufen am 3. August 2023.
49Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, stellt sich die Argumentation der Klägerin, die mit dem Schulgebäude ein Baudenkmal erworben, sich im notariellen Kaufvertrag zur Erhaltung desselben verpflichtet hat und die um die Erlaubnisbedürftigkeit von Veränderungen wusste, insoweit als treuwidrig dar, wenn sie nunmehr darauf verweist, durch die von der Beklagten auf ihren Antrag hin denkmalrechtlich erlaubte Änderung der Nutzung des Burgschulgebäudes und der baulichen Veränderungen sei der Denkmalwert entfallen.
50Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis liegen aber nicht vor. Die Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW a.F. zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hängt das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten.
51Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 2022 – 10 A 4789/19 –, juris, Rn. 49; vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 –, juris, Rn. 14 ff., und vom 23. September 2013 – 10 A 971/12 –, juris, Rn. 45.
52Dass eine Erlaubnis nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Baudenkmals oder der denkmalrechtlich relevanten Veränderung seiner engeren Umgebung „entgegenstehen“, bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die geplante Veränderung streitenden Interessen. Nicht jede Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes die Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung rechtfertigen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung einer Sache, die unabhängig von privaten Interessen allein von dem Denkmalwert der Sache bestimmt wird, sollen die Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW gegebenenfalls dabei helfen, den Eigentümern von Baudenkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums zu ermöglichen, soweit dies denkmalrechtlich vertretbar ist.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 –, Baurechtssammlung (BRS 58) Nr. 32, m.w.N.
54Die Vorschrift soll wesentlich dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 3 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, auf eine sinnvolle Nutzung der Baudenkmäler hinzuwirken, erfüllt werden kann, um letztlich das Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung denkmalwerter Substanz auf Dauer zu gewährleisten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F.). Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Verständnis dieser Vorschrift ist als der sichtbare Teil eines Baudenkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Baudenkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Baudenkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner engeren Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Baudenkmals zu seiner engeren Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022, a.a.O., juris, Rn 53; und vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68.
56Nach nordrhein-westfälischem Recht hängt die Denkmaleigenschaft einer Sache davon ab, ob es ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung gibt. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Sache bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und an ihrer Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Je nachdem, welche dieser Bedeutungs- und Erhaltungskategorien für die Unterschutzstellung ausschlaggebend waren und für welche Teile der Sache sie bejaht worden sind, kommt einem Baudenkmal ein individueller Aussagewert zu, der mit dem ihm innewohnenden Denkmalwert identisch ist und auch sein denkmalrechtliches Erscheinungsbild – wie es in § 9 DSchG NRW geschützt ist – maßgeblich prägt. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Baudenkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und auf die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft von Baudenkmälern, Gartendenkmälern und beweglichen Denkmälern konstitutiv.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022, a.a.O., juris, Rn. 53; und vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 69.
58Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung relevanten Gründe des Denkmalschutzes ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid, weil darin, für den Eigentümer des Baudenkmals erkennbar, die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 – 8 A 4631/97 –, juris, Rn. 35.
60In dem Eintragungsbescheid der Beklagten vom 14. April 2005 wird das Gebäude „Q.-straße“ mit seinem äußeren Mauerwerk, wie es durch Dach und Dachreiter zusammengefasst wird, als denkmalwert bezeichnet. Dabei werden das Dach und der Dachreiter besonders erwähnt, weil diese sich bei dem Gebäude der V. an der für das Siegerland typischen I. orientieren. Damit kommt aber in der Begründung der Eintragung die besondere Bedeutung des Dachs und Dachreiters deutlich zum Ausdruck. Bestandteil des Dachreiters ist dabei zudem – wenn auch in dem Eintragungsbescheid nicht ausdrücklich erwähnt – die daran angebrachte Uhr, die somit ebenfalls dem Denkmalschutz unterliegt. Erforderlich für den Umfang der Unterschutzstellung ist es nach dem Grundsatz hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (vgl. § 37 VwVfG NRW) nämlich nicht, dass der Eintragungsbescheid jedes einzelne Bauteil eines Gebäudes benennt, das dem Denkmalschutz unterliegen soll. Werden aber – wie hier – jedenfalls das Dach und der Dachreiter als besonders charakteristische und prägende Merkmale des Denkmals ausdrücklich benannt, sind vom Denkmalumfang auch die daran angebrachten weiteren für das Denkmal charakteristischen Bauteile umfasst. Dazu gehört hier ohne Zweifel die Uhr am Dachreiter. Auch kommt dieser aufgrund der prominenten Sichtbarkeit des Schulgebäudes mit Dach und Dachreiter auf der felsigen Erhebung inmitten der Siegschleife A. besondere Bedeutung zu.
61Die Beklagte hat rechtlich nicht zu beanstandend angenommen, dass das Erscheinungsbild des Dachs – und damit das des gesamten Denkmals „Q.-straße“ – durch die Photovoltaikmodule erheblich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 2 DSchG NRW a.F. liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch eine Veränderung herabgesetzt wird.
62Vgl. OVG, Urteil vom 10. Juni 2022 – 10 A 4789/19 –, juris, Rn. 44 bis 57 für eine Veränderung der Umgebung des Denkmals und § 9 DSchG NRW n.F.
63Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Solaranlage mit denkmalrechtlichen Belangen im Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren nach den Landesdenkmalschutzgesetzen ist – wie bereits ausgeführt – auf die Beurteilung sachverständiger Kreise abzustellen,
64vgl. Mast in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. 2022, Rn. 329; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, Beck Rechtsprechung (BeckRS) 2012,56053 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechung Report (NVwZ RR) 2013, 92; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 13. Juni 2015 – 1 ZB 13.1334 –, BeckRS 46.412; Davydov, „Mit den Anforderungen des Denkmalschutzes vereinbar“, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2012, S. 125.
65nicht aber etwa auf die Sichtweise des Durchschnittsbetrachters, der sich mit der Zeit ändere und daran gewöhnen, das gerade im ländlichen Raum Photovoltaikanlagen installiert wurden.
66Vgl. so aber: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 1. September 2011 – 1S 1070 / 11 –, Die öffentliche Verwaltung (DÖV), S. 943.
67Diese Beeinträchtigung wird durch die Lichtbilder der bereits installierten Anlage auf dem Dach sehr anschaulich verdeutlicht. Zunächst handelt es sich bei den 20 Photovoltaikmodulen um additiv auf das Dach aufgebrachte Bauteile, die die schuppige Struktur des Schieferdaches großflächig überformen. Die Sichtbarkeit der diagonalen Verlegung der Schieferschuppen wird dadurch ebenso beeinträchtigt, wie die der Materialität der Schieferschuppen mit ihrer spaltrauen Oberfläche. Die Module unterscheiden sich sowohl in ihrer Größe als auch in ihrer Form erheblich von den Schieferschuppen. Dies gilt auch hinsichtlich ihrer glatten und glänzenden Materialität, die sich ebenfalls deutlich von dem matten Naturschieferdach unterscheidet. Auch mit ihrer schwarzen Farbe weichen die Module erheblich von der Anthrazitfarbigkeit des Schiefers ab. In den Vordergrund der Wahrnehmung rückt dadurch auf dem Dach des Denkmals die neuzeitlich anmutende, große, glattschwarze und spiegelnde Fläche der unregelmäßig auf dem Schieferdach angebrachten Photovoltaikmodule. Diese heben sich deutlich von der Dachstruktur ab und wirken darauf wie Fremdkörper. Durch Sonneneinstrahlung wird auf den Modulen eine starke Spiegelungswirkung erzeugt. Diese bewirkt zudem, dass sich auf den Photovoltaikmodulen unterhalb des Dachreiters bei Sonnenlicht deutlich die Silhouette der auf der südlichen Seite des Dachreiters angebrachten Uhr spiegelt. Das ist auch auf der Videoaufnahme gut zu erkennen, die die Klägerin vor dem Gebäude aufgenommen hat. Die Sichtbarkeit dieser Veränderung des Dachs beschränkt sich auch nicht etwa nur auf einen sehr eng begrenzten Bereich um das Gebäude herum, sondern erstreckt sich weithin auf den öffentlichen Raum. Denn die Fläche der Photovoltaik-Module auf dem Dach ist aufgrund der prominenten Lage der vormaligen V. auf der Erhebung inmitten der Siegschleife in R. weithin sicht- und wahrnehmbar. Dies wird durch Lichtbildmaterial der Beklagten verdeutlicht, das aus verschiedenen Perspektiven – sowohl von der ca. 200 m Luftlinie südlich verlaufenden L.-straße als auch von der Bahnlinie T. – angefertigt wurde und den Blick auf das Gebäude zeigt. Darauf sind die schwarzen Photovoltaik-Module mit ihrer sich von der matten anthrazitfarbigen Dachoberfläche deutlich unterscheidenden und abhebenden glänzenden Oberflächenstruktur und ihrem Spiegelungseffekt deutlich zu erkennen. Die Spiegelungswirkung und die Spiegelung der Uhrsilhouette auf der Oberfläche der Photovoltaikmodule bei Sonnenschein werden auch durch die während des Erörterungstermins angefertigten Lichtbilder verdeutlicht. Nichts Anderes folgt aus den weiteren, von der Klägerin angefertigten Videosequenzen, auf denen das Gebäude von einem Fahrzeug aus zu sehen ist, das das Gebäude aus verschiedenen Richtungen und auf verschiedenen Straßen weiträumig umfährt. Da diese Videoaufnahmen bei überwiegend bedecktem und teilweise regnerischen Wetter – entsprechende Regentropfen sind auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs, aus dem heraus gefilmt wurde zu erkennen – aufgenommen wurden, ist die Photovoltaikanlage darauf witterungsbedingt etwas weniger gut, aber immer noch deutlich zu erkennen. Damit stören die Photovoltaikmodule die optische Wirkung des Denkmals, hier die verschieferte Dachlandschaft mit Dachreiter als regionaltypisches Erkennungsmerkmal der ehemaligen Schule erheblich, weil sie weithin sichtbar wahrnehmbar ist. Insoweit reicht es auch aus, dass sie – da sie schon aus Gründen der Sonneneinstrahlung ausschließlich auf der südlichen Dachseite angebracht worden sein dürften – überwiegend von Südosten, Süden und Südwesten weithin wahrnehmbar sind. Einer darüber hinaus gehenden Wahrnehmbarkeit der Photovoltaikmodule auch aus nördlicher Richtung bedarf es für die Annahme einer deutlichen Beeinträchtigung des Denkmals hingegen nicht. Soweit die Klägerin geltend macht hat, das Dach sei vor der Sanierung durch sie nicht mit Naturschiefer, sondern Kunstschieferplatten gedeckt gewesen sei, über deren Entsorgung noch Nachweise vorlägen, weshalb eine besondere Schutzbedürftigkeit des Dachs nicht gegeben sei, folgt auch daraus nichts Anderes. Die Klägerin, die insoweit darlegungspflichtig ist, hat den Nachweis der schiefermaterialabweichenden Eindeckung des Daches zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste nicht erbracht. Gegen eine mit anderem Material als Naturschiefer bestehende Dacheindeckung spricht im Übrigen eindeutig das von der Beklagten eingereichte Lichtbild aus dem Jahr 2009. Dieses zeigt deutlich die Schiefereindeckung des Gebäudedachs „Q.-straße“. Danach scheint lediglich der neben dem Dachreiter angebrachte Schornstein mit rechteckigen Kunstschieferplatten verkleidet gewesen zu sein.
68Es liegt auch kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW a.F. vor, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Denkmals hier verlangt. Voraussetzung ist demnach, dass die für die Durchführung der Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen gewichtiger als die Belange des Denkmalschutzes sind und diese Interessen nicht anderweitig zu verwirklichen sind. Die in die Abwägung einzubeziehenden konkurrierenden öffentlichen Interessen umfassen auch die des Umweltschutzes, darunter auch das Interesse der Nutzung von erneuerbaren Energien. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind, als die Belange des Denkmalschutzes. Diese müssen die Maßnahme „verlangen“, also nicht anderweitig zu verwirklichen sein.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1984 – 11 A 1776/83 –, juris; Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, a.a.O., § 9 DSchG NRW, Rn. 83.
70Das wäre hier selbst dann nicht der Fall, wenn das erkennende Gericht der Entscheidung zu Gunsten der Klägerin § 9 DSchG NRW n.F. zugrunde legen würde. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW n.F. ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind nach Satz 2 insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Der Klimaschutz und der Einsatz erneuerbarer Energien, die bereits zu den – weit zu verstehenden – öffentlichen Interessen im Sinne des § 9 Abs. 1 DSchG NRW a.F. zählten, haben damit nunmehr ausdrücklich als öffentliche Interessen Eingang in die Formulierung des § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW n.F. gefunden. Sie sind im Übrigen als Staatszielbestimmung in Art. 20a GG normiert und haben somit Verfassungsrang.
71Was unter „angemessener" Berücksichtigung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW n.F. zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 10 A 2879/21 –, Rn. 15, juris.
73Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Damit verpflichtet Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz.
74Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, Amtliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157), 30-177 = juris, Rn. 197 ff.
75Davon umfasst ist nicht nur die Verpflichtung des Staates, nationale Maßnahmen zur Verwirklichung des Klimaschutzgebotes zu treffen, sondern es verlangt vom Staat darüber hinaus ein international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet insbesondere die Bundesregierung, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken.
76Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, a.a.O., juris, Rn. 201 ff.
77Art. 20a GG genießt indessen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, a.a.O., Rn. 198 unter Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache (BTDrucks) 12/6633, S. 6 f. und ausführliche Rechtsprechung und Literatur.
79Damit besitzt auch der Klimaschutz gegenüber anderen Belangen keinen unbedingten Vorrang. Vielmehr ist auch er im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dazu gehört der Denkmalschutz, der in Art. 18 Abs. 2 NRWVerf unter landesverfassungsrechtlichen Schutz gestellt ist. Danach stehen die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Dies hat der Landesgesetzgeber auch im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich betont. Denn zur Begründung der Neufassung des § 9 Abs. 3 DSchG NRW n.F. hat er ausgeführt:
80„Die Verankerung im Gesetz begründet indes keinen Vorrang bei der Abwägung vor dem Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Eine Privilegierung der Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit verbietet sich bereits aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz der Baudenkmäler.“ (vgl. Landtags-Drucksache 17/16518 vom 10. Februar 2022, Seite 51).
81Dass zum Zeitpunkt der Beratung und Neufassung des Denkmalschutzgesetzes NRW der „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts bereits judiziert war, hat indes zu keiner anderen Wertung des Landesgesetzgebers geführt.
82Auch wenn die Nutzung der Sonnenenergie durch eine Solaranlage sowohl im öffentlichen Interesse liegt als aus der privaten Sicht der Klägerin nachvollziehbar und verständlich ist, „verlangt“ hier weder das öffentliche noch das private Interesse die Erlaubnis der Photovoltaikanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW n.F. Das Merkmal erfordert, dass eine überwiegende und dringende Verwirklichungspflicht im Hinblick auf die Photovoltaikanlage gegeben sein muss.
83Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2021
84- 28 K 7111/20 –, juris, Rn. 71; Urteil vom 28. Januar 2021
85– 28 K 8208/19 –, Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen (NRWE).
86Das ist hier nicht der Fall. Eine Versorgung des Gebäudes der Klägerin mit Strom, hier insbesondere der von ihr zur Beheizung installierten Luft-Wärmepumpe, kann auch mit anderen Maßnahmen und umweltfreundlich gewährleistet werden. So kann hierfür etwa ausschließlich Ökostrom durch den Abschluss eines Vertrages mit einem Energieanbieter bezogen werden. Das öffentliche Interesse daran, aus Gründen des Klimaschutzes Strom möglichst aus erneuerbaren Energien zu gewinnen und somit den Co²- Ausstoß zu reduzieren, stellt im Übrigen keine dahingehende dringende Verwirklichungspflicht dar, weil der Landesgesetzgeber sich eben nicht für den absoluten Vorrang der Belange des Klimaschutzes gegenüber denkmalrechtlichen Belangen entschieden hat. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat für das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht wiederholt entschieden, dass die Thesen, der Denkmalschutz müsse mehr als bisher zurücktreten, um die Energiewende zu vollziehen, und es sei nicht akzeptabel, den Ausbau regenerativer Energien auf Dächern, auf denen eine große Menge Strom erzeugt werden könne, zu Gunsten des Denkmalschutzes zu opfern, verfehlt sind. Denkmäler legen für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ab. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen historischer Umstände für künftige Generationen bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Ihm kommt ein hoher Stellenwert zu, der dem Interesse an einer sicheren und umweltfreundlichen Energieversorgung nicht nachsteht. Es stellt daher im Allgemeinen weder einen Anachronismus dar noch handelt es sich um übertriebenen Denkmalschutz, wenn die Denkmalbehörde zum Schutz eines Denkmals dessen Veränderung durch die Aufbringung einer Solaranlage versagt. Abgesehen davon hängt das Funktionieren einer Versorgung mit regenerativen Energien nicht davon ab, ob auf den Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet werden dürfen oder nicht.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2012 – 10 A 597/11 –, juris, Rn. 14, und vom 8. Januar 2020 – 10 A 921/19 –, juris, Rn. 5.
88Auch aus dem privaten Interesse der Klägerin, den für den Betrieb der Luft-Wärmepumpe erforderlichen Strom möglichst umweltfreundlich und kostengünstig aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage gewinnen und die Stromgewinnung mit erneuerbaren Energien, somit klimaschonend zu realisieren folgt keine dringende Verwirklichungspflicht. Zugunsten der Klägerin streiten hier auch nicht etwa deshalb überwiegende wirtschaftliche Gründe, weil die Beheizung der hohen Räume – wie sie geltend macht – ohne die Photovoltaikanlage mit hohen Kosten verbunden sei, die ohne die Nutzung der Photovoltaikanlage für sie unzumutbar seien, weil die Nutzung des Denkmals zur Vermietung dadurch für sie unwirtschaftlich wäre. Zum einen ist die genehmigte Nutzung des Denkmals zu Wohn- und Gemeinschaftszwecken nicht auf die Photovoltaikanlage angewiesen, weil eine Stromversorgung – wie bereits ausgeführt – auch auf anderem Weg erfolgen kann. Die mit einem Stromlieferungsvertrag im oben genannten Sinne verbundenen möglichen Mehrkosten führen ebenfalls noch nicht zu einem den Denkmalschutz überwiegenden privaten Interesse. Die Klägerin, die als Betroffene die für die Erlaubnis sprechenden privaten Belange und gegebenenfalls auch die Unzumutbarkeit der Folgen der Versagung substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen hat,
89vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: Davydov in: Davydov/Otten/Hönes/Ringbeck, a.a.O., § 9 DSchG NRW, Rn. 80,
90hat darüber hinaus im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise glaubhaft dargetan, dass ihr die Nutzung des Gebäudes „Q.-straße“ zu Wohnzwecken (Vermietung) ohne die Photovoltaikanlage wirtschaftlich unmöglich und somit unzumutbar wäre, weil die Wohnungen ohne die Photovoltaikanlage nicht vermietbar seien. Daher ist auch ihrem privaten Interesse kein höherer Stellenwert als dem Denkmalschutz beizumessen. Wer ein Denkmal erwirbt, das im Zeitpunkt des Erwerbs bereits sanierungsbedürftig ist oder später – etwa wegen einer unangemessenen Behandlung – sanierungsbedürftig wird, kann nicht erwarten, dass es ihm erspart bleibt, Geld aus seinem sonstigen Vermögen vorzuschießen, um die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Denkmals wiederherzustellen und so dafür zu sorgen, dass sich das Denkmal auf Dauer selbst trägt und der anfängliche Verlust in einem überschaubaren Zeitraum ausgeglichen wird.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 10 B 1313/21 –, juris, Rn. 7.
92So verhält es sich auch hier, weil die Klägerin das Gebäude „Q.-straße“ in Kenntnis aller mit dem Denkmalschutz verbundenen Verpflichtungen und der Geschichte des Gebäudes als Schule erworben hat. Aufgrund der vormaligen Gespräche ihres Ehemannes, der zunächst Interesse am Erwerb des Objekts gezeigt hat, war es aktenkundig bekannt, dass aus denkmalrechtlicher Sicht im Jahr 2016 die Installation einer Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes ausgeschlossen war. Ebenso bekannt war es der Klägerin, dass entsprechende Maßnahmen erlaubnispflichtig sind und mit der Beklagten als Unterer Denkmalbehörde abzustimmen waren. Wenn die Klägerin sich – wie hier – gleichwohl dazu entschieden hat, zur Koppelung mit einer Luft-Wärmepumpe oder Stromeinspeisung in das öffentliche Stromnetz eine – weder in Materialität noch in Art und Lage ihrer Anbringung mit der Beklagten abgestimmte – Photovoltaikanlage auf dem Dach des denkmalgeschützten Gebäudes anzubringen, ist dies ebenso wie das damit verbundene finanzielle Risiko allein ihrer Sphäre zuzuordnen und kein denkmalrechtlich schützenswerter Belang.
93Die entgegenstehenden denkmalrechtlichen Gründe werden im vorliegenden Fall auch nicht etwa durch anders judizierte verwaltungsgerichtliche Erwägungen relativiert. Soweit in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Einzelfällen die Abwägung angesichts der nur geringfügigen Störwirkung der Photovoltaikanlange zugunsten des Klimaschutzes ausfiel,
94vgl. etwa Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 27. Januar 2023 – 2 B 290/22 –; und Urteil vom 10. November 2021 – 2 A 13/21 –, openJur 2022, 3633; VGH Baden-Württemberg a.a.O.,
95folgt hieraus kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die Klägerin. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig erging zu § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG, der – im Gegensatz zu § 9 DSchG NRW – die Interessenabwägung bereits gesetzlich dahingehend gewichtet hat, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien in der Regel überwiegt und die Erlaubnis daher nur ausnahmsweise zu versagen ist, sodass schon wegen des unterschiedlichen Landesrechts eine Vergleichbarkeit ausscheidet. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in der Rechtsmittelentscheidung selbst für die den Klimaschutz stärker berücksichtigende Vorschrift des § 7 Abs. 2 NDSchG entschieden, dass der Gesetzgeber trotz der klaren Absicht, die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien deutlich zu erleichtern, gleichzeitig auch dem Denkmalschutz so weit wie möglich mit der Folge Rechnung tragen wollte, dass nicht jede Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Dach per se zu genehmigen wäre.
96Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 1 ME 15/23 –, juris,
97Rn. 14.
98Schließlich folgt ein Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis der Klägerin auch nicht aus dem zur Auslegung des § 9 DSchG NRW n.F. für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Denkmälern veröffentlichten Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2022, Az. 52.21.32. Ungeachtet des Umstands, dass das erkennende Gericht an den nur verwaltungsinterne Bindungswirkung entfaltenden Erlass nicht gebunden wäre, ließe sich daraus auch der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten. Bereits Nr. 2. des Erlasses weist darauf hin, dass der Denkmalschutz als in Art. 18 NRWVerf geschütztes Kulturgut einen mit dem Art. 20a GG, und damit dem Klimaschutz, vergleichbaren Rang besitzt und ein absoluter Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nicht besteht. Dies entspricht den vorgenannten Ausführungen. Nach Ziffer 4 Nr. 3 Buchstabe a) des Erlasses sind Solaranlagen in der Regel zu erlauben, die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind. Das ist hier nicht der Fall, weil die Photovoltaikanlage gerade aufgrund ihrer prominenten Lage auf einer Anhöhe vom öffentlichen Raum aus weithin einsehbar ist. Nach Ziffer 3. Buchst. b) des Erlasses sind Solaranlagen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind regelmäßig dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sind und damit nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen. Dies soll des Weiteren insbesondere dann der Fall sein, wenn das Dach des Denkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird und das Dach in seiner Kontur noch ablesbar bleibt, nach Möglichkeit farblich angepassten Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierter Anlagen etc. verwendet werden, die Solaranlage als eine geschlossene Fläche angebracht und eine ungleichmäßige Verteilung der Module vermieden wird, bei einer Verwendung von Paneele solche ohne oder mit einer gleichfarbigen Umrandung gewählt werden, die Paneelfarbe der Dacheindeckung entspricht und eine matte Oberfläche aufweist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Photovoltaikanlage aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls nicht. Die Beklagte und der Beigeladene haben im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Photovoltaikanlage hinsichtlich ihrer Materialität und der Art der Anbringung erheblich in das typische Schuppenschieferdach mit Dachreiter des denkmalgeschützten Gebäudes „Q.-straße“ eingreift.
99Schließlich folgt ein Anspruch der Klägerin auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, auf dem Dach eines anderen Denkmals, das zur Universität Siegens gehöre, sei im Gebiet der Beklagten eine weithin sichtbare Photovoltaikanlage angebracht, verstößt dies nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Beklagte. Ein solcher Verstoß käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW für die Anbringung einer Photovoltaikanlage auf einem vergleichbaren Denkmal erteilt hätte. Selbst dies verschaffte der Klägerin aber keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis, wenn eine dahingehende Verwaltungspraxis der Beklagten rechtswidrig wäre („Keine Gleichheit im Unrecht“). Hierfür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Denn die Beklagte ist nach § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW n.F. (entsprechend § 21 Abs. 3 DSchG NRW a.F.) nicht die für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde für die von der Klägerin in Bezug genommenen Objekte. Ist danach das Land Nordrhein-Westfalen oder der Bund als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die zuständige Bezirksregierung. Universitätsgebäude werden durch das Land Nordrhein-Westfalen genutzt, sodass hier die Bezirksregierung die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW zuständige Denkmalbehörde ist.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
101Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
102Die Berufung gegen das vorliegende Urteil wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Einzelfall nach § 124a Abs. 1 S. 1,124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
103Rechtsmittelbelehrung:
104Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
105Die Berufung ist nur zuzulassen,
1061. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1072. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1083. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1094. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1105. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
111Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
112Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
113Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
114D.
115B e s c h l u s s:
116Ferner hat die Kammer
117b e s c h l o s s e n:
118Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1,63 Abs. 2 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 20.000,00 € festgesetzt, weil dies angesichts der bereits getätigten Aufwendungen dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Denkmals „Q.-straße“ in C. durch die Beklagte entspricht.
119Rechtsmittelbelehrung:
120Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
121Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
122D.