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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Herausgabe von Umweltinformationen durch den Beklagten an die Beigeladene.
3Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist ein Zusammenschluss von an Naturschutz und Landschaftspflege interessierten und im T. tätigen Kräften mit dem Ziel, ein Naturschutzzentrum im T. einzurichten und zu unterhalten. Nach seiner Satzung unterstützt der Kläger den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft im T. in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden, insbesondere den Landschaftsbehörden, und den Naturschutzinitiativen. Mit Hilfe ehrenamtlicher Kartiererinnen und Kartierer erfasst der Kläger u.a. Daten zu den in ihrem natürlichen Lebensraum lebenden Lebewesen im T.. Der Kläger übermittelte so gewonnene Daten aus den Jahren 0000 bis 0000 u.a. im Hinblick auf den Wespenbussard, den Schwarzstorch und den Rotmilan an den Beklagten.
4Im Jahr 2021 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung von drei Windenergieanlagen (WEA) in E.. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass Hinweise auf Brutvorkommen von Wespenbussarden und Rotmilanen bekannt seien und eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden müsse. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Informationen über vorhandene Horste beim Kläger angefragt werden könnten. Die Beigeladene erwirkte letztendlich die Erteilung der beantragten Genehmigung ohne Durchführung einer Raumnutzungsanalyse dadurch, dass sie eine Abschaltung der Windenergieanlagen in der Zeit vom 15. Februar bis zum 31. Oktober zwischen dem morgendlichen Beginn und dem abendlichen Ende der Dämmerung akzeptierte. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläuterte, wären jedoch Windenergieanlagen mit einer so eingeschränkten Nutzung nicht finanzierbar, sodass sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gestellt habe, in dessen Rahmen erneut eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden müsse und über den noch nicht entschieden sei.
5Unter dem 00. Oktober 0000 beantragte die Beigeladene beim Beklagten nach den Umweltinformationsgesetzen die Mitteilung von Informationen sowie der kartographischen Darstellungen aller bekannten Brutplätze und ggf. Wechselhorste von Rotmilan, Wespenbussard und Schwarzstorch für das 4.000 m Umfeld zu den geplanten WEA-Standorten in E..
6Der von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Kläger nahm zu dem Antrag wie folgt Stellung: Die Horststandorte würden von ehrenamtlichen Kartierern erhoben und vom Naturschutzzentrum gesammelt und zusammengestellt. Diese Datensammlung werde der Unteren Naturschutzbehörde mit einem Sperrvermerk zur Verfügung gestellt. Aufgrund des Sperrvermerkes dürften die Daten nur in der Form weitergegeben werden, dass bei Anfragen durch Windkraftbetreiber bzw. der beauftragten Planungsbüros um die geplanten Windkraftanlagenstandorte ein Umkreis gebildet und ermittelt werde, welche Arten innerhalb dieses Umkreises festgestellt worden seien. Exakte Angaben, wo die Horste seien und wie viele Horste gefunden worden seien, dürften nicht gemacht werden. Diese Regelung sei erforderlich, da zu befürchten sei, dass die ehrenamtlichen Kartierer sonst nicht mehr ihre Datenerhebungen dem Naturschutzzentrum zur Verfügung stellen würden.
7Mit Bescheid vom 00. November 0000 gewährte der Beklagte der Beigeladenen zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides Zugang zu den beantragten Informationen. Hierzu werde die Untere Naturschutzbehörde aus der vorliegenden Datensammlung einen Kartenauszug, der einen Radius von 4 km um die geplanten Standorte der Windenergieanlagen abdecke, anfertigen und in elektronischer Form übermitteln. Sofern die angefragten Daten aus der Datensammlung nicht extrahiert werden könnten, würden nicht relevante oder schützenswerte Daten vor der Übermittlung ausgespart oder unkenntlich gemacht. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Die Informationen würden erteilt, obwohl der Kläger, der die Daten übermittelt habe, eine Sperrerklärung abgegeben habe. Dem stehe insbesondere nicht § 9 Abs. 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) entgegen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Weitergabe der Daten nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des Klägers haben würde. Insbesondere könne ohne konkrete Hinweise nicht angenommen werden, dass die Mitteilung der Horststandorte zu einer Verdrängung bzw. Gefährdung der geschützten Arten führen würde. Die Befürchtung, dass der Kläger zukünftig keine Umweltinformationen an die Untere Naturschutzbehörde herausgeben werde, falle nicht unter das Schutzgut der entgegenstehenden Interessen Dritter.
8Zugleich zog der Beklagte den Kläger als Beteiligten im Verwaltungsverfahren zu dem Antrag vom 00. Oktober 0000 hinzu.
9Am 00. Dezember 0000 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 00. November 0000 ein.
10Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00. Februar 0000, zugestellt am 00. Februar 0000, als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Durch die Erteilung der Informationen seien nachteilige Auswirkungen auf geschützte Interessen des Klägers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es sei eine reine Mutmaßung, dass ehrenamtlich tätige Person ihre Mitarbeit bei der Kartierung einstellen würden. Jedenfalls würde das öffentliche Interesse an der Erteilung der Informationen überwiegen. Der Bau von Windenergieanlagen und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren lägen im öffentlichen Interesse.
11Daraufhin hat der Kläger am 00. März 0000 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:
12Die Datensammlungen, die er, der Kläger, dem Beklagten zur Verfügung stelle, seien Umweltinformationen. Der Beklagte sei eine informationspflichtige Stelle und habe deswegen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG i. V. m. § 2 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) der Beigeladenen auf deren Antrag grundsätzlich den Zugang zu den entsprechenden Informationen zu gewähren. Er, der Kläger, könne dem jedoch den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG entgegenhalten. Er selbst gehöre nicht zu den informationspflichtigen Stellen, auch wenn er öffentlich gefördert werde. Vielmehr sei er ein privater Dritter. Er habe die Umweltinformationen freiwillig übermittelt und mit einem Sperrvermerk versehen. Die Offenbarung der Umweltinformationen hätte nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen. Dabei sei dieser Begriff weit auszulegen. Er sei auf die Mithilfe ehrenamtlicher Kartierer angewiesen, die zumeist ausgesprochen fachkundig seien und über langjährige Erfahrungen verfügten. Zahlreiche ehrenamtlich tätige Kartierer hätten aus privaten und daher hier nicht zu berücksichtigenden Gründen erklärt, dass sie nicht weiter für den Kläger ehrenamtlich tätig sein wollten, wenn die Umweltinformationen gegenüber der Beigeladenen veröffentlicht würden. Dies würde zahlreiche Nachteile für ihn, den Kläger, mit sich bringen. Eine Kartierung könne durch die hauptamtlichen Mitarbeiter alleine nicht geleistet werden. Ohne die Zurverfügungstellung der Daten durch die ehrenamtlichen Mitarbeiter wäre sein Tätigkeitsfeld in erheblichem Maße eingeschränkt. Dies hätte erhebliche Nachteile für die Umwelt und den Naturschutz zur Folge, da viele Arten dadurch bedroht würden, dass mangels Vorhandensein entsprechender Daten, keine rechtzeitigen Schutzmaßnahmen ergriffen werden könnten. Hieraus würden sich auch Nachteile für den Beklagten im Zuge der Planung von Infrastrukturprojekten ergeben. Anfragen von Bauherren und Kommunen könnten dann nicht mehr beantwortet werden. Es gebe kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen, sondern allein, zumindest aber vorwiegend ein wirtschaftliches Interesse der Beigeladenen. Ein öffentliches Interesse sei gegeben, wenn es – etwa bei Emissionen – um Vorgänge gehe, die die Öffentlichkeit unmittelbar berührten. Ein solcher Fall liege nicht vor. Vorteile für den Umwelt- und Klimaschutz würden keine unmittelbare Folge der Veröffentlichung der Umweltinformationen sein, sondern allenfalls ein Nebenprodukt. Auch beim Artenschutz handele es sich um ein überragendes öffentliches Interesse. Die Beigeladene könne selbst einen Sachverständigen beauftragen, um an die erforderlichen Umweltinformationen zu gelangen.
13Er, der Kläger, werde nicht durch die Regelung in § 7 UIG verpflichtet, da er nicht zu den informationspflichtigen Stellen zähle. Er wolle keinesfalls die Errichtung von Windenergieanlagen erschweren, sondern es komme ihm darauf an, einen wesentlichen Beitrag zum Naturschutz zu leisten. Er habe keine „quasi öffentliche Funktion“, sondern sei ein privatrechtlich organisierter Verein, dessen Interessen nicht anders zu gewichten seien als bei anderen Privatpersonen.
14In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, die ehrenamtlich tätigen Kartierer seien gegen die Weitergabe der Informationen, weil sie befürchteten, dass ansonsten keine sorgfältige artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens erfolgen würde. Es werde befürchtet, dass im Falle der Weitergabe der Daten diese öffentlich im Internet einsehbar seien und dies dem Vogelschutz zuwiderlaufe.
15Im Widerspruchsbescheid sei im Rahmen der Abwägung gegenläufiger Interessen unzureichend berücksichtigt worden, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm, dem Kläger, und dem Beklagten gefährdet sei. Der Beklagte hätte im Widerspruchsverfahren aufklären müssen, in welchem Maße der Kläger Nachteile zu erwarten hätte. Schließlich sei der Widerspruchsbescheid formell fehlerhaft, weil er nicht unterschrieben, sondern nur mit einer Paraphe unterzeichnet sei.
16Der Kläger hat Erklärungen von 13 ehrenamtlich tätigen Kartiererinnen und Kartierern vorgelegt, wonach dem Kläger keine weiteren Daten mehr zur Verfügung gestellt würden, wenn vom Beklagten vogelkundige Daten aus ehrenamtlichen Kartierungen an ein Planungsbüro, das für einen Windkraftinvestor tätig sei, weitergegeben würden.
17Der Kläger beantragt,
18den Bescheid des Beklagten vom 00. November 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Februar 0000 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor:
22Der Kläger sei als Träger einer Biologischen Station Empfänger öffentlicher Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen aber auch des Kreises. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger bei Herausgabe der beantragten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit seinen ehrenamtlichen Kartiererinnen und Kartierern befürchte. Es sei deswegen klärungsbedürftig, wie weit das Umweltinformationsgesetz reiche, wenn – wie vom Kläger vorgetragen – mittelbar auch Nachteile für ihn, den Beklagten, selbst drohten.
23Für den Fall, dass durch die Offenbarung der Informationen die ernsthafte und konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen beim Kläger entstünde, sei im Widerspruchsbescheid vorsorglich eine Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse vorgenommen worden. Auf Seiten des Klägers werde berücksichtigt, dass seine Informationsbeschaffung für den Fall einer Herausgabe erschwert würde, weil ehrenamtliche Kartiererinnen und Kartierer unter diesen Voraussetzungen keine Daten mehr an den Kläger übermitteln wollten. Hierzu habe der Kläger zwar nun näher dargelegt. Es sei jedoch zu bedenken, dass der gesetzgeberische Anlass für den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG auf den Kläger nicht uneingeschränkt zutreffe. Die Vorschrift diene dem rechtsstaatlichen Interesse, privat erhobene Daten nicht dem voraussetzungslosen und damit praktisch willkürlichen Zugriff und der Verteilung durch den Staat oder durch sonstige informationspflichtige Stellen auszusetzen. Der Kläger verweise in seiner Begründung selbst darauf, dass die von ihm erhobenen Daten eine wichtige Informationsquelle für Bauherren oder Planungsbüros diverser anderer Bauvorhaben darstellten. Selbst wenn der Kläger trotz seiner quasi-öffentlichen Funktion solche Anfragen nach Belieben ablehnen dürfe, erschließe sich nicht, wieso ausgerechnet im vorliegenden Fall das Vertrauensverhältnis zu den ehrenamtlichen Kartiererinnen und Kartierern derart erschüttert werden würde, in der Vergangenheit aber – soweit ersichtlich – nicht. Hinsichtlich des öffentlichen Informationsinteresses könne dies nach der Rechtsprechung auch in solchen Fällen begründet sein, in denen der Nutzen der Information für den Umweltschutz ein Nebenprodukt sei und ein privates Informationsinteresse im Vordergrund stehe. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien „im überragenden öffentlichen Interesse“ lägen und „der öffentlichen Sicherheit“ dienten (§ 2 des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG –). Es bestehe daher ein öffentliches Informationsinteresse, das das private Interesse an der Nicht-Veröffentlichung in der Summe überwiegen dürfte.
24Die Beigeladene beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung trägt sie vor:
27Die Offenbarung der Umweltinformationen hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des Klägers. Er habe zwar 13 nahezu wortgleiche Erklärungen von Kartierern und Kartiererinnen vorgelegt, wonach diese dem Kläger keine weiteren Daten mehr zur Verfügung stellen wollten, wenn die Daten „an Investoren“ bzw. einen „Windkraftinvestor“ herausgegeben würden. Ein Grund hierfür sei nicht genannt worden. Die Gewährleistung bestmöglichen Artenschutzes könne der Grund nicht sein, da diesem Interesse gerade durch die Herausgabe der Informationen am besten gedient würde. Es dränge sich auf, dass es dem Kläger und den ehrenamtlich Tätigen primär darum gehe, die Verwirklichung von Windenergievorhaben „von Investoren“ im T. zu erschweren
28In jedem Falle aber würde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation die Interessen des Klägers überwiegen. Dass die „Aufstellung von Windenergieanlagen“ nicht vorrangig wirtschaftlichen Interessen, sondern gleichermaßen der Verwirklichung öffentlicher und privater Interessen diene, könne schon nach bisheriger Rechtslage als obergerichtlich geklärt angesehen werden. Die Neufassung von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG stelle dies noch einmal klar. Auch nach § 2a Abs. 1 Satz 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) sei der Beklagte verpflichtet, zweckdienliche Unterlagen an sie, als Trägerin eines UVP-pflichtigen Vorhabens, herauszugeben.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin.
32Die nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 00. November 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Februar 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deswegen formell rechtswidrig, weil der Widerspruchsbescheid nicht unterschrieben, sondern lediglich mit einer Paraphe gezeichnet sei. Zum einen trifft dies nicht zu. Die vom Kläger mit der Klageschrift eingereichte Kopie des Widerspruchsbescheides lässt deutlich eine Unterschrift und nicht eine Paraphe erkennen, wie sie etwa unter der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Abschrift des Widerspruchsbescheides steht. Zum anderen wäre eine fehlende Unterschrift auch irrelevant. Unterstellt, es läge ein Verstoß gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor, so könnte allein deswegen gemäß § 46 VwVfG NRW die Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht beansprucht werden, denn es wäre offensichtlich, dass die Verletzung dieser Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Abgesehen davon läge lediglich ein Formfehler bei der Entscheidung über den Widerspruch vor. Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen eines solchen Formfehlers käme nach § 79 Abs. 2 VwGO aber nicht in Betracht, da dieser Formfehler keine zusätzliche selbstständige Beschwer des Klägers begründen würde. Selbst wenn man den Widerspruchsbescheid als nicht ergangen ansehen würde, wäre dies unerheblich. Die Klage wäre dann nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.
34Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtmäßig.
35Ermächtigungsgrundlage für die Herausgabe der Informationen an die Beigeladene ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, der hier nach§ 2 Satz 3 UIG NRW Anwendung findet. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
36Die begehrten Informationen über die Brutplätze und Horststandorte in einem bestimmten räumlichen Bereich sind Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Der Beklagte ist informationspflichtige Stelle i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW. Er verfügt auch über die begehrten Informationen. Der von der Beigeladenen gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG).
37Der Kläger kann der Herausgabe der Informationen nicht den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG entgegenhalten. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, wenn deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt.
38Der Kläger ist privater Dritter, auch wenn er öffentliche Fördermittel erhält. Er hat die betreffenden Umweltinformationen dem Beklagten als informationspflichtiger Stelle übermittelt, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein; er konnte dazu auch nicht verpflichtet werden. Er hat nicht darin eingewilligt, dass die Informationen der Beigeladenen zugänglich gemacht werden.
39Die Offenbarung der Informationen an die Beigeladene hätte auch nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des Klägers.
40Der Begriff der Interessen ist weit zu verstehen. Er umfasst jeden nachvollziehbaren Belang des Dritten, sofern er nicht offensichtlich schutzunwürdig ist und soweit er nicht bereits von anderen Versagungsgründen abgedeckt ist.
41Vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2023, Rn. 49 zu § 9 UIG)
42Das Interesse des Klägers besteht darin, weiterhin seine satzungsmäßigen Ziele verfolgen zu können, wie sie insbesondere in § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 1. Spiegelstrich seiner Satzung niedergelegt sind. Er verfolgt hiernach unter anderem das Ziel, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Ganzen und in seinen Teilen, insbesondere die Wirkungsgefüge von Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu verbessern und wildlebende Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihren natürlichen und historisch gewachsenen Arten zu schützen, ihre Lebensstätten und Lebensräume sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wieder herzustellen. Hierzu stellt er sich unter anderem die Aufgabe, die ökologischen Grundlagen und Wechselwirkungen des Naturhaushalts wissenschaftlich zu erforschen und die Erforschung zu fördern.
43Es ist nachvollziehbar dargelegt worden, dass der Kläger zur Erreichung dieser Ziele auf die Mitarbeit ehrenamtlich tätiger Personen bei der Kartierarbeit angewiesen ist. Die Ergebnisse dieser Arbeit dienen insbesondere dazu, festzustellen, in welchen Bereichen sich welche wildlebenden Tiere aufhalten. Dieses Wissen ist notwendig, um die Tiere und ihre Lebensräume bestmöglich zu schützen. Es ist damit ein nachvollziehbarer und schützenswerter Belang des Klägers, dass die ehrenamtlich tätigen Kartiererinnen und Kartierer weiter für ihn tätig werden.
44Im Hinblick auf die vorgelegten Erklärungen von 13 Personen, dass sie ihre Kartiertätigkeit für den Kläger beenden würden, wenn die Informationen an ein Planungsbüro weitergegeben würden, das für einen Windkraftinvestor tätig ist, ist auch die Prognose gerechtfertigt, dass es tatsächlich zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des Klägers käme. Auf die Frage, aus welcher Motivation heraus diese Erklärungen abgegeben wurden, kommt es an dieser Stelle nicht an.
45Gleichwohl hat der Beklagte entgegen dem Votum des Klägers der Beigeladenen die begehrten Umweltinformationen zugänglich zu machen. Denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt das private Interesse des Klägers an der Zurückhaltung der Informationen.
46Die von der informationspflichtigen Stelle insoweit vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse unterliegt nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der vollen gerichtlichen Kontrolle.
47Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28.17 –, juris, Rn. 28 und Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 –, juris, Rn. 31.
48Ob der Beklagte im Verwaltungsverfahren im Rahmen der von ihm angestellten Interessenabwägung alle relevanten Umstände hinreichend ermittelt und berücksichtigt hat, ist deswegen – anders als dies bei einer Ermessensentscheidung der Fall wäre – unerheblich. Abgesehen davon obliegt es dem privaten Informationsgeber, von sich aus im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hätte. Eine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz herzuleitende Aufklärungspflicht besteht – entgegen der Auffassung des Klägers –insoweit regelmäßig nicht.
49Die Abwägung hat unter Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände zu erfolgen. Dabei sind die Ablehnungsgründe des § 9 UIG eng auszulegen, wie dies auch in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (UIRL) niedergelegt ist.
50Vgl. Reidt/Schiller a.a.O., Rn. 1 zu § 9 UIG.
51Das öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, – 7 C 2.09 –, juris, Rn. 62.
53Vielmehr müssen die privaten Geheimhaltungsinteressen im Einzelnen mit den öffentlichen Informationsinteressen abgewogen werden. Nur soweit sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 –, juris, Rn. 26.
55Im Rahmen der Abwägung kann als Interesse des Informationsgebers nicht berücksichtigt werden, dass nach der Motivation des Gesetzgebers § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG dazu dienen soll, die Bereitschaft von Privaten zur zukünftigen Zusammenarbeit mit Behörden im Bereich der freiwilligen Übermittlung von Umweltinformationen zu erhalten und zu sichern. Der beabsichtigte Schutz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Umweltschutzorganisationen und Behörden dient dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse des Informationsgebers.
56Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 –, juris, Rn. 24 m.w.N.
57Gleichwohl dürfte der Schutz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen privaten Informanten und den Behörden im Rahmen der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Ist diese vertrauensvolle Zusammenarbeit konkret gefährdet, könnte dies das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Informationen schmälern.
58Hiervon ausgehend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus.
59Das Interesse des Klägers daran, seine satzungsmäßigen Ziele durch die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Kartiererinnen und Kartierern bestmöglich zu verfolgen, hat hinter dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau der Windenergie unter Berücksichtigung des Artenschutzes zurückzutreten. Nach § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (Satz 1). Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (Satz 2). Zwar ist die Förderung von Umwelt- und Klimaschutz lediglich eine mittelbare Folge der Herausgabe der von der Beigeladenen begehrten Informationen. Dies ist jedoch unschädlich. Denn es ist nachvollziehbar, dass mit der Herausgabe der Informationen dazu beigetragen wird, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen durch die Beigeladene beschleunigt wird. Je mehr artenschutzrechtlich relevante Informationen vorliegen und je konkreter diese sind, desto schneller können valide artenschutzrechtliche Gutachten erstellt werden. Insbesondere werden ggf. kosten- und vor allem zeitaufwändige Untersuchungen im Gelände, die bei Kenntnis der Informationen überflüssig wären, vermieden. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, eine artenschutzrechtliche Prüfung würde nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt, wenn konkrete Informationen über Brutplätze und Horststandorte zur Verfügung gestellt würden, teilt das Gericht nicht. Im Gegenteil ist das Gericht der Auffassung, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung an Qualität gewinnt, wenn sie alle verfügbaren relevanten Informationen berücksichtigen kann. Dementsprechend ist auch in § 2a Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV (allgemein für alle UVPpflichtigen Vorhaben) vorgesehen, dass die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens alle Informationen zur Verfügung stellt, die für die Beibringung der notwendigen Genehmigungsunterlagen zweckdienlich sind. Dies dient allgemein auch der Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren, an der der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse sieht.
60Der Annahme eines öffentlichen Interesses an der Herausgabe der Umweltinformationen steht nicht entgegen, dass die Beigeladene mit ihrem Vorhaben eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt und die Herausgabe der Informationen somit in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegt. Die Beigeladene verweist insoweit zu Recht auf die Gesetzesbegründung zu der Neufassung von § 2 EEG, in der ausgeführt wird, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in der Regel von Unternehmen oder Privatpersonen mit einer Gewinnerzielungsabsicht errichtet werden und insofern ihrem wirtschaftlichen Interesse dienen. Da die Anlagen gleichzeitig zur Erreichung der energiepolitischen Ziele dieses Gesetzes sowie der Zielsetzung der Bundesregierung zum Klimaschutz und den Zielsetzungen der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich beitrügen, liege ihre Errichtung und ihr Betrieb aber gleichzeitig in einem übergeordneten öffentlichen Interesse.
61Vgl. Bundesrats-Drucksache 162/22, S. 176.
62Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger anders als beliebige Privatpersonen in besonderem Maße dem Interesse der Allgemeinheit verpflichtet ist. Er erhält öffentlich Fördergelder und dient nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Seine Interessen haben deswegen eher als die Interessen rein privater Akteure gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Offenbarung der Informationen zurückzustehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die einzelnen Kartiererinnen und Kartierer, wenn sie ihre Informationen unmittelbar an den Beklagten gegeben hätten, eine (anonymisierte) Weitergabe nicht verhindern könnten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie selbst durch eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf ihre (privaten) Interessen zu befürchten haben könnten.
63Es liegen auch keine gegenläufigen öffentlichen Interessen vor, die das oben dargestellte öffentliche Interesse an der Offenbarung der Informationen in einem Maße schmälern würden, dass die privaten Geheimhaltungsinteressen des Klägers überwiegen würden.
64Dies gilt zunächst für die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerte Befürchtung, bei einer Weitergabe der Informationen an die Beigeladene würden die genauen Standorte der Brutplätze und Horste letztendlich für jedermann im Internet abrufbar werden. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob dies zu einer Gefährdung der betroffenen Vögel und ihres Lebensraumes führen würde. Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass die Beigeladene die gewonnenen Daten etwa im Internet veröffentlichen würde. Vielmehr ist ersichtlich, dass sie sie lediglich in den laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verwenden will. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Daten in von der Beigeladenen vorzulegende artenschutzrechtliche Gutachten einfließen werden, die schließlich im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Dies ist hinzunehmen und verletzt keine öffentlichen Interessen.
65Auch die Gefahr, dass die in der Vergangenheit praktizierte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten Schaden nimmt, hat gegenüber dem überragenden Interesse an einem möglichst schnellen Ausbau von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien zurückzustehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben verpflichtet ist. Er wird sich daher auch in Zukunft nach Kräften bemühen, die jeweils zuständigen Behörden beim Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Natur und Landschaft im Kreisgebiet zu unterstützen. Sollte diese Unterstützung in der Zukunft so aussehen, dass vom Kläger keine konkretisierten Daten über das Aufkommen bestimmter wild lebender Tiere mehr weitergegeben werden (können), so ist dies hinzunehmen.
66Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Klagabweisungsantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
68Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
71Die Berufung ist nur zuzulassen,
721. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
732. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
743. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
754. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
765. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
77Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
78Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
79Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
80N.
81Ferner ergeht folgender
82Beschluss:
83Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
84Rechtsmittelbelehrung:
85Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
86Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
87N.