Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 377/23

Datum:
06.04.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 377/23
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2023:0406.11L377.23.00
 
Tenor:

Der auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen ihn festgesetzten Gerichtskosten niederzuschlagen und Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen, wird abgelehnt, weil das Begehren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Nach den Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 24.02.2023, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hat der Antragsgegner nach Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides des Jobcenters G.          sämtliche in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Gerichtskosten niedergeschlagen. Ob mittlerweile auch die Gerichtskosten niedergeschlagen wurden, die in der von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.03.2023 vorgelegten Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 28.02.2023 mit dem Kassenzeichen X000000000000X (L.    ./. M.       u.a.) festgesetzt worden sind, ist vorliegend ohne Belang. Denn nach dem Trennungsbeschluss vom 27.03.2023 können in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur Gerichtskosten und Vollstreckungsmaßnahmen streitgegenständlich sein, die für ein Verfahren aus der Fachgerichtsbarkeit festsetzt worden sind. In der vorgenannten Rechnung vom 28.02.2023 sind jedoch Gerichtskosten für ein Verfahren aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit festgesetzt worden. Dementsprechend hat der Antragsteller kein rechtlich schützenswertes Interesse, sofortigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner sämtliche in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Gerichtskosten niedergeschlagen hat, wird der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der ersten Gebührenstufe auf „bis zu 500,00 EUR“ festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank