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Der auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen ihn festgesetzten Gerichtskosten niederzuschlagen und Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen, wird abgelehnt, weil das Begehren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Nach den Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 24.02.2023, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hat der Antragsgegner nach Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides des Jobcenters G. sämtliche in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Gerichtskosten niedergeschlagen. Ob mittlerweile auch die Gerichtskosten niedergeschlagen wurden, die in der von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.03.2023 vorgelegten Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 28.02.2023 mit dem Kassenzeichen X000000000000X (L. ./. M. u.a.) festgesetzt worden sind, ist vorliegend ohne Belang. Denn nach dem Trennungsbeschluss vom 27.03.2023 können in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur Gerichtskosten und Vollstreckungsmaßnahmen streitgegenständlich sein, die für ein Verfahren aus der Fachgerichtsbarkeit festsetzt worden sind. In der vorgenannten Rechnung vom 28.02.2023 sind jedoch Gerichtskosten für ein Verfahren aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit festgesetzt worden. Dementsprechend hat der Antragsteller kein rechtlich schützenswertes Interesse, sofortigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner sämtliche in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Gerichtskosten niedergeschlagen hat, wird der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der ersten Gebührenstufe auf „bis zu 500,00 EUR“ festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
2Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
3Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
4Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
5Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
6Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
7Scholten