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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3160/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. September 2022 hinsichtlich der darin angeordneten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Verwaltungsbehörde ‑ wie hier die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin im Bescheid vom 14. September 2022 - hinsichtlich der unter Ziffer 1 verfügten Nutzungsuntersagung die sofortige Vollziehung auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Ebenso kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage erstmals anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) eine solche Maßnahme.
6Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist gegeben.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nutzung ist mit einer formell ausreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO versehen. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin hat dies mit der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts begründet. Das genügt anerkanntermaßen formal dem Begründungserfordernis bei bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen.
8Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung der privaten Belange des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Denn die angeordnete Nutzungsuntersagung ist offensichtlich rechtmäßig und es ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen gegeben.
9Die Ordnungsverfügung ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
10Sie begegnet zunächst keinen formalen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller ordnungsgemäß angehört wurde. Einer Anhörung vor Erlass der Zwangsgeldandrohungen bedurfte es schon nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass es keiner (erneuten) Anhörung zur Nutzungsuntersagung bedurfte. Dem Antragsteller ist bereits mit der inzwischen aufgehobenen Ordnungsverfügung vom 22. August 2022 die Nutzung des Steinbruchgeländes als „F.“ untersagt worden. Er hat mehrfach telefonisch, per Mail und bei Ortsterminen seine Auffassung, seine Tätigkeit seien keine Nutzungsänderung und von der erteilten Genehmigung gedeckt, geäußert, so dass er hinreichend Gelegenheit hatte, zu einer Nutzungsuntersagungsverfügung Stellung zu nehmen. Er ist bereits bei dem Ortstermin vom 12. August 2022 auf das Erfordernis eines Bauantrages hingewiesen worden. Angesichts dessen bestand ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und eine erneute Anhörung wäre eine bloße Förmelei gewesen. Unbeschadet dessen könnte ein Anhörungsfehler aber noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden.
11Die Nutzungsuntersagung ist materiell rechtmäßig nach § 82 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der der seit dem 2. Juli 2021 gültigen Fassung der Änderung vom 30. Juni 2021 (GVBl. NRW 2021 S. 821) angeordnet worden. Danach kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
12Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Antragsteller nutzt ohne die Betriebsfläche westlich des Steinbruchs ohne die hierfür erforderliche Genehmigung. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist.
13Soweit der Antragsteller angibt, dass die bisher im Zusammenhang mit den „Bagger-kursen“ entfalteten Tätigkeiten nicht mit der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verbunden sei, so greift das zu kurz. Der Antragssteller hat bereits bauliche Anlagen auf dem nordwestlichen Teil des Betriebsgeländes X. 11 des Steinbruchs für den F errichtet. Er hat nach den Feststellungen bei der ersten Ortsbesichtigung am 12. August 2022 ein Zelt aufgestellt und ein Gebäude für die Außenküche errichtet. Damit sind unabhängig von der Nutzung dieser Gebäude bauliche Anlagen für den F bereits errichtet. Nach dem im inzwischen beantragten Bauvorbescheid sind neben dem 54 m² großen „Eventzelt und dem 32 qm großen Gastro-Gebäude auch zusätzliche 3 Stellplätze geplant, die nach § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BauO NRW ebenfalls bauliche Anlagen sind.
14Die Errichtung dieser baulichen Anlagen ist genehmigungspflichtig. Es ist weder von dem Antragsteller aufgezeigt noch angesichts der Lage des Grundstücks im Außenbereich erkennbar, dass es sich um ein nach §§ 62, 63 BauO NRW verfahrensfreies oder freigestelltes Vorhaben handeln könnte. Da das Zelt offenbar auf Dauer aufgestellt ist, handelt es sich auch nicht um einen Fliegenden Bau i.S. des § 78 BauO NRW.
15Der Antragsteller hat auch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 und 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vorgelegt, die aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die erforderliche Baugenehmigung einschließen würde (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW). Der Steinbruchbetrieb unterliegt nach der Mitteilung des Landrates des F-Kreises - Untere Immissionsschutzbehörde - vom 9. Juni 2015 nicht mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, weil die ehemalige Betreiberin eine Stilllegungsanzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG abgegeben hat. Für die bis 2029 laufende Abgrabungsgenehmigung ist danach die zuständige Abgrabungsbehörde (Untere Landschaftsbehörde) und für die Anlage und den Betrieb die Baubehörde der Antragsgegnerin zuständig. Die Betriebsgebäude, Lagerflächen und sonstigen baulichen Anlagen der Firma C in diesem Teil des Betriebsgrundstücks wurden zudem schon zuvor mit - auf Widerruf erteilten - Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 1996 und 13. März 2006 bauaufsichtlich genehmigt. Angesichts dessen ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass es eine solche - auch den Betrieb des F umfassende - immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb geben könnte. Gegen diese Annahme spricht im Übrigen zudem, dass inzwischen ein Bauvorbescheid beantragt ist.
16Bedarf es mithin bereits für die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung, so ist der F insgesamt als genehmigungspflichtige Baumaßnahme zu qualifizieren. Einheitliche Vorhaben, die aus genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Teilen zusammengesetzt sind, unterliegen insgesamt dem Genehmigungserfordernis, wenn sie nach ihrer Funktion in einem Zusammenhang stehen und eine isolierte Betrachtung ausscheidet.
17Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juni 2015 - 7 A 657/15 -, juris Rn. 8; Wenzel in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, § 62 Rn. 14; BeckOK BauordnungsR NRW/Seeger § 62 Rn. 1 f.
18Dies ist vorliegend der Fall. Der F steht mit allen seinen Anlagen funktional im Zusammenhang und bildet eine betriebliche Einheit. Bei ihm handelt es sich aus bauplanerischer Sicht um eine Vergnügungsstätte, denn seien Einrichtungen und Betriebsteile dienen der Unterhaltung und Freizeitgestaltung. Das Zelt oder der Gastronomiebereich dienen ebenso wie der Verkauf von Souvenirs den Besuchern des Steinbruchs und den Teilnehmern der Baggerkurse. Es sind jedenfalls keine eigenständigen Anlagen, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, sondern ergänzende Angebote. Es handelt sich auch zweifelsfrei nicht um ergänzende Nutzungen des Steinbruchbetriebs. Auch wenn Maschinen und die Flächen dieses Betriebs genutzt werden, so wird mit der Nutzung für eine Vergnügungsstätte die Variationsbreite dieses auf Abbau von und Handel mit Rohstoffen als Haupterwerbsquelle ausgerichteten Betriebs verlassen.
19Ist der F mithin formell baurechtswidrig, so liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der bereits aufgenommenen Tätigkeiten (Durchführung von Baggerkursen, Verkauf von Baggerführerscheinen, Souvenirverkauf) vor. Diese sind Teile des Gesamtbetriebs auch wenn bei der Ausstellung der Teilnehmerzertifikate ein externer Dienstleister eingeschaltet ist und der Verkauf im Versandhandel erfolgt. Denn die jeweiligen „Bestellungen“ werden über den F abgewickelt.
20Der Antragsteller ist auch ordnungspflichtig. Eine Nutzungsuntersagung ist gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 10 B 850/18 -, juris Rn. 5.
22Das ist hier der Antragsteller. Herr U. M. ist Inhaber des Betriebs und Miteigentümer des Grundstücks und bisher als alleiniger Verantwortlicher für den F aufgetreten. Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin ein Gewerbe angemeldet, wonach er während der Öffnungszeiten des Steinbruchbetriebs auf dem Gelände „Baggerkurse“ durchführt, die Möglichkeit anbietet, einen Baggerschein zu erwerben, und Souvenirs jeglicher Art verkauft. Diese Baggerkurse und die Artikel bewirbt der Antragsteller auf der Homepage F T. - www.c.de - (Beiakte 3). Auch die Störerauswahl ist ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Es wäre zwar auch die Heranziehung der Ehefrau als Miteigentümerin des Betriebsgrundstücks und Inhaberin des Steinbruchbetriebes möglich gewesen. Da der Antragsteller das Gewerbe ausübt, entspricht es aber dem Grundsatz der Effektivität, ihn heranzuziehen.
23Es liegt auch das erforderliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
24Nutzungsuntersagung vor. In aller Regel und so auch hier begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an
25deren sofortiger Verhinderung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise benachteiligt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, juris.
27Ein darüber hinaus gehendes besonderes Vollzugsinteresse ist nicht erforderlich.
28Es bestehen auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Zwangsgeldandrohung.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
31§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist der Streitwert,
32soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des
33Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache vom Gericht
34nach Ermessen zu bestimmen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass sich bisher die Nutzung des Betriebsgrundstücks nach den Angaben des Antragstellers im Wesentlichen auf die Durchführung der Baggerkurse beschränkt. Angesichts dessen erscheint es ausreichend und angemessen, hierfür einen Jahresnutzwert von 24.000,- EUR (2.000 EUR im Monat) zu Grunde zu legen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. Die Zwangsgeldandrohungen sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
35Rechtsmittelbelehrung:
36Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
37Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
38Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
39Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
40Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
41H C Q