Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung.
3Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G01 (Y.-straße 65) in P.. Das Flurstück G1 ist mit einem Wohnhaus bebaut, während sich auf dem Flurstück G2 u.a. ein Reitplatz befindet.
4Entlang der südlichen Grenze des Flurstücks G1 verläuft ein Bach. Der betreffende Grundstücksbereich ist im Landschaftsplan der Stadt P. als geschützter Landschaftsbestandteil (geschlossener Gehölzstreifen, z.T. mit Einzelbäumen) ausgewiesen.
5Im August 2020 stellte die Beklagte fest, dass der Bach auf einer Länge von ca. 100 m verrohrt, verfüllt und mit einem Schachtbauwerk versehen worden war. Die Maßnahmen wurden nach eigenem Bekunden vom Ehemann der Klägerin durchgeführt.
6Mit einer ersten Ordnungsverfügung vom 17. September 2020 gab die Beklagte der Klägerin auf, die Verrohrung, das Schachtbauwerk und die Bachbettverfüllung zurückzubauen und zudem einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser vorzulegen.
7Im Rahmen eines dagegen beim erkennenden Gericht eingeleiteten Klageverfahrens (12 K 3130/20) hob die Beklagte mit der - hier streitgegenständlichen - Ordnungsverfügung vom 26. November 2020 die Ordnungsverfügung vom 17. September 2020 auf (Ziffer 1). Zudem gab sie der Klägerin auf, die Verrohrung, das Schachtbauwerk und die Bachbettverfüllung spätestens bis zum 31. Januar 2021 zurückzubauen (Ziffer 2) und spätestens bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser vorzulegen (Ziffer 3). Für den Fall, dass sie der Verfügung zu Ziffern 2 und 3 binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit nicht oder nur teilweise nachkomme, wurde der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Ziffer 4).
8Hierzu führte die Beklagte aus: Die durchgeführten Veränderungen am Bach stellten einen Gewässerausbau dar, für den die erforderliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nicht vorliege. Die Maßnahmen beeinträchtigten die Gewässergüte, die Gewässerstrukturgüte und die Gewässerökologie erheblich. Sie seien mit dem Grundsatz der Erhaltung eines natürlichen oder naturnahen Gewässerzustands nicht zu vereinbaren. Zudem verstießen sie gegen Verbote des Landschaftsplans; eine Ausnahme oder Befreiung hiervon sei nicht erteilt worden. Für die bereits seit geraumer Zeit unerlaubt erfolgende Einleitung des auf der Liegenschaft anfallenden Niederschlagswassers sei - wie bereits in einer Baugenehmigung aus 2017 gefordert - eine wasserrechtliche Erlaubnis vorzulegen. Dabei sei unerheblich, ob das Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser eingeleitet werde.
9Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
10Die Verrohrung sei vorgenommen worden, da es u.a. wegen unterbliebener Reinigung des Gewässers Abflussprobleme gegeben habe und unzureichend geklärtes Abwasser vom Nachbargrundstück in den Bach geleitet worden sei. Es sei widersprüchlich, dass einerseits die - seitens der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens erklärte - Beantragung einer Einleitungserlaubnis, andererseits aber der Rückbau der Verrohrung gefordert werde. Die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung seien der Beklagten im Übrigen seit langem bekannt, so dass Verjährung eingetreten sei bzw. Bestandsschutz bestehe. Die Ordnungsverfügung verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Bach auf verschiedenen Nachbargrundstücken ebenfalls verrohrt worden sei, und greife in ihr Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb ein.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. November 2020 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Kleinkläranlage des Nachbargrundstücks funktioniere ausweislich der vorhandenen Wartungsprotokolle ordnungsgemäß. Eine Reinigung eines Gewässers erfolge etwa, wenn Abflussprobleme bekannt würden, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei. Bei der Einleitung des Niederschlagswassers und der klägerseitigen Verrohrung des Gewässers handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte. Dies gelte auch mit Blick auf die Übererdung einzelner anderer Gewässerabschnitte auf Nachbargrundstücken.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Die Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid vom 26. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
20Rechtsgrundlage für in Ziffer 2 des Bescheides enthaltene Beseitigungsverfügung ist § 100 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
21Hiernach ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen (S. 1). Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen (S. 2).
22Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein hierauf gestütztes Einschreiten der Beklagten gegen die Verrohrung und Verfüllung des Bachs liegen vor, denn die vorgenommenen Veränderungen am Gewässer verstoßen gegen wasserrechtliche Vorschriften.
23Dies gilt bereits deshalb, weil die erforderliche wasserrechtliche Zulassungsentscheidung fehlt.
24Es ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei den im Bereich eines geschützten Landschaftsbestandteils auf einer Teilstrecke von rund 100 m durchgeführten Maßnahmen um einen planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftigen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 WHG, nämlich um die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers, handelt. Da die Klägerin dies selbst nicht in Zweifel zieht, genügt insofern der Hinweis, dass eine für den Wasserhaushalt oder in sonstiger Hinsicht bedeutsame Veränderung des gegebenen Zustands eines Gewässers oder seiner Ufer keineswegs nur bei Großvorhaben anzunehmen ist,
25vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. August 2015 - 20 A 975/14 -, juris Rn. 15 ff.,
26und erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
27Fehlt es demnach an der erforderlichen Plangenehmigung (§ 68 Abs. 2 WHG) bzw. Planfeststellung, so stellt bereits die hieraus resultierende formelle Illegalität des Vorhabens, auf die auch die Beklagte abgestellt hat, einen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Vorschrift dar, der grundsätzlich den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt.
28Bezogen auf wasserrechtlich gestattungsbedürftige Einwirkungen auf Gewässer ist anerkannt, dass eine Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn das in Rede stehende Vorhaben gegen die einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen verstößt. Das Fehlen der notwendigen behördlichen Zulassung ist nur dann kein hinreichender Grund für die behördliche Anordnung der (Wieder-)Herstellung rechtmäßiger Zustände, wenn im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Veranlassung besteht, die Möglichkeit einer Legalisierung behördlich zu prüfen. Das ist nicht schon bei bloßen ungenehmigten "Schwarzbauten" der Fall.
29Wird die Prüfung - wie hier - von der Behörde mit für die Zulassung negativem Ergebnis vorgenommen, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, von der Untersagung bzw. Beseitigung schon dann abzusehen, wenn noch nicht völlig zweifelsfrei feststeht, dass der Zulassung keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Entscheidend ist im Gegenteil, ob sich verlässlich absehen lässt, dass einer Legalisierung nichts entgegensteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben.
30Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 20 B 117/18 -, juris Rn. 11 ff., m.w.N..
31Hiervon kann vorliegend nicht gesprochen werden, denn es überwiegen im Gegenteil die Gesichtspunkte, die für eine auch materielle Illegalität der zu beseitigenden Anlage streiten.
32Diese ist nach § 68 Abs. 3 WHG anzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist oder andere Anforderungen nach dem WHG oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
33Eine Verstoß gegen derartige Bestimmungen erscheint bereits deshalb naheliegend, weil die vorgenommenen Gewässerveränderungen im Widerstreit zum Bewirtschaftungsgrundsatz nach § 6 Abs. 2 WHG stehen, demzufolge Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden sollen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
34Abgesehen davon erscheint mangels entsprechender, nachvollziehbarer Angaben fraglich, ob die auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Verrohrung hydraulisch hinreichend leistungsfähig, d.h. insbesondere ausreichend dimensioniert ist, um die anfallenden Wassermengen - die ggf. auch durch die auf den klägerischen Grundstücken anfallenden, indes nicht im Einzelnen dargelegten Niederschlagswassermengen mitbestimmt werden, vgl. noch unten - schadlos abzuführen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG).
35Schließlich verstoßen die vorgenommenen Veränderungen voraussichtlich gegen Bestimmungen des Landschaftsplans (als sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften i.S.d. § 68 Abs. 3 WHG), nach denen es verboten ist, die Bodenoberfläche im Bereich eines geschützten Landschaftsbestandsteils durch Abtragung oder Aufschüttung zu verändern (Ziffer II.4.1.1 f)) und Gewässer aller Art, einschließlich Kleingewässer, zu beseitigen oder zu verändern (Ziffer II.4.1.1.g)). Dass insofern auch nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gegeben sein könnten, erscheint schon mit Blick auf die mögliche Bedeutung des Gewässers für das Wasserdargebot, das den geschützten Bäumen zur Verfügung steht, fraglich.
36Erweist sich die Ordnungsverfügung demnach als grundsätzlich verhältnismäßig und auch im Hinblick auf das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb als von der einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt, so ist sie auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft.
37Soweit die Klägerin sich auf verschiedene Missstände hinsichtlich der vor der Verrohrung / Verfüllung bestehenden Abflussverhältnisse beruft - Verschmutzung des zugeleiteten Abwassers, zu hohe zugeleitete Wassermengen, mangelnde Gewässerunterhaltung, Probleme infolge eines Bergschadens - steht dies einem Einschreiten der Beklagten nicht entgegen.
38Denn der Klägerin war (und ist bei nach einem Rückbau der Verrohrung ggf. wieder auftretenden Problemen) anzusinnen, sich dieserhalb an die zuständige Stelle - ggf. mit dem Ziel eines Einschreitens gegen Drittverursacher - zu wenden. Etwaige Missstände betreffend die Abflussverhältnisse können es hingegen nicht rechtfertigen, eigenmächtig den ungenehmigten Ausbau eines Gewässers vorzunehmen.
39Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist mit dem klägerischen Hinweis auf die Verrohrung bzw. Verfüllung des Bachs im Bereich benachbarter Grundstücke nicht dargetan.
40Insofern liegen zumindest in Bezug auf einzelne von der Klägerin angesprochene Maßnahmen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. So dient etwa die Verrohrung des Bachs im Bereich eines Hochspannungsmasts der Stromversorgung als öffentlichem Belang. Sollte die Verfüllung eines südlich des klägerischen Grundstücks belegenen Nebengrabens darauf beruhen, dass dieser - wie die Beklagte anführt - trocken gefallen war, wäre auch dies ein maßgeblicher Unterschied zum hier in Rede stehenden Ausbau.
41Hinsichtlich der weiter angeführten Verfüllungen im Bereich der Grundstücke Y.-straße 59 und H.-straße 59 sowie mit Blick auf den Nebengraben ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst allein die ihr zuerst bekannt gewordene Maßnahme auf dem Grundstück der Klägerin aufgegriffen hat. Bezüglich der anschließend klägerseits benannten, teils wohl lange zurückliegenden Vergleichsfälle hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie diese - später in ihr Blickfeld geratenen - Sachverhalte weiter überprüfen und ggf. ebenfalls einschreiten wird.
42Die Forderung, einen Antrag für die Einleitung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers zu stellen (Ziffer 3 des Bescheides), erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
43Rechtsgrundlage hierfür ist § 93 Abs. 1 S. 2 des Landeswassergesetzes (LWG).
44Hiernach kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, wenn eine nach dem WHG zulassungspflichtige Handlung ohne Zulassung durchgeführt wird.
45Eine solche zulassungspflichtige Handlung liegt hier vor, da die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtige Gewässerbenutzung darstellt. Dem Vorbringen der Klägerseite im Ortstermin, das Niederschlagswasser versickere (zumindest regelmäßig) bereits vor Erreichen des Bachs, hat die Beklagte, wie schon im Bescheid ausgeführt, zutreffend entgegengehalten, dass es sich auch bei der Einleitung von Abwasser in das Grundwasser um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung handelt, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG.
46Durfte die Beklagte demnach die Vorlage eines hierauf bezogenen Antrags fordern - das schlichte Bemerken der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren, die Erlaubnis werde hiermit beantragt, stellt mangels nachvollziehbarer Angaben zu den Einleitungsmengen und - wegen ersichtlich keinen bescheidungsfähigen Antrag dar -, so steht dieses Verlangen auch nicht im Widerspruch zur Forderung des Rückbaus der Verrohrung. Die Einleitungserlaubnis ist vielmehr unabhängig vom Bestehen einer Verrohrung aufgrund der Gewässerbenutzung erforderlich, etwa auch, wenn die Einleitung in ein (wieder) offenes Gewässer oder ins Grundwasser erfolgen soll.
47Soweit die Klägerin geltend macht, die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung seien der Beklagten seit Jahren bekannt, begründet auch dies keine rechtlichen Bedenken gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung. Ordnungsrechtliche Befugnisse unterliegen anerkanntermaßen keiner Verjährung
48vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 -, juris Rn. 15,
49und ein etwaiger Bestandsschutz baulicher Anlagen ändert nichts an der wasserrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit ihrer Benutzung zum Zweck der Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer.
50Rechtliche Bedenken gegen die an die Vollziehbarkeit des Bescheids anknüpfende Zwangsgeldandrohung bestehen ebenfalls nicht. Sie war von vorneherein mit der gebotenen Eindeutigkeit,
51vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2022 - 2 B 1681/21 -, juris Rn. 7 f.,
52dahin zu verstehen, dass bereits die teilweise Nichterfüllung der Vorgaben unter Ziffern 2 oder 3 zur Festsetzung des Zwangsgeldes führen kann, was angesichts der niedrigen Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auch nicht etwa unverhältnismäßig erscheint.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
55Rechtsmittelbelehrung:
56Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
57Die Berufung ist nur zuzulassen,
581. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
592. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
603. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
614. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
625. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
64Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
65Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
66T.
67Ferner ergeht der
68B e s c h l u s s :
69Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
70G r ü n d e :
71Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer für die Forderung des Rückbaus einen Streitwert von 5.000 Euro und für Ziffer 3 des Bescheides weitere 2.500 Euro in Ansatz bringt.
72Rechtsmittelbelehrung:
73Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
74Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
75T.