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Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 466/22

Datum:
31.05.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 466/22
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2022:0531.2L466.22.00
 
Tenor:

Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, den bei der Bundesagentur für B.      beschäftigten und beim Antragsgegner tätigen Bediensteten U.       im Wege der einstweiligen Anordnung aus dem Dienst zu entfernen, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht; es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht im Ansatz ersichtlich, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig wäre. Ebenso wenig hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist – unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis der Bedienstete U.       zum Antragsgegner steht – keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein (subjektiver) Anspruch des Klägers ergeben könnte, den Bediensteten U.       aus dem Dienst entfernen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten trägt gemäß §§ 154 Abs. 1, 173 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Antragsteller.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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