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Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 41/21

Datum:
22.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 41/21
ECLI:
ECLI:DE:VGAR:2021:0422.9K41.21.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020 über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung des gemeinsamen Sohnes N. der Kläger in dem Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben, soweit durch diesen monatliche Elternbeiträge von mehr als 72,00 Euro festgesetzt werden.

Der weitere Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020 über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung des gemeinsamen Sohnes N. der Kläger in den Zeiträumen vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 und ab dem 1. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben soweit durch diesen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 83,00 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 25 vom Hundert und die Beklagte zu 75 vom Hundert.

Das Urteil ist für die Beteiligten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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